Preuß. Ausführungsbestimmungen über Wohlfahrtspflege während des Krleges. 465.
4. von Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen zur Ausführung kommen oder
die Werbung stattfinden soll,
dem Minister des Innern anzuzeigen.
§ 13. Zu Anordnungen, welche gemäß § 4 der Bundesratsverordnung gegenüber
Woblfahrtsunternehmungen und deren Organen getroffen werden können, ferner zur
Prüfung von Büchern, Schriften, Kassen= und Vermögensbeständen, zur Einholung von
Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen sowie zur Entsendung von Vertretern
in Versammlungen und Sitzungen sind, je nach dem Sitze der betreffenden Unterneh-
mungen, zuständig:
im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident von Berlin,
in den anderen Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde,
in den Landkreisen der Landrat.
Gegenüber Unternehmungen, denen die Erlaubnis zu einer Veranstallung gemäß
erteilt ist, sind die Genehmigungsbehörden berechtigt, die in § 4 der Bundesratsverord-
nung gedachten Befugnisse sowohl unmittelbar als durch Vermittlung der oben — Absatz 1
— genannten Behörden auszudlben.
Für die Anordnung der Verwaltung eines Unternehmens gemäß * 5 der Bundes-
raisverordnung sowie für die nach § 7 der Verordnung erforderliche Genehmigung von
Anderungen, die in bezug auf die Verwendung von Wohlfahrtsmitteln beschlossen werden,
ist der Staatskommissar zuständig.
Die Aufsicht über die Verwaltung (6 6 Abs. 3 der Verordnung) führen die oben —
Absatz 1 — genannten Behörden.
à 14. Die s# 4 bis 8 der Bundesratsverordnung verfolgen den Zweck, eine nützliche,
den Absichten der Spender und Beitragszahler sowie anerkannten Grundsätzen sozialer
Fürsorge entsprechende Verwendung der aufkommenden Mittel sicher zu stellen. Die
Wahrnehmung, daß in großer Zahl überflüssige Neubildungen von Wohlfahrtsunterneh-
mungen während der Kriegszeit stattgefunden haben, die einer nachteiligen Zersplitterung
der Mittel und Kräfte Vorschub leisten, und die Beobachtung erheblicher Mißstände, welche
sich aus der schrankenlosen Betätigung der Wohlfahrtspflege ergeben, hat dazu genötigt,
Vorschriften zu erlassen, welche den Behörden die Möglichkeit zu scharfen Maßnahmen
gegen zweckwidrige und bedenkliche Unternehmungen bieten. Die richtige Anwendung
dieser Vorschristen wird besondere Sorgfalt und Überlegung bei den ausführenden Be-
vörden erfordern. Während Mißstände auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege rücksichts-
los bekämpft werden müssen, wird es anderseits unbedingt zu vermeiden sein, daß ge-
lunde und nützliche Unternehmungen durch kleinliche Nachforschungen und störende Ein-
grise beunruhigt und verstimmt werden. Immerhin ist es notwendig, daß die Ausfüh-
rungsbehörden einen sicheren Uüberblick über diejenigen Unternehmungen ihres Bezirkes
gewinnen, deren Ges häftsführung und Fürsorgetätigkeit sie ihre Aufmerksamkeit zuwenden
sollen. Hierzu wird folgendes angeordnet:
I. Jeder Landrat — in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, im Landespolizeibezirk
Berlin der Polizeipräsident von Berlin — hat ein Verzeichnis der von den Vorschriften
des § 4 der Verordnung betroffenen Unternehmungen und Vereine seines Bezirks auf-
zustellen.
In das Verzeichnis sind unter Berücksichtigung des § 10 der Verordnung nur solche
Unternehmungen aufzunehmen, die sich während des Krieges für Kriegswohlfahrtszwecke
oder andere vaterländische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gebildet oder die ihre
Wirksamkeit während des Krieges auf solche Zwecke ausgedehnt haben. Ortliche, erst wäh-
rend des Krieges entstandene Angliederungen an größere (provinzielle oder zentrale)
Organisationen, die bereits vor dem Kriege bestanden, sind wie diese selbst von der Auf-
nahme ausgeschlossen, wenn die Satzungen der Stamm--Organisation für sie maßgebend
sind. Dies gilt z. B. von denjenigen Zweigvereinen des Roten Kreuzes, welche als Ab-
leilungen des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz begründet sind, sowie von
denjenigen Frauenvereinen, die sich dem Hauptvorstand des Vaterländischen Frauenver-
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