472 F.Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrlspflege us.
Pflichtung zur Gewährung des Unterhalts an das Kind festgestellt und die Mutter minder.
bemittelt im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bek. ist. Die Feststellung der Verpflichtung
des Kapitulanten als Vater zur Gewährung des Unterhalts für das Kind wird in der
gleichen einfachen Weise getroffen werden können, welche die Praxis bei Handhaôung
des § 2c des Ges. vom 4. August 1914 (R #l. 332) für ausreichend erachtet hat. (Vgl.
Abs. 1 und 2 des Runderlasses v. 17. Februar 1915 — V 1812, MBl. 15, 48 lzu vgl. auch
Bd. 1, 864; 2, 3630.) Der Beweis dafür, daß die Mutter des Kindes minderbemittelt
ist, muß wie angegeben, nach Abs. 2 Nr. 2 des 52 der Bek. v. 23. April 1915 geführt werden,
da es auf das Einkommen des Vaters vor dem Diensteintrikt (Nr. 1 das.) nicht ankommt.
65) Bek., betr. Erhöhung des Wochengeldes. Vom 6. Juni 1917.
(RGBl. 477.)
[Bot.] 8 1. Der Betrag des Wochengeldes, welches nach den Bekanntmachungen vom
3. Dezember 1914, 28. Januar und 23. April 1915 (RGBl. 1914 S. 492, 1915 S. 49,
257) für Rechnung des Reichs weiterhin zu zahlen ist, wird von einer Mark auf ein und eine
halbe Mark täglich erhöht.
§s 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I8. 6.] in Kraft.
(Bek. Nr. 8 in Bd. 1, 859; Ges. Nr. 9 in Bd. 1, 860.)
10. Familienunterstützung.
(Gesetze u. Bek. a bis e in Bd. 1, 861 ff.; 2, 363 ff.; 3, 629ff., 1020; zu vgl. auch Bd. 4, 812.)
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 1, 862; 2, 363; 3, 630.
Llebrecht, Die Preuß. Aussübrungsbestimmungen zum Fam. und zur BRVO.
21. Januar 1916, Pr Verwll. 38 471 ff., 493f. — Marcus, Uniterstützzung von
Lregersaker nach deutschem Rechte, 3Bl#G. 17 477.
1. Sächs A. 17 272 (LG. Dresden). Die an die Angehörigen eines (gesallenen)
Kriegsteilnehmers gezahlte Familienunterstützung gilt insoweit sie auf den Zeitraum
von länger als 3 Monaten nach dem Tode des Kriegsteilnehmers gewährt worden ist,
auch dann als Vorschußleistung auf die Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Kriegs-
teilnehmers vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 30. September 1915 (Röl.
629) cingetreten ist.
2. Pr VerwBl. 38 465 (B#AP W.). Das Familienunterstützungsgesetz macht keinen
Unterschied zwischen ausländischen und inländischen Staatsangehörigen. Seine ,Vor-
schriften erstrecken sich daher auf die Sicherstellung der Angehörigen aller von dem Gesetze
überhaupt betroffenen Kriegsteilnehmer ohne Unterschied ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Kriegsteilnehmer sollten schlechthin der Sorge für die Person ihrer Angehörigen ent-
hoben sein. Dabei kann die Frage der oft von Zufälligkeiten abhängigen Staatsange-
hörigleit keine Rolle spielen. Und wenn der Kriegsteilnehmer, wie es im vorliegenden
Falle als möglich bezeichnet wird, selbst Ausländer sein sollte, so können ihm, da er im
deutschen Heere steht, nicht die Rechte vorenthalten werden, die den deutschen Kriegs-
teilnehmern gesetzlich zugesichert sind. Der Entschluß eines Ausländers, im deutschen
Heere zu dienen, kann nicht geringer bewertet werden, als die Erfüllung der gesetlichen
Dienstpflicht durch deutsche Reichsangehörige. Demgegenüber kann der Gesichtspunkt,
daß es sich um Kriegsaufwand handele, der jedenfalls seindlichen Ausländern nicht zugute
kommen dürfe, dann nicht maßgebend sein, wenn sich die Angehörigen im Inlande befinden
und die Zahlungen an sie deshalb nicht dem gesetzlichen Verbot der Zahlungen in das Aus-
land (vgl. für Rußland Zahlungsverbot v. 19. November 1914, RGl. 479, v. 20.Dezember
1914, RGBl. 550) unterliegen.
3. Baumann, Pr Verwl. 38 406. Bei vorübergehendem Ausenthalt muß zweifel-
los der ursprünglich verpflichtete Lieferungsverband auch die am neuen Aufenthaltsorte