Bel., betr. Ausdehnung der Wochenhilse während des Krieges v. 23. April 1915. § 1. 467
IV. Bestehen bei der Behörde Zweifel darüber, ob die Fürsorgetätigkeit eines Unter-
nehmens als nütlich anzuerkennen ist, so empfiehlt sich die Einholung des Gutachtens
uiner sachverständigen zentralen Organisation oder Behörde, z. B. in Fragen der Kriegs-
beschödigtenfürsorge des Reichsausschusses der Kriegsbeschädigtenfürsorge (Berlin W 9,
Lönigin-Augustastraße Nr. 19), in Fragen der Hinterbliebenenfürsorge des Arbeitsaus-
cchusses der Kriegerwitwen= und Waisenfürsorge (Berlin W 30, Münchener Straße 49),
in Fragen der Armenpflege der Zentralstelle für Armenpflege und Wohltätigkeit (Berlin
#W, Bernburger Straße 24/25) oder der Zentrale für private Fürsorge (Berlin W 35,
Futtwellstraße 4), in Fragen der Säuglingsfürsorge der Medizinalableilung des Mini-
steriums des Innern.
Auch der Staatskommissar ist bereit, die Begutachtung einschlägiger Fragen zu
vermitteln.
V. Wenn sich auf den unter III angedeuteten Wegen oder durch andere nützliche
Kotschlöge, welche gegebenenfalls in den Sitzungen der Organe des Unternehmens mit
den Beteiligten zu erörtern sind, die Beseitigung eines Zuslandes nicht erzielen läßt, der
mit einer soliden Geschäftsgebarung oder mit anerkannten Grundsähen sozialer Fürsorge
unvereinbar ist, so ist die Regelung der Verwaltung des Unternehmens gemäß 5, 6
der Verordnung in Antrag zu bringen.
Der Antrag ist durch Vermittlung des zuständigen Regierungspräsidenten an den
Staatskommissar zu richten. Zugleich ist eine für das Amt des Verwalters geeignete, am
Sit des Unternehmers wohnende Persönlichkeit namhaft zu machen. Es kann angenommen
werden, daß sich regelmäßig solche Verwalter gewinnen lassen werden, die das Amt ohne
Entgelt zu übernehmen bereit sind. Anderenfalls ist die Kostenfrage in dem Antrage zu
eroͤrtern.
Besteht der Berdacht rechtswidriger Verwendung von Vermögensbestandteilen des
Unternehmens, so können bei Gesahr im Verzuge die in & 13 Absatz 1 genannten Behörden
dis zur Entscheidung des Staatskommissars einstweilen selbst die Verwaltung übernehmen.
§ 15. Für die Genehmigungen, sowie für alle sonstigen Verfügungen, die auf Grund
der Bundesratsverordnung zu erlassen sind, kommen lediglich die aus vorstehenden Vor-
schristen sich ergebenden Erwägungen in Betracht; politische oder konfessionelle Rücksichten
haben auszuscheiden.
§ 16. Die Vorschriften der s 1, 2, 3, 10 und 13 dieser Ausführungsbestimmungen
ind sofort durch die amtlichen Publilationsorgane zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
2. Wochenhilfe.
a) Die älteren Vorschriften.
a) Bek., betr. Wochenhilfe während des Krieges.
Vom 3. Dezember 1914. (R#l. 492.) (In Bd. 1, 833.)
aBek. über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges. Vom 8. Januar 1915. (RGl. 49.) (In Bd. 1, 836.)
7) Bek., betr. Auedehnung der Wochenhilfe während des Krieges.
Vom 23. April 1915. (RGBl. 257.) (In Bd. 1, 940.)
b) Erläuterungen.
a. Zur Bekanntmachung ac (zu vgl. Bd. 1, 846).
§ 1.
Wochenhilfe für Kriegerfrauen.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 846, 847.)