462 P. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege ujw.
Die Anträge sind in den im §& 1 unter Ia und b, sowie unter IIa, b unde bezeichneten
Fällen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, in den im 5 1 unter le und III bezeick.
neten Fällen bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers bzw. für den Sitz des Unterneh.
mens zuständigen Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin bei dem Polizei-
präsidenten von Berlin einzureichen.
Die zur Zuständigkeit des Staatskommissars gehörenden Anträge sind von dem be-
trefsenden Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsidenten von Berlin nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen eingehend zu prüfen und mit einem Vorschlag für die
Genehmigungsbedingungen oder für den Ablehnungsbescheid unter Beifügung der ent-
standenen Vorgänge dem Staatskommissar unter der Adresse des Ministeriums des Innern
(Unter den Linden 73) zuzusenden.
§ 3. Dem Antrage sind — abgesehen von den Fällen des § 10 — folgende Unter-
lagen beizufügen:
Geschäftsplan des Unternehmens,
Form der Ankündigung,
Bezeichnung des in Betracht kommenden Wohlfahrtszweckes,
Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck Verwen-
dung finden sollen,
Bezeichnung der Stelle, die über die Verwendung zu bestimmen hat, nach Name
und Sitz,
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll,
bei Sammlungen usw., die für mehrere Wohlfahrtszwecke gemeinschaftlich ver-
anstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles des Gesamterträgnisses, der jedem
einzelnen Zweck zugute kommen soll,
7. Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen Einnahmen und Ausgaben,
8. Angabe der Art und Weise der Sammlung bzw. des Vertriebes oder der Ver-
anstaltung,
9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Sammiung oder
der Vertrieb stattfinden soll,
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen
und kontrolliert werden soll,
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger
Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist,
12. etwaige für die Beurtkeilung des Unternehmens wichtige Verträge oder Inhalts.
angabe mündlicher Vereinbarungen.
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung einzelner
Unterlagen verzichten.
Erleichterungen dieser Art werden in Frage kommen, wenn es sich um gekingfügige
und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig bekannt
sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, in denen die fragliche Unter-
nehmung bereits in einem anderen Bundesstaat genehmigt ist, dürften in der Regel Er-
leichterungen angezeigt erscheinen.
§s 4. In allen Fällen hal die Genehmigungsbehörde darauf zu sehen, daß sie aus-
#reichende Unterlagen erhält, um prüfen zu können, ob
a) ein hinreichendes Bedürsnis und öffentliches Interesse an der beabsichtigten
Förderung des betreffenden Wohlfahrtszweckes obwaltet; bejabendenfalls ist
weiter festzustellen, ob dem Fürsorgezweck aus den Sammlungen usw. hin-
reichende Einnahmen gesichert sind, ob keine sonstigen Bedenken gegen den Plan
des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Veranstaltung
und der Ankündigungen bestehen, sowie ob etwa der Gewinn oder Lohn der Ver-
anstalter, Geschäftsbesorger, deren Angestellten und Hilfspersonen dic angemel-
senen Grenzen überschreiten würde. Soweit Veranstaltungen zur Unterhaltung
und Belehrung in Betracht kommen, ist endlich noch festzustellen, ob hinreichende
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