Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

460 B. Beschaffung u. Verteilung d. Arbelistrãjte. Arbeiterschut. Kriegsöwohlfahrtspflege usw. 
lichen freigegebenen Gebiete mehr zur Geltung zu bringen. Abs. 1 wahrt insbesondere 
die alte Rechtsstellung der Gewerkschaften, konfessioneller und ähnlicher Verbände 
sowie anderer anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege. 
Die Ausnahmen des Abs. 2 erklären sich daraus, daß hier teils durch die Art der 
Leitung oder der bestehenden Aufsicht für die Wahrung des staatlichen Interesses bin. 
reichend gesorgt, teils ein Anlaß zu einer Einmischung in mehr private Verhältnijje 
fest umgrenzter Hersonenkreise nicht gegeben ist. Sn Nr. #1 ist zu bemerken, daß die 
besondere behördliche Aufsicht durch die Derfassung des Unternehmens geschaffen und 
nicht eine in der auptsache formale und rechtliche, sondern eine materielle und wirr. 
schaftliche sein muß. Dies trifft z. B. für private Dersicherungsunternehmungen nicht 
zu; sie fallen daher bezüglich des Betriebes der Kriegspatenversicherung unter die 
Verordnung. Damit aber bei ihnen eine doppelte Beaufsichtigung von zwei verschiedenen 
Stellen aus vermieden wird, überträgt der § 153 Abs. 2, soweit die Aussicht von Reichs 
wegen ausgeübt wird, dem Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung, auch 
die Befugnisse, die den zuständigen Behörden der neuen Verordnung zustehen sollen. 
Soweit private Versicherungsunternehmungen nach dem Gesetz vom 12. Mai 100!, 
(Re#l. 150fff.) unter Landesaufsicht stehen, bleibt es den Landeszentralbehörden über- 
lassen, die Huständigkeit entsprechend zu regeln. Die öffentlichen Dersicherungsanstalten 
fallen unter die Ausnahme des A#bs. 2 r. 1, soweit sie nach ihrer Derfassung entweder 
von öffentlichen Bebörden geleitet werden oder einer Aussicht der dort gekennzeichneten 
Art durch öffentliche Zehörden unterliegen. 
Bei der Ausnabme des Abs. 2 Mr. 2 kommt es nicht darauf an, aus welchen Kreisen 
die Mittel stammen, sondern darauf, für wen die Fürsorge bestimmt ist. 
Alle diese Ausnahmen, die unter sich verschieden weit greifen, erstrecken sich vor- 
behaltlich des Abs. s nicht auch auf das Erfordernis der Genehmignung von Samms- 
lungen und diesen gleichgeachteten Veranstaltungen. 
ImF uiu ist der Strafrahmen nach oben erweitert worden im Hinblick auf die in 
Frage stehenden bedentenden Dermögenswerte. Die g8 4 bis ?7 machten die neuen 
Strafandrohungen unter Uir. 5, 6 und 7 erforderlich. 
Die Dorschriften des § 15 Abs. 2, 3 lehnen sich an die des #& 2 der bisherigen 
Derordnung an. keeu sind jedoch die letzten beiden Sätze, die bestimmt sind, bei bereits 
mit Dermögensaufwendungen vorbereiteten und zur Seit der Derkündung der Der- 
ordnung schon begonnenen Vertrieben unbillige Schädigungen auszuschließen. 
1. Leipz Z. 17 886 (KG.). Die Annahme, daß die BRVO. für Preußen nichts Neues 
enthalte, ist nicht zutressend. Die BR O. geht über die durch die Instr. v. 31. Dez. 1825 
vorgeschr. Genehm. der Ausschreibung öffentlicher Kollekten durch den Ober--Präs. weit 
hinaus. Der Begriff der Kollekte, welcher ein Einsammeln und eine Mitwirkung'von Per- 
son zu Person voraussetzt, ist keineswegs gleichbedeutend mit dem der öffentl. Sammlung, 
welcher z. B. auch eine allg. öffentl. Aufforderung in sich begreift. Die BRV O. beschränkt 
sich aber auch nicht auf Sammlungen irgendwelcher Art, sondern erstreckt sich auch z. B. auf 
das Veranstalten eines Vertriebes von Gegenständen zu Kriegswohlfahrtszwecken. Schon 
die lehtere Bestimmung ergibt, daß es den Sinn und Zweck der BRV O. verkennen heißt, 
wenn — der fr. preuß. Rechtsspr. über das Kollektenwesen folgend — bei Auslegung 
der Begr. der öffentl. Sammlung das regelmäßig vorhandene Merkmal der Freiwillig- 
keit derart betont wird, daß eine mit der Spende verbundene Verpflichtung des Gebers 
die Annahme einer Sammlung ohne weiteres anusschließen müsse. 
2. DJZ. 17 686 (KG. VI). Die Bek. untersagt nur den Vertrieb von Gegenständen 
zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken ohne Genehmigung der Landespolizeibehörde, 
nicht aber auch den Vertrieb, der nur zum Schein solche Zwecke verfolgt. Dagegen ist das 
Rechtsgeschäft nach § 138 Be#B. nichtig, weil es gegen die guten Sitten verstößt. Das 
rein geschäftliche Unternehmen der Parteien wird zum Schutz der deutschen Geistesgüter 
als die tatkräftige Unterstützung der aus dem Felde heimkehrenden deutschen Künstler
	        
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