Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungebestlmmungen über Wohlfahrtspflege während des Krieges. 463. 
Vorsorge für die Kostendeckung, insbesondere auch für den Fall der Absage der 
Veranstaltung getroffen ist, 
b) ob kein Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gesuchstellers, seiner Angestellten. 
und Hilfspersonen besteht. 
5. Deckt sich der Unternehmer nicht mit der Stelle, der die Beslimmung über die 
Lerwendung der Mittel zustehen soll, so ist diese Stelle in der Regel vor Abgabe der Ent- 
scheidung zu hören. Soll der Ertrag des Unternehmens Angehörigen der Marine oder 
deren Hinterbliebenen zugute kommen, so ist das Reichs-Marineamt vorher zu hören, da 
bei diesem alle Wohlfahrtseinrichtungen für Marineangehörige zentralisiert sind. 
Vor Genehmigung zugunsten der Kolonialtruppen und der Angehörigen der Kolo- 
wien ist dem Reichs-Kolonialamt Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Bestehen für den Wohlfahrtszweck, zu dessen Gunsten die Veranstaltung erfolgen soll, 
größerc Organisationen, z. B. 1 
« für Hinterbliebenenfürsorge: die „Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der 
im Kriege Gesallenen“, 
für Kriegsbeschädigtenfürsorge: die provinziellen Hauptfürsorge-Organisationen 
und der diese zusammenfassende Reichsausschuß der Kriegsbeschädigtenfürsorge, 
jür die Verwundetenpflege sowie für die Fürsorge zugunsten der im Felde stehen- 
den Krieger und ihrer zurückgebliebenen Angehörigen: die Organisation des 
Roten Kreuzes und der vaterländischen Frauenvereine und ähnliche größere 
Organisationen, 
so find diese vor der Genehmigung zu hören, damit über die demnächstige Verwendung 
eine Verständigung mit der in Betracht kommenden Organisation getroffen wird. 
5& 6. Es ist vielfach — zum Teil mit Recht — darüber Klage geführt worden, daß 
gewinnsüchtige Unternehmer ben Wohlfahrtszweck bei der Einholung der Genehmigung 
zu Gegenstandsvertrieben und örtlichen Veranstaltungen vorschieben, um ihren eigenen 
Erwerbszweck zu fördern. Solchen Versuchen ist auf das schärfste entgegenzutreten. 
Grundsötzlich ist die Genehmigung von Vertrieben und Veranstaltungen für Wohl- 
sahrkszwecke auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Unternehmung von einer zweisel- 
los bewährten und gut geleiteten Wohlfahrtsorganisation veranstaltet wird. Sieht diese 
sich veranlaßt, zur Durchführung der Veranstaltung einen gewerblichen Unternehmer 
heranzuziehen, so hat die Genehmigungsbehörde den mit ihm abgeschlossenen Vertrag — 
erforderlichenfalls unter Zuziehung geeigneter unparteiischer Sachverständiger — einer sorg- 
fältigen Prüfung darauf zu unterziehen, ob der zu erwartende Geschäftsgewinn der beteiligten 
Personen sich in angemessenen Beträgen bewegt. Nur einem Unternehmen, das in dieser 
Beziehung auch strenger Beurteilung standhält, darf die Erlaubnis erteilt werden. 
Die Erlaubnis ist regelmäßig unter Vorbehalt des Widerrusfs und nur für eine be- 
stimmte, nicht zu weit zu bemessende Frist zu erteilen. Vor der Verlängerung der Frist 
soll außer dem Forlbestehen des Bedürfnisses für die Fortsetzung des Betriebes auch die 
Innehaltung des Vertrages und die Abrechnung über das bisherige Ergebnis sorgfältig 
nachgeprüft werden. 
Gegenstandsvertriebe, welche von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und 
Plötzen oder in öffentlichen Wirtschaften unter Heranziehung gewerbsmäßiger Verkäufer 
oder Verkäuferinnen stattfinden sollen, sowie Bertriebe durch unverlangte Zusendung 
sind aufs äußerste zu beschränken und höchstens dann zuzulassen, wenn es sich um den Ver- 
trieb von Restbeständen aus früher genehmigten Vertrieben dieser Art handelt, bei deren 
Einstellung der Wohlfahrtszweck einen offenbaren erheblichen Nachteil erleiden würde, 
setnet, wenn wichtige Wohlsahrtszwecke in Frage kommen, deren Erfüllung in einer 
bestimmten Zeit unbedingt geboten ist und auf anderen Wegen nicht sichergeslellt werden 
kann — sowie bei kurzfristigen, nicht über eine Woche dauernden Vertrieben (Opfertagen). 
Der Reingewinn aus der Veranstaltung soll grundsätzlich unverkürzt dem Wohl- 
fahrtszweck zugeführt werden. Gegenstandsvertriebe, bei denen nicht mindestens 30 v. H. 
der Roheinnahme für den Wohlfahrtszweck verblseiben, werden in der Regel abzulehnen
	        
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