Geset über Kopltalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung v. 3. Juli 1916. 8 1. 451
schreibung auf den Antragsteller entstehen bei- größeren oder wertvolleren Grundstücken
dedeutende Kosten, die besonders bei städtischen Görtnerei-Grundstücken einen beträchtlichen
Teil der Kapitalabtragung ausmachen. Das Kriegsministerium hat einem Antrag der
Oilsslalse auf Bewilligung der Absindung stattgegeben, wenn der Antragsteller nur zu
noo ideellen Anteil eingetragen ist und wenn im Übrigen die gesetzliche Sicherheitshypothek
auf dem eigenen ideellen ½200 wie den der Frau gehörigen 7/100 eingetragen wird. Ein
erheblicher Teil der Übertragungs- und Auflassungsgebühren und Kosten kann auf diese
Weise erspart werden.
II. Wirtschaftliche Stärkung.
1. Koppmaun a. a. O. 41. Die wirtschaftliche Stärkung kann auch in der Tilgung
von Kurrentschulden liegen, wenn diese die Existenz des Versorgungsberechtigten auf dem
Besitztum gefährden; z. B. es handelt sich um die ganze oder fristenwcise Abzahlung einer
Dampfdreschmaschine, die dem Eigentümer sehr schwer sällt, und die ihm neben hohen
Zinsen bei jeder neuen Fristenzahlung, die er nicht einhalten kann, Prozeß-, Pfändungs-
und Beschlagnahmekosten verursacht oder ihn in Gefahr bringt, daß der Gläubiger von
seinem Eigentumsvorbehalte Gebrauch macht, und damit die bereits geleisteten Zahlungen
versallen.
# Selbstverständlich eignet sich nicht jede Kurrentschuld zur Absindung; eine Reihe
solcher Schulden können ohne Mühe in einem ordnungsmäßig geführten Betriebe getilgt
werden, weshalb es einer ganz besonderen Prüfung bedarf, ob die Wegfertigung auch
wirklich zur Festigung des Grundbesitzes beiträgt. So sind beispiclsweise laufende Aus-
gaben zur Deckung von Viehschulden in der Regel nicht zur Kapitalabsindung geeignet,
dagegen ein außerordentlicher Viehverlust durch Seuchen oder sonstige Unglücksfälle.
Entscheidend ist, daß die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grund-
besitzes nicht nur Verbesserungen darstellen, die an sich zwar nützlich und zweckmäßig sind,
aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundstücks nicht ausschlaggebend beeinflussen,
sondern daß sie den Grundbesitz wirtschastlich so stärlen, daß, während bisher seine Er-
haltung unsicher war, sie jetzt gesichert erscheint.
2. Koppmann a. a. O. 42. Die Ablösung von Bodenzinsen, Zehnten u. dgl., von
Reallasten (Servituten) kann im Einzelfalle zur wirtschaftlichen Stärkung des Grund-
besitzes für den Versorgungsberechtigten sowohl, als für dessen Familie wesentlich bei-
tragen. Dies gilt auch z. B. für die Ablösung eines Austrages (Leibgeding), der bei An-
wesenskauf oder im Wege der Zwangsversteigerung vom Ersteher übernommen werden
mußte. Gerade hinsichtlich solcher Austräge (Zwangsausträge) lehrt die Praxis, daß sie
neben dem häuslichen Unfrieden viel Hemmnisse in der Bewirtschaftung des Objektes
und oft eine wesentliche Schmälerung der Einkünfte des Eigentümers bilden, zumal wenn
die Austragsleistungen, was nicht selten geschieht, absichtlich sehr reichlich angesetzt wurden.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Austragsablösung eine Stärkung des Grundbesitzes
bildet, wird zu beachten sein, ob der Versorgungsberechtigte als bisheriger Austrags-
verpflichteter nicht eiwa später auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht (§#s 1601 ff.
B#.) vom früheren Berechtigten herangezogen werden könnte. Würde dies mit großer
Bahrscheinlichkeit zutreffen, so könnte wohl von einer Festigung des Grundbesitzes für
die Zukunft kaum gesprochen werden. Denn die bisherigen vertraglichen Leistungen
würden nur in gesetzliche Leistungen verwandolt, die Lasten werden die gleichen bleiben.
Solche Fälle dürften wohl zur Kapitalabsindung nicht geeiguct sein.
. 3. v. Schelhorn a. a. O. 80. Die Stärkung anderer Wirtschaftsbetriebe als des
eigenen Grundbesitzes ist nicht als zulässiger Verwendungszweck vorgesehen, auch hier
unter dem Gesichtspunkte, daß die Kapitalsanlage in Grund und Boden die sicherste ist.
Kapitalabfindung lann nicht gewährt werden zur Abstoßung oder Verringerung von Ge-
ichästsschulden in Handels., Handwerks- oder Industriebetrieben, es sei denn, daß es sich
um Schulden handelt, mit denen Gebäude- oder sonstige Grundstücke innerhalb einer ent-
sprechenden Wertgrenze belastet sind.
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