Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

452 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeltskräfte. Axbeterschut. Kriegswohlfahrtspflege usw 
Auch bei landwirtschaftlichem Besitz wird stets zu prüfen sein, ob die Schuldbe- 
lastung nicht den Wert des Grundstücks bei mäßiger Schöbzung übersteigt. Nur wenn 
diese Frage verneint werden kann, empfiehlt es sich Abfindung zur Verringerung der 
Schuldenlast zu bewilligen. Sonst läme sie mehr den Gläubigern zugnute, als dem Ab— 
zufindenden, der dabei unpfändbare Versorgungsansprüche (vgl. 840 MVG., 8 850 Ab, 
satz 1Nr. 5 u. 7. ZPO.) verlieren würde. In zweifelhaften Fällen wird nur ein Teil der 
an sich zulässigen Höchstabfindung zu bewilligen sein, soweit eben noch Sicherheit besteht 
daß die Abtragung der Schulden zu einer dauernden wirtschaftlichen Stärkung des Ver- 
sorgungsberechtigten führen wird. 
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken spielen vor allem auch Bodenverbesserungen 
Be- und Entwässerungsanlagen u. dgl. eine Rolle. Hierzu kann unbedenklich Abfindung 
bewilligt werden, wenn die Pläne von amtlichen Sachverständigen ausgestellt oder be. 
gutachtet sind und diesen womöglich auch die Überwachung der Ausführung übertragen 
wird. Auch sonstige Kulturkosten, z. B. für Aufforstung geeigneter Odflächen nach forst- 
technischen Gutachten, werden in Betracht kommen; doch empfiehlt sich hier u. U. Ver- 
teilung der Kulturarbeiten auf mehrere Jahre, weil mitunter ungünstige Witterung, 
vor allem lang andauernde Trockenheit, die Anpflanzungen eines Jahres vernichten lann. 
In manchen Gegenden verspricht auch die Anlegung von Fischteichen dauernden reichen 
Ertrag. 
Bei dem landwirtschaftlichen Inventar, zu dessen Vervollständigung und Verbesse- 
rung nach der Begr. Abfindung gewährt werden kann, unterscheidet man das tote und 
das lebende. Auch die Anschaffung guten Viehes ist zweisellos geeignet, einen landwirt. 
schaftlichen Betrieb zu heben; nur bestehen hier insofern Bedenken, als hier rascher Wechsel 
cintritt. Es wird jedenfalls, wie überhaupt bei landwirtschaftlichem Grundbesitz, so ins- 
bes. bei der Abfindung zur Anschaffung lebenden Inventars ausbedungen werden müssen, 
daß sich der Betriebsunternehmer gegen Verlust versichert und daß er jederzeit wieder 
für entsprechenden Ersatz der abgchenden Stücke sorgt. Einen gewissen Schut bieten 
in dieser Hinsicht, wenn nach 3 8 Absatz 2 KAG. eine Sicherungshypothek eingetragen ist, 
auch die §### 1133 bis 1135 BGB., bei Rentengütern schon die Rentengutsgesee und die 
Rentengutsverträge, bei Erbpacht Bestimmungen im Grundbriefe. 
Unter Umständen wird auch der Umbau von Gebäuden, die Verbesserung der Ställe, 
Scheunen usw., womöglich unter Mitwirkung öffentlicher Vauberatungsstellen, die Er- 
richtung oder der Anschluß an Wasserleitungen, die Versorgung mit elektrischer Kraft usw. 
den Wirtschaftsbetrieb dauernd wesentlich stärken können. 
8 2. 
Koppmann a. a. O. 65. Die Ziff. 3 des 82 KAG. wird auch daun kinschlägig sein, 
wenn es sich darum handelt, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ableben des Ver- 
sorgungsberechtigten zu rechnen ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Renten- 
empfänger oder Witwen handelt, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß diese Frage an 
sich unter Ziffer 4 zu prüsen wäre. Würde man die Anwendbarkeit der Ziff. 3 verneinen, 
so müßte man zu dem in der Praxis unhaltbaren Ergebnis gelangen, daß das General- 
tommando hier einen Bescheid lediglich nach Ziff. 1 und 2 zu erteilen in der Lage wörc 
(Ausfbest. d. Bundesrats Nr. 2) und im übrigen eine Beurteilung nur im Rahmen der 
Ziff. 4, d. h. mit ev. Inanspruchnahme der Prüfungsstelle — Prüfung der persönlichen 
Verhältnisse! — möglich wäre. 
Im übrigen wird die Frage des vorzeitigen Ablebens wohl eine Hauptrolle bei der 
ärztlichen Untersuchung spielen. Die Begründung (S. 6) zu & 5 hebt dieses Moment aus- 
drücklich mit den Worten hervor: „Wenngleich „Kriegsbeschädigte“ in Frage kommen, 
so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheitszustand der Anttrag- 
steller derartig ist, daß ihr vorzeitiges Ableben nicht zu befürchten ist."
	        
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