454 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeltskräfte. Arbelterschutz. K riegswohlsahrtspslege usw
eines erneuten Antrages beim Bezirksfeldwebel (Ortspolizeibehörde) angeordnet werden
können.
8 6.
1. v. Schelhorn a. a. O. 119. Ein dingliches Beräußerungs- und Belastungsvert
ist im Gesethe nur mit gewissen Beschränkungen vorgesehen. Es ist nach dem Wortloute
des 5 6 nur möglich, wenn auf Grund der Kapitalabfindung ein Grundstück erworben
wird, also nicht für den Fall, daß die Absindung nur zur wirtschaftlichen Stärkung vor-
handenen Grundbesitzes verwendet werden soll.
2. Koppmann a. a. O. 123. Unter „Weiterveräußerung“ dürfte auch die Anwesens.
übergabe von Eltern an Kinder u. dgl. fallen, wenn auch die Militärverwaltung in diesen
Fällen in der Regel keine Schwierigkeit bereiten wird. Vermietung, Verpachtung usw.
stellen keinen Eigentumsübergang dar, wohl aber kann durch solche Maßnahmen der Zweck
der Kapitalabfindung im Sinne des § 8 K . vereitelt werden.
Aus §6 Satz 2 ist aber auch der Schluß zu ziehen, daß unter Weiterveräußerung auch
die VBelastung des Grundslückes mit dem Rechte eines Dritten, z. B. einer Reallast, einem
Erbbaurecht zu verstehen ist. Die an einem Grundstück bestehenden Rechte können nicht
nur Rechte sein, die der Abgefundene selbst an seinem eigenen Grundstücke erworben hat,
wie z. B. Eigentümerhypotheken- und Eigentümergrundschulden (Ss 1163, 1196 Bo.),
sondern auch Rechte, die sein Grundstück als herrschendes an einem anderen, dem Dienen.
den (z. B. Grunodienstbarkeiten § 1018 BG B.) hat.
3. Koppmann a. a. O. 123. Nach dem Gesetze sind lediglich Maßnahmen gegen
eine alsbaldige Weiterveräußerung des Grundstückes zu treffen. Aus der in § 6 Satz 2
genaunten Frist von nicht über 2 Jahren ist ersichtlich, daß das Wort „alsbaldig" sich nur
auf einen Zeitraum erstrecken kann, der seine Begrenzung in der erwähnten zweijährigen
Frist hat. Denn nicht „auf die Dauer“, sondern nur „für die erste Zeit“ soll die Verfügungs.
gewalt über das mit der Kapitalabsindung erworbene Grundstück eingeschränkt werden.
4. Koppmann a. a. O. 124. Die in §& 6 KMG. der obersten Militärverwalkungs
behördc cingeräumte Verfügungsbeschränkung betrifft kein gesetzliches Veräußerungs.
verbot im Sinne der N 134 f. BG . Die letzteren Bestimmungen setzen ein allgemeines
Veräußerungsverbot voraus, das auch ohne Eintragung im Grundbuche seine Wirkung
äußert. Immerhin könnte möglicherweise die Verfügungsbeschränkung eine Abweichung
von den Grundsätßen des § 1136 BG. darstellen.
Während § 1136 BGB. diesbezügliche Vereinbarungen zwischen Eigenlümer und
Hypothekengläubiger verpönt und der Grundbuchrichter Anträge auf Eintragung einer
nach § 1136 BG# B. hinfälligen Beschränkung abzuweisen hat, kann möglicherweise nicht
ganz von der Hand zu weisen sein, daß nun in §6 KAG. zugunsten des Militärfiskus,
der sich nach & 6 aber auch nach §# 8# und 11 K#G. eine Sicherungshypathek eintragen
lassen kann, eine Verfügungsbeschränkung besteht, wobei der Eigentümer des Grundflücks
im Augenblicke des Wunsches nach Erhalt einer Kapitalabfindung mit Antragstellung im
Interesse der Erlangung der Absindung slillschweigend mit der Eintragung der Berfügungs.
beschränkung einverstanden sein muß. In dem Dulden der Bindung seines Grundstückes
licgt eben eine wenn auch nur stillschweigende Vereinbarung des Eigentümers mit dem
Hypothekengläubiger.
5. Koppmann a. a. O. 126. Das Gesetz spricht hinsichtlich der Verfügungsbe-
schränkung nur von „auf Grund der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücken“. Es
entsteht daher die Frage, ob eine solche Beschränkung auch für die Fälle zulässig ist, in denen
die Kapilalabfindung zur Stärkung eigenen Grundbesitzes gewährt wurde, z. B. wenn zum
Besitztum neue Grundstücke hinzuerworben wurden. Die Frage ist nach Entstehungs-
geschichte und Zweck des § 6 zu bejahen.
8 10.
Koppmann a. a. O. 146. In der Reichstagskommission hatte ein Vertreter des
preuß. Kriegsministeriums erklärt, wenn man dem Abgefundenen die Möglichkeit geben