ber Kapitalabsindung an Stielle von Kriegsversorgung v. 3. Juli 1916. § 4. 463
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1. Maier a. a. O. 32. Maßgebend ist ein Zeitraum von 365 Tagen. Ein Versor-
gungsberechtigter, der am 1. Juli 1917 den Antrag auf Kapitalabsindung slellt und der
Wam 15. Oktober 1917 26 Jahre alt wird, vollendet innerhalb des im Gesetz vorgesehenen
geitraums von einem Jahr nach der Antragstellung sein 26. Lebensjahr, erhält also nach
5 das für dieses — das 26. — Lebensjahr vorgesehene Vielfache der zu kapitalisierenden
Versorgungsgebührnisse, also das 17½¼ fache.
2. Koppmann a. a. O. 100. Als Tag der Antragstellung ist der Tag anzusehen,
an dem der Antrag auf Kapitalabfindung bei dem Bezirksfeldwebel oder der Ortspolizei-
behörde zu Protokoll gegeben wird, bei schriftlichen Gesuchen, an dem der Antrag keim
Bezirkskommando oder der Ortspolizeibehörde in den Einlauf gelangt. Maßgebend wird
der Zeitpunkt sein, in dem der Antrag beim zuständigen Bezirkskommando bzw. Orts-
polizeibehörde eingeht, d. h. bei der Stelle, bei der der Antrag auf Kapitalabfindung
gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Ausfbest. des Bundesrats anzubringen ist.
3. v. Schelhorn a. a. O. 111. Recht glücklich isit die neuc Fassung des 3 4 Absatz 1
nicht ausgefallen. Ursprünglich sollte das Lebensalter zur Zeit der Bewilligung der Ab-
findung maßgebend sein; jetzt würde nach dem Wortlaute des § 4 Absatz 1 der Tag der
Antragstellung entscheiden. Das ist undenkbar und sicher nicht beabsichtigt. Das Versahren
kann sich mit oder ohne Schuld des Antragstellers lange hinziehen. Nehmen wir an, er
stellt den Antrag mit 21 Jahren, braucht aber sehr lange, bis er sich für einen bestimmten
Verwendungszweck entscheidet, so daß die oberste Militärverwaltungsbehörde erst nach
5 Jahren die Abfindung bewilligen und auszahlen lassen kann, so mußte er nach dem Wort-
laute des Gesetzes doch die gleichhohe Absindungssumme erhalten, wie wenn das Ver-
fahren 5 Jahre früher abgeschlossen worden wäre. Das kann nicht sein. Inzwischen ist
der Mann älter und seine Sterbenswahrscheinlichkeit größer geworden. Das stände auch
nicht im Einklang mit Absatz 2. Maßgebend muß das Lebensalter im Zeitpunkte der Aus-
zablung der Abfindungssumme sein. Nur dann ist Absatz 2 verständlich, daß die laufenden
Gebührnisse bis zum Monate der Auszahlung forlgewährt werden. Sonst würde die
Heeresverwaltung doppelt zahlen. Hierauf muß jedenfalls die oberste Militärverwaltungs-
behörde bei der endgültigen Berechnung der Absindungssumme und bei der Abfassung
ihres Bescheides achten. Der Bewerber muß darauf hingewiesen werden, daß sich die
Abfindungssumme verringert, wenn sie erst nach einem Jahr oder später ausgezahlt werden
konn und der Antragsteller inzwischen ein weiteres Lebensjahr oder mehr vollendet hat.
4. Koppmann a. a. O. 103. Verzögert sich die Verbescheidung des Kapitalabfin-
dungsgesuches, so kann der Fall eintreten, daß der Antragsteller neben dem Vielfachen
des Jahresbetrages seiner kapitalisierten Bezüge auch noch die Rente, d. h. die Zulage,
dic der Kapilalisierung zugrunde gelegt ist, bis zur Auszahlung des Kapitals weiter bezieht,
während sie bei rascherer Verbescheidung des Antrages schon früher erloschen wäre. An-
genommen z. B., der Rentenempfänger hätte eine Abfindung von 2700 M. als 35 jähriger zu
erhalten, so bleibt sich dieser Betrag ganz gleich, ob er im ersten oder letzten Monat des
Jahres, welches auf den Tag der Antragstellung folgt, ausbezahlt wird. Nicht gleich-
göltig ist dies aber für die der Kapitalabfindung zugrunde gelegten Gebührnisse, die bis
zur Auszahlung der Abfindungssumme weiterlaufen, d. h. der Rentenempfänger bezieht,
je später die Auszahlung des Kapitals erfolgt, desio länger die Rente, die bei früherer
Auszahlung längst erloschen wäre. Hier ergibt sich mitbin eine Benachteiligung des Fiskus
der durch eine möglichst rasche Erledigung des Kapitalabsindungsgesuches vorgebeugt
werden muß. In dem zustimmenden Bescheid des General--Kommandos nach Nr. 2 Abs. 2
d. Ausfbest. des Bundesrats wird daher zweckmäßigerweise ein Zusatz aufzunehmen sein
dahingehend, daß der Antrag auf Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Berwen-
dung möglichst bald, jedenfalls innerhalb eines Jahres von der Ausstellung des Bescheides
ab gerechnet, bei der Prlffungsstelle anzubringen wäre.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine Wiederholung des Verfahrens nur auf Grund
Gesetz u