Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

464 E. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeliskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtapflege u#s 
lein. Wenn damit zu rechnen ist, daß der Reingewinn des Unternehmens uniter Umstände 
10 v. H. der Roheinnahme übersteigen könnte, so wird dahin Anordnung zu treffen sein 
daß mindestens die Hälfte des Mehrgewinnes gleichfalls dem Wohlfahrtszweck zusließen 
muß. Die endgültige Entscheidung von Streitigkeiten über die Höhe des Anleilz des 
Wohljahrtszweckes wird in geeigneten Fällen der genehmigenden Behörde vorzubehalten 
sein. Diese ist auch zur Sicherung der dem Wohlfahrtszweck ausbedungenen Erträge die 
Hinterlegung einer Kaution zu fordern berechtigt. 
§& 7. Bei Eintrittskarten soll der Verkaufspreis, bei Druckschristen, Bildern, Post- 
karten und Marten daneben auch zahlenmäßig in Pfennigen der Anteil, der dem Wohl- 
fahrtszweck zufließt, vermerkt werden. Bei Drucks hriften soll dies in der Regel auf der 
ersten Seite oder auf einem Streifbande, bei Postkarten oben links auf der Mdressenseite 
geschehen. Bei Bildern und Marken kann der Vermerk auf der Rückseite, in Kunstmappen 
auf einem Einlagczettel angebracht werden. 
& 8. Je nach Lage der örtlichen Verhältuisse ist zu erwägen, ob eine polizeiliche 
Abstempelung von Einteittskarten crforderlich erscheint. Die Eintriltskarten sollen auf 
Haupt- und Kontrollabschnitt übereinstimmend fortlaufend numeriert, Freikarten und 
Ehrenkarten außerdem auf beiden Abschnitten mit entsprechendem Vermerk versehen 
werden. Hierbei ist zu beachten, daß von Freikarten zur Füllung des Sazles mit Racksicht 
auf die gewonnenen Künstler und Vortragenden häufig nicht völlig abgesellen werden 
laun. Auch der Presse und den dienstlich anwesenden Beamten werden die üblichen Frei. 
plätze eingeräumt werden müssen. 
§ 9. In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen, die 
bei Sammlungen oder beim Vertriebe an öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus 
gegen Entgelt beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie in 
Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, ob diese Personen zuver- 
lässig sind und demnach zugelassen werden können. Die Mitsührung eines ortspolizeilich 
abgestempellen Ausweises ist in der Regel vorzuschreiben. 
§ 10. Dem Antrage auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern für 
einen Verein sind beizusügen: 
1. ein Stück der Vereinssatzung, 
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf welche 
Weise, gegebenenfalls durch welche Zeitungen, die Werbung beabsichtigt ist, 
3. eine Ab#hrift der letzten Jahresrechnung des Vereins, 
4. Angabe über die Zahl der Mitglicder und die Namen der Vorstandsmitglieder. 
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung zur Werbung für 
die Beteiligung an anderen nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen beizu- 
fügen. 
§ 11. Die öffentliche Werbung von Mitgliedern und Mitunternehmern wird nur 
zuzulassen sein, wenn es sich um einen zweisellos nützlichen Verein handelt, der durch die 
Persönlichkeit der Leiter und deren Bewährung auf dem betreffenden Gebiete der Wohl- 
fahrtspflege volle Gewähr für sachgemäße und haushälterische Verwaltung des Unter- 
nehmens bietet. 
Die Zulassung der Werbung ist regelmäßig auf eine bestimmte Frist zu beschränken. 
* 12. Sammlungen, Vertriebe von Gegenständen und Werbungen, zu denen der 
Staatskommissar oder ein Oberpräsident die Genehmigung erteilt hat, sollen regelmäßig 
allwöchentlich in der am Sonnabend herauskommenden Nummer des Reichs- und Staats- 
anzeigers bekannt gegeben werden. Die Oberpräsidenten und der Staatskommissar 
haben zu diesem Zwecke zum Dienstag jeder Woche die von ihnen erteilten Genehmigungen 
unter Angabe 
1. des Unternehmens nach Name und Sitz, 
2. des Wohlfahrtszweckes, 
3, der Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen,
	        
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