Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Fersügung, betr. allgem. Grundsähe für die Bewilligung von Familienunterstützung. 473 
arborcnen Kinder unterstützen. Ist die Familie dagegen in der Absicht verzogen, sich dauernd 
en dem neuen Aufenthaltsorte aufzuhalten, so muß der Lieferungsverband des neuen 
Aufenthaltsortes für die in seinem Bezirk geborenen Kinder die Zahlung der Familien- 
ineechüung übernehmen, da eine andere Regelung dem § 4 des Familienunterstützungs- 
Z bes und # 8 der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 widersprechen würde, 
Tch denen derienige Lieferungsverband zuständig ist, in dessen Bezirkdie unterstllhungsbe- 
cechtigte Person zu Beginnihres Unterstützungsanspruches ihren gewöhnlichen Ausenthalthat. 
In dem letzteren Falle müßte der neue Lieferungsverband die Unterstützung für die 
in seinem Bezirk geborenen Kinder übernehmen, gleichgültig ob der Zuzug aus berech- 
zigten und dringenden Gründen erfolgte. 
Allgemeine Grundsätze. 
(zu bgl. auch Bd. 4, 812). 
1. Gerfügung des Reichskanzlers vom 6. März 1917, betr. allgemeine Grundsätze für 
die Bewilligung von Familienunterstützung. (MBl. 82.) 
Die Reichsleitung hat stets den Standpunkt vertreten und zu wiederholten Malen 
eindringlichst darauf hingewiesen, daß bei Prüfung der Anträge auf Familienunterstützung 
weitgehendes Wohlwollen gezeigt und jede Engherzigkeit vermieden werden solle. An dieser 
Auffassung hat sich nichts geändert. Auch jetzt noch wird es für unbedingt erforderlich 
ccachtet, daß für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer in jeder Hinsicht ausreichend ge- 
lorgt wird. Die an der Front kämpfenden Männer, die tagtäglich ihr Leben für das Vater- 
land einsetzen, haben Anspruch darauf, der Sorge um die Ihrigen daheim enthoben zu sein. 
Sie müssen das Bewußtsein in sich tragen, daß ihre Familien, für die sie selbst jetzt nicht 
zu schaffen vermögen, keine Not leiden, sondern erhalten, was für den Lebensunterhalt 
usw. erforderlich ist. 
Wenn somit das Reich seine Pflicht gegenüber den Angehörigen der Kriegsteil- 
nehmer in weitgehendster Weise erfüllen muß, so müssen aber auch die Angehörigen der 
Pflichten eingedenk sein, die in dieser ernsten Zeit jeder gegen das Vaterland hat. Es 
hat aber den Anschein, als ob dies nicht durchweg der Fall ist. Von verschiedenen Seiten, 
insbesondere aus ländlichen Bezirken, ist unter aller Anerkennung der Gewissenhaftigkeit 
anderer Kriegerfrauen, Klage darüber geführt, daß sich ein Teil der Kriegerfrauen, und 
zwar selbst solche, die früher stets auf Arbeit gegangen sind, nicht zur Ubernahme von Arbeit 
dereit finden ließen, krotzdem sie körperlich und nach ihren gesamten Verhältnissen dazu 
sehr wohl imstande seien. Auch sollen sich vielsach Frauen geweigert haben, ihre Kinder, 
bie früher slets auf Arbeit gegangen und auch dazu kräftig genug sind, in der Zeit der 
größten Arbeitshäufung bei den so unbedingt der Förderung bedürsenden landwirtschaft- 
lichen Arbeiten mithelsen zu lassen. 
Ein solches Verhalten kann in den jetzigen Zeiten, wo es im Interesse des wirt. 
schaftlichen Durchhaltens auf jede einzelne Arbeitskrast ankommt, und wo jeder einzelne, 
wer es auch sein möge, die Pflicht hat, nach seinen Kräften mitzuarbeiten, nicht gebilligt 
werden. Wo derartige Fälle vorkommen, wird es daher die Pflicht der Behörden sein, 
nötigenfalls einzugreifen. Weigern sich Kriegerfrauen, die nach ihren häuslichen Ver- 
hältnissen abkömmlich sind und körperlich zu arbeiten vermögen, vor allem junge allein- 
stehende Kriegerfrauen, zu arbeiten, so wird angenommen werden können, daß sie dann 
auch der Familienunterstützung zum Durchkommen nicht bedürfen. Es wird deshalb, 
auch im Interesse der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf die gewissenhaft ihre vater- 
landische Pflicht erfüllenden Frauen, zu rechtfertigen sein, bei diesen Kriegerfrauen zur 
Einziehung der Familienunterstützung zu schreiten. Selbstverständlich darf dies nur nach 
reislicher Prüfung und auch nur geschehen, nachdem die Frauen auf ihre Pflicht unter. 
Nitleilung der Folgen ernsthaft hingewiesen sind. Die Kriegerfrauen tragen selbst die 
Schuld daran, wenn sie durch ihr Verhalten ein solches Vorgehen der Behörden heraus- 
serdern und müssen dann auch die Folgen tragen.
	        
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