Bet. über Wohlsahrtspflege während des Krieges v. 15. Februar 1917. 457.
schstebende weranstaltung damit verbunden ist, der § 1, andernfalls aber wenigstens.
gle wendbar fein. In vielen Fällen wird die Entscheidung, ob die Verordnung
ateift, nut im einzelnen je nach Lage der Umstände getroffen werden können
p weiter wird im & 4 der neuen Derordnung eine behördliche Einflußnahme auch
der Durchfühtrung der genehmigten Sammlungen und gleichgestelleen Der-
unstaltungen einschlieslich der Verwendung der Gelder vorgesehen; bezüglich der bereits
bisber genehmigungspflichtigen Veranstaltungen knüpft dies an die schon jetzt üblicha
ndbabung der Bek. vom 22. Juli 1915 an; nur tritt nunmehr eine einheitliche Rechts-
vorschrift an die Stelle der mit der Erlaubniserteilung verbundenen Auflagen und
Maßgaben. Neu ist aber auch die Vervollständignng der behördlichen Machtmittel
durch die Möglichkeit der Verhängung einer behördlichen Derwaliung, die weiterhin
guch zur zwangsweisen Einstellung der Tätigkeit des Wohlfahrtsunternehniens, also
ut Swangsauflösung, führen kann (64 5 und 6); daß ihr dieser wirksamste Eingriff
eingeräumt wird, ist besonders geeignet, die Stellung der Behörde zu stärken, ihren
Mahnungen und Ratschlägen mehr lachdruck zu verleihen, als es vielleicht selbst Ord-
nungsstrafen zu tun vermöchten. Die Befugnisse aus den s # bis 6 der Derordnung
sollen jedoch der Behörde nicht nur bei Sammlungen und den sonst im § 1 bezeichneten
euehmigungspflichtigen Deranstallungen, sondern auch gegenüber allen anderen
Unternehmungen zustelen, die Wohlfahrtszwecken im Sinne des §& 1 der Derordnung
dienen. Hierbei ist 3. B. an Unternehmungen zu denken, die ihre Mittel durch Samm-
lungen unter der Hand, durch Stiflung, Schenkung (Abschluß von Kriegspatenversiche=
rungen durch Wohltäter), Suwendung von Todes wegen oder durch einen gewerblichen
Betrieb (verkauf von Gegenständen, Berausgabe einer Heitung oder Seitschrift für
Kriegsteilnehmer oder Kriegsbeschädigte, etwa in Derbindung mit Stellenlisten),
erlangen. Auch diesen Unternehmungen gegenüber muß die Handhabe für ein bebörd-
liches Einschreiten geschaffen werden, damit einer schädlichen Gersplitterung der Kräste
und Mittel, der Ausbeutung der Unerfahrenheit und sonstigen Mißbräuchen vorgebeugt
werden kann. Für diese nicht ohne weiteres unter die # 1, 2 fallenden Unternehmungen
ebenfalls das Erfordernis einer vorgängigen Hrüfung und Sulassung einzuführen,
erschien jedoch nicht rätlich; damit würde nicht nur den beteiligten Behörden cin gerade
jetzt nicht zu ertragendes Maß von Mehrarbeit aufgebürdet, sondern auch vielfach eine
unnölige Einmischung hervorgerufen werden. Die Behörden sollen vielmehr in der
Lage sein, bei Unternehmungen, deren Entstehung und Führung zweifellos einwandfrei
oder deren Wirksamkeit eine eng begrenzte oder sonst von untergeordneter Zedentung
ist, sich jeder Maßnahme zu enthalten und ihr Einschreiten auf Fälle, in denen es not
tut, zu beschränken. Demgemähß ist die Vorschrift des & 4 als „Hann“-Vorschrift gestalter.
Zur Wahrung der Einbeitlichkeit war es notwendig, die in Rede stehenden Befugnisse
im Derhältnis zu einer und derselben Unternelmung nur einer Behörde, nämlich der
für ihren Sitz zuständigen, beizulegen. Durch die Vorschrift des § 4 wird dem unter
Jiffer 4, durch die Dorschriften der ## 5 und 6 dem unter Giffer 5 der Zeichstagsent-
schließung niedergelegten Wunsche entsprochen.
Eine dritte Meuerung von erheblicher Tragweite bringt der §& 7 in Derbindung
mit dem § 8. Sie soll der vom Reichstag unter IIA Siffer 6 seiner Entschließung ge-
gebenen Anregung Rechnung tragen. Indessen mußte zur Derhinderung von Um-
gehungen und zur Sicherstellung einer vollen Verwirklichung des Grundgedankens
über den Rahmen dieser Anregung nach verschiedenen Richtungen hinausgegangen
werden. Sie betraf nur das Dermögen freiwillig aufgelöster Wohlfahrtsunterneh-
mungen. Will man derartige Mittel zur Derwendung für Wohlfahrtszwecke zusammen-
dalten, so muß man auch vorsorgen, daß nicht bereits vor der freiwilligen Auflösung
ihre anderweite Verwendung beschlossen und vollzogen wird. So ergibt sich die Tlot#-
wendigkeit, jede verfügung, durch die ein zu Wohlfahrtszwecken zusammengebrachtes
vVermögen einem anderen Swecke zugeführt oder ein Anfallrecht geschaffen oder geändert
werden soll, elner behördlichen Hrüfung und Genehmigung zu unterstellen. Man wird
bezüglich