Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

466 E. Beschafsung u. Verteilung d. Arbeltskrãste. Arbeiterschut. Kriegswohlfahrtspflege usw 
eins in Berlin unterstellt haben. Von der Aufnahme in das Verzeichnis sind ebenfalls 
auszuscheiden die Gliederungen der inneren Mission, ferner des Caritasverbandes, sodann 
auch die Gewerkschaften, konfessionelle Arbeitervereine und ähnliche Berufs-Organi. 
sationen, die während des Krieges die Fürsorge für die Familien ihrer zum Heere ein- 
berufenen Mitglieder und ähnliche Aufgaben der Kriegsfürsorge übernommen haben: 
Veranstaltungen, die nur der Fürsorge für die Beamten, Angestellten und Arbeiter eines 
bestimmten Betriebes oder einer bestimmten Verwaltung, sowie der Fürsorge für deren 
Familien gewidmet sind; Kriegervereine, die für die Familien ihrer Kameraden sorgen, 
endlich alle Wohlfahrts-Organisationen, welche unter behördlicher Leitung oder hinsicht, 
lich ihrer wirtschaftlichen Berwaltung unter besonderer behördlicher Aussicht stehen, ebenso 
wie Wohlfahrts-Unternehmungen der heimatlichen Truppenkörper, welche von den Kom- 
mandostellen des Heeres oder der Flotte geleitet oder beaussichtigt werden. 
Wird hiernach in den meisten Bezirken die Zahl der in das Verzeichnis aufzunehmen. 
den Vereine und Unternehmungen nur eine kleine sein, so ist anderseits darauf Bedacht 
zu nehmen, daß die in vorstehendem Absatz nicht erwähnten Organisationen möglichst 
vollständig Aufnahme finden. Zur Erreichung der Vollständigkeit des Verzeichnisses wird 
sich die Einsicht der seit 1. August 1914 erfolgten Eintragungen in die Vereins- und Handels. 
register der Gerichte empfehlen. Es kann im übrigen erwartet werden, daß die Ortsbehde. 
den alle in den einzelnen Gemeinden bestehenden Organisationen der hier in Frage steben. 
den Art namhaft zu machen in der Lage sein werden. Auch wird sich bei der Durchsicht der 
im Bezirk verbreiteten Tageszeitungen, insbesondere der Inserate, Gelegenheit zur Ver- 
vollständigung des Verzeichnisses ergeben. 
Die in der Folge auftretenden neuen Organisationen sind alsbald in das Verzeichn'e 
aufzunehmen. 
II. Für die einzelnen der in das Verzeichnis eingetragenen Vercinigungen und Unter- 
nehmungen sollen ermittelt werden: 
a) die Namen der Vorsteher, Leiter oder Veranstaller, 
b) die Zahl der Mitglieder oder Betciligten, 
Jhc) der Wortlaut der Satzungen oder — soweit solche nicht vorhanden sind — der 
Wortlaut der für den Zweck des Unternehmens, für die Art der Aufbringung der 
Mittel und für deren Verwendung, sowie für die Rechnungslegung maßgebenden 
Bestimmungen, 
d) die Bestandteile des vorhandenen Vermögens und die Angabe, wo und wie dieses 
Öngelegt ist, 
) die Beträge der etwaigen Gehälter oder sonstigen Bezüge der Vorstandsmit. 
glieder, Angestellten, Geschäftsbesorger. 
Bei geringfügigen und übersichtlichen sowie bei solchen Unternehmungen, die der 
Behörde als zuverlässig und sozial einwandfrei bekannt sind, kann von Ermittlungen der 
vorstehenden Art abgesehen werden. 
III. Ergeben sich aus den Ermittlungen zu IIc bis e Bedenken gegen die Geschäfts- 
führung oder gegen die Art der Fürsorgetätigkeit, so sind die Verhällnissc — gegebenenfalls 
unter Zuziehung unparteiischer Sachverständiger — näher zu prüfen und Verbesserungs- 
maßnahmen mit den Beteiligten zu erörtern. Ofters wird sich hierbei Anlaß bieten, aus 
die Auflösung überflüssiger oder entbehrlicher Gründungen oder auf deren Verschmelzung 
mit anderen nützlichen Unternehmungen desselben Fürsorgegebiets hinzuwirken. In 
anderen Fällen wird es angebracht und ausreichend sein, darauf hinzuwirken, daß die 
Maßgebende Beteiligung zuverlässiger, geschäftsgewandter, fürsorgekundiger Persön= 
lichkeiten an der Verwaltung des Unternehmens sichergestellt wird. Auch die Verschärfung 
der Bedingungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 1 der Verordnung erteilt war, oder 
die Androhung des Widerrufs der Erlaubnis wird bei Unternehmungen, die auf den Er- 
trag öffentlicher Sammlungen oder Veranstaltungen angecwiesen sind, ein geelgnetes 
Mittel sein, um die Abstellung vorhandener Bedenken durchzusetzen.
	        
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