464 E. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeliskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtapflege u#s
lein. Wenn damit zu rechnen ist, daß der Reingewinn des Unternehmens uniter Umstände
10 v. H. der Roheinnahme übersteigen könnte, so wird dahin Anordnung zu treffen sein
daß mindestens die Hälfte des Mehrgewinnes gleichfalls dem Wohlfahrtszweck zusließen
muß. Die endgültige Entscheidung von Streitigkeiten über die Höhe des Anleilz des
Wohljahrtszweckes wird in geeigneten Fällen der genehmigenden Behörde vorzubehalten
sein. Diese ist auch zur Sicherung der dem Wohlfahrtszweck ausbedungenen Erträge die
Hinterlegung einer Kaution zu fordern berechtigt.
§& 7. Bei Eintrittskarten soll der Verkaufspreis, bei Druckschristen, Bildern, Post-
karten und Marten daneben auch zahlenmäßig in Pfennigen der Anteil, der dem Wohl-
fahrtszweck zufließt, vermerkt werden. Bei Drucks hriften soll dies in der Regel auf der
ersten Seite oder auf einem Streifbande, bei Postkarten oben links auf der Mdressenseite
geschehen. Bei Bildern und Marken kann der Vermerk auf der Rückseite, in Kunstmappen
auf einem Einlagczettel angebracht werden.
& 8. Je nach Lage der örtlichen Verhältuisse ist zu erwägen, ob eine polizeiliche
Abstempelung von Einteittskarten crforderlich erscheint. Die Eintriltskarten sollen auf
Haupt- und Kontrollabschnitt übereinstimmend fortlaufend numeriert, Freikarten und
Ehrenkarten außerdem auf beiden Abschnitten mit entsprechendem Vermerk versehen
werden. Hierbei ist zu beachten, daß von Freikarten zur Füllung des Sazles mit Racksicht
auf die gewonnenen Künstler und Vortragenden häufig nicht völlig abgesellen werden
laun. Auch der Presse und den dienstlich anwesenden Beamten werden die üblichen Frei.
plätze eingeräumt werden müssen.
§ 9. In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen, die
bei Sammlungen oder beim Vertriebe an öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus
gegen Entgelt beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie in
Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, ob diese Personen zuver-
lässig sind und demnach zugelassen werden können. Die Mitsührung eines ortspolizeilich
abgestempellen Ausweises ist in der Regel vorzuschreiben.
§ 10. Dem Antrage auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern für
einen Verein sind beizusügen:
1. ein Stück der Vereinssatzung,
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf welche
Weise, gegebenenfalls durch welche Zeitungen, die Werbung beabsichtigt ist,
3. eine Ab#hrift der letzten Jahresrechnung des Vereins,
4. Angabe über die Zahl der Mitglicder und die Namen der Vorstandsmitglieder.
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung zur Werbung für
die Beteiligung an anderen nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen beizu-
fügen.
§ 11. Die öffentliche Werbung von Mitgliedern und Mitunternehmern wird nur
zuzulassen sein, wenn es sich um einen zweisellos nützlichen Verein handelt, der durch die
Persönlichkeit der Leiter und deren Bewährung auf dem betreffenden Gebiete der Wohl-
fahrtspflege volle Gewähr für sachgemäße und haushälterische Verwaltung des Unter-
nehmens bietet.
Die Zulassung der Werbung ist regelmäßig auf eine bestimmte Frist zu beschränken.
* 12. Sammlungen, Vertriebe von Gegenständen und Werbungen, zu denen der
Staatskommissar oder ein Oberpräsident die Genehmigung erteilt hat, sollen regelmäßig
allwöchentlich in der am Sonnabend herauskommenden Nummer des Reichs- und Staats-
anzeigers bekannt gegeben werden. Die Oberpräsidenten und der Staatskommissar
haben zu diesem Zwecke zum Dienstag jeder Woche die von ihnen erteilten Genehmigungen
unter Angabe
1. des Unternehmens nach Name und Sitz,
2. des Wohlfahrtszweckes,
3, der Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen,