468 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegsw ohlfahrtspflege usto
2. Ist eheliche Empfängnis notwendig?
a) Berneinend (Erläuterung # bis 7 in Bd. 1, 847; 0 in Bd. 3, 623).
u. Amtl N. 17 254, Nr. 2304, Arb Versorg. 17 111 (RV#1.). Der Umstand, daß daß
Kind im Ehebruch erzeugt ist, steht dem Anspruch auf Kriegswochenhilfe noch nicht entgegen
b) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 817.
C. Arb Versorg. 17 442 (Vers A. Pirna). Solange die Ehe nicht rechtskräftig für
nichtig erklärt ist, steht der Anspruch auf Kriegswochenhilfe auch dann zu, wenn das Kind
in einer Doppelehe geboren ist.
3. Dienstleistung oder Dienstverhinderung des Ehemannezs.
(Erläuterung a bis k in Bd. 1, 847; z bis 1 in Bd. 2, 346; m bis x in Bd. 3, 623).
7) Amtl N. 17 440, Nr. 2332, Arb Versorg. 17 545 (RVdA. 20. 3. 17). Das militär.
dienstpflichtige Feldeisenbahnpersonal leistet „Kriegs= oder ähnliche Dienste“ — zu ogt
zu dieser Frage auch einerseits Reind!l, Arb Versorg. 17 34, anderseits Jäger, Mias
17 249 ff. —. "
z)Preuß.Betfilgnngvvm13.Märzlil7.(HMBI.104.)
Den Familien der in den Heeresdienst eingetretenen Personen, die sich der Fahnen.
flucht schuldig machen oder eine mehr als sechsmonatige Gefängnis-oder eine härtere Slrafe
verbüßen, steht nach § 11 des Gesetzes, betrefsend die Unterstützungen von Familien in
den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888/4. August 1914 ein Rechts-
anspruch auf Familienunterstützung nicht zu (vgl. auch den Runderlaß vom 30. November
1916, V. 7384, in dem auf die Versorgung solcher Familien im Wege der Kriegswohl-
fahrtspflege hingewiesen ist). Dagegen ist in Fällen der bezeichneten Art den Ehefrauen
(Wöchnerinnen), die Kriegswochenhilfe, sofern im übrigen die Voraussetzungen für ihre
Gewährung gegeben sind, nicht vorzuenthalten oder zu kürzen, vorausgesetzt, daß der Ehe-
mann aus dem Militär= und damit auch aus dem Kriegsdienst nicht ausgeschieden ist.
za) Bescheid des Reichskanzlers vom 30. März 1916. (HMBl. 241.)
Über die aufgeworfene Frage würden im Streitfall die Spruchinstanzen zu ent-
scheiden haben. Ich kann mich daher im nachstebenden dazu nur mit dem sich hieraus er-
gebenden Vorbehalt äußern.
Die Bundesratsverordnungen über Kriegswochenhilfe gewähren diese auch den
Ehefrauen solcher seitherigen Kriegsteilnehmer, welche infolge einer Verwundung oder
Erkrankung den Kriegsdienst nicht weiter leisten können, beschränkt diesen Kreis aber durch
den Ausschluß derjenigen Kriegsteilnehmer der gedachten Art, welche noch imstande sind,
eine Erwerbstätigkeit wieder auszunehmen. Die Absicht der Vorschrift geht dabei offen.
bar dahin, die Wohltat dieser Wochenhilse nicht auch solchen Personen zuzuwenden, die
selbst wieder für sich und ihre Familie sorgen können, bei denen also der ursprüngliche Grund
für die Bereitstellung jener Beihilfe weggefallen ist. Daraus folgt, daß nicht schon jede
Erwerbstätigkeit oder die Möglichkeit einer solchen das Recht auf die Wochenhilse aus-
schließen soll; es muß vielmehr eine Erwerbsfähigkeit vorhanden sein, die zwar der nor-
malen bzw der früheren des betreffenden Ehemanns nicht gleich oder auch nur sehr nahe
zu kommen braucht, die aber immerhin für die Möglichkeit ausreicht, den nötigen Lebens-
unterhalt für die eigene Person und für die Familie zu beschassen. Ob diese Voraus-
setzung gegeben ist, wird sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelsalls bestimmen
lassen. Die Angabe eines bestimmten Prozentsatzes der Erwerbsbeschränkung, der für
die Gewährung oder Nichtgewährung der Leistung maßgebend zu sein hat, ist daher nicht
wohl angäugig. Dem freien Ermessen der für die Bewilligung zuständigen Stellen ist
hier also ein gewisser Spielraum gelassen. Es dürfte sich empfehlen, hierbei wohlwollend
zu verfahren, in Zweifelsfällen es aber doch auf die Entscheidung der im Streitverfahren
zuständigen Spruchinstanzen ankommen zu lassen.