470 F. Beschaffung u. Vertetlung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Krlegswohlfahrtspflege usw
eintritt weniger als 2500 M. Einkommen bezog, soll nach der Absicht der Bek.
April 1915 in der Regel als minderbemittelt gelten, auch wenn er dieses Einkomm
bezieht. Ausnahmen werden hauptsächlich dann zu machen sein, wenn es sich u
diertes Einkommen handelt, also der Besitz eines nicht unerheblichen Kapitals gegeben is
von dem ein geringfügiger Teil ohne Schädigung der wirtschaftlichen Gesamtlage des
Kriegsteilnehmers zur Bestreitung der Kosten für Entbindung und Wochenbett abgehoben
werden kann. Kapitulanten, Beamte u. dgl. sind in dieser Beziehung nicht ander zu be-
handeln wie andere Kriegsteilnehmer. Der Umstand, daß keine Verminderung des Fa.
milieneinkommens eingetreten ist, begründet die Ablehnung der Wochenhilfe nicht. Ein.
mal ist da, wo der Kriegsteilnehmer von seiner Familie getrennt leben muß, auf einen
Mehraufwand für seinen persönlichen Unterhalt zu rechnen. Sodann ist zu berücksichtigen
daß infolge der Kriegsteuerung dem gleichen Einkommen nicht mehr die gleiche Kauf.
krast zukommt wie vor dem Kriege. Endlich aber beabsichtigt die Bekanntmachung vom
23. April 1915 ja gerade dem Kriegsteilnehmer als solchen, eine Vergünstigung zuzuwenden
Dieser letztere Umstand schließt zugleich aus, daß Nichtkriegsteilnehmer sich mit Kecht
darauf berufen könnten, daß sie im Hinblick auf ihre gleichliegende Wirtschaftslage eben
falls Anspruch auf die Wochenhilse haben müßten.
Bezieht der Kriegsteilnehmer mit seiner Familic — im Gegensatz zur Zeit vor dem
Kriegsdienstcintritt — jetzt ein nennenswert höheres Gesamteinkommen als 2500 M.
so wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Tatsache nicht die Annahme rechtfertigt, daß
eine Beihilfe nicht benötigt wird (§ 2 Abs. 2 a. a. O.). Eine allgemeine Regel für die Be.
urteilung dieser Frage läßt sich bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse nicht wohl auf.
stellen. Jedenfalls aber entspricht es der wohlwollenden Absicht der Bundesratsderord.
nung, wenn dabei auf die bei getrenntem Aufenthalt des Ehemannes und infolge der Steige-
rung der Preise notwendigen Mehraufwendungen gebührende Rücksicht genommen wird
Bei Kapitulanten, Beamten und sonstigen Empfängern fester Besoldungen wird
der Bezug auch eines höheren als des vor dem Kriegsdienst bezogenen Gehalts einscht
seiner Nebenbezüge kein Grund zur Anuahme sein, daß eine „Tatsache“ im Sinne des
Abs. 2 a. a. O. vorliegt, wenn der Empfänger einc gleiche oder doch wesentlich gleiche
Stelle versieht, wie vor dem Kriege und die Steigerung des Einkommens lediglich auf
den Hinzutritt der allen Angehörigen derselben Dienstgruppe vorschriftsmäßig zukommen.
don Kriegsdienstbezüge zurückzuführen ist.
83.
Wochenhilfe für uneheliche Kinder.
(Erläuterung 1 bis 6 in BVd. 2, 359ff.; 7, 8 in Bd. 3, 628.)
9. BayMd J., Arb Versorg. 17547. Die Wochenhilfe für die unehelichen Kinder von
Kriegsteilnehmern nach § 3 VO. 23. 4. 15 ist auch dann zu gewähren, wenn der Kriegs.
teilnehmer aus dem Kriegs= usw. Dienst ausgeschieden ist und damit die Familienunter-
stützung für das uneheliche Kind entfällt, sofern der Kriegsteilnehmer infolge von Ver-
wundung oder Krankheit ausgeschieden und dadurch an der Wiederaufnahme einer Er-
werbstätigkeit gehindert ist, die Familienunterstützung aber bis zu seinem Ausscheiden
aus dem Kriegs- usw. Dienst gewährt und nur aus diesem Grunde eingezogen worden ist.
10. Erbe, Arb Versorg. 17 376. In weitherziger Auslegung ist anzunehmen, daß
die Familienunterstützung dann, wenn die Vaterschaft klar zutage liegt, nicht notwendige
Voraussehung der Wochenhilfe ist.
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11. Preuß. Berfügung vom 26. Mal 1917, betr. Wochenhilfe für das uneheliche Kind
eines Kriegstellnehmers im Fülle der Entlassung des Letzeren aus dem Heeresdlent.
Cnsl. 1120.)
Anfrage an das RJ. Nach § 3 der Bundesratsverordnung vom 23. April 1915
wird Wochenhilfe für das uneheliche Kind eines Kriegsteilnehmers der in & 1 der Veroch-