Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

474 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbelterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
Wird somit Kriegerfrauen, die sich trotz vorhandener Möglichkeit und Fählake 
dauernd ihrer Pflicht zu arbeiten entzichen, die Familicnunterstützung niht weiter " ¾7 
währen sein, so werden die Lieferungsverbände auf der anderen Seite bei Frauen 8 * 
Pflicht in jeder Weise tun und womöglich trotz schwieriger häuslicher Verhältnisse sic du . 
ihrer Hände Arbeit noch etwas hinzu erwerben, nicht engherzig zu verfahren haben * 
Familienunterstützung wird ihnen nicht etwa mit Rücksicht auf den Arbeitslohn ohne w 
teres entzogen oder gekürzt werden dürfen. Bei Berücksichtigung der schwierigen CEnch. 
rungsverhältnisse und teuren Lebensbedingungen, die zurzeit herrschen, wird sie ihnen 
vielmehr, auch im Interesse der besseren Ernährung der Kinder, im wesentlichen auch dann 
zu belassen sein, wenn eine Bedürftigkeit nicht ganz zweifellos vorliegen sollte. Ein solches 
Vorgehen ist auch mit der Bestimmung des Gesetzes, daß die Bedürftigkeit bei Gewährune 
der Familienunterstützung maßgebend sein soll, durchaus in Einklang zu bringen, da der 
Kriegerfrauen durch Übernahme von Arbeit meist auch besondere Ausgaben, z. B. ' 
Mehrverbrauch an Kleidung, für Stellvertretung im Haushalt u. dgl. erwachsen werden 
Die Lieferungsverbände werden daher die Frage, ob bei Ubernahme von Arbeit dle Fo. 
milienunterstützung ganz sortfallen oder gekürzt werden kann, nach Lage der gesamten 
Verhältnisse prüssen müssen. Allgemeine Anordnungen lassen sich in dieser Hinsicht nicht 
treffen, zumal auch bei der Gewährung von Zusatzunterstützungen in den einzelnen Liefe. 
rungsverbänden ganz vers hieden verfahren wird. Alzs Grundsatz wird für alle Lieferungs. 
verbände gelten können, daß von dem Arbeitsverdienste der Kriegerfrauen bei Prüfung 
der Bedürftigkeit ein Teil, vielleicht 50 v. H., überhaupt außer Betracht zu lassen ist. Auch 
wird noch zu beachten sein, daß, salls eine Frau gezwungen ist, außerhalb ihres Wohn. 
ortes Arbeit zu nehmen und somit doppelten Haushalt zu führen, ihr dadurch auch be- 
sondere Unkosten erwachsen. Für diese Fälle würde der in meinem Schreiben vom 9 
Januar 1917 — I. A. 335 — bezüglich der zur Arbeit entlassenen Heerspflichtigen ausge- 
stellte Grundsatz, daß die dadurch entstehenden Mehrkosten mit 2 Mark für den Tag in An. 
satt zu bringen sind, zur Richtschuur genommen werden können. 
Ich darf ergebenst ersuchen, die Lieferungsverbändc hiernach mit entsprechender 
Anweisung zu versehen. Es wird ihnen zur Pflicht zu machen sein, auf der einen Seite 
alle Härten zu vermeiden, andererseits aber auch da wirklich einzuschreiten, wo tatsächlich 
unberechtigte Arbeitsverweigerungen festgestellt sind. 
2. Verfügung des Reichskanzlers vom 9. März 1917, betr. Jamilienunterstützung für 
die Familien von Entlassenen im Falle der späteren Rentengewährung. (Ml. 8e.) 
Es ist dic Frage aufgeworfen, ob Familien, die auf Grund des Familienunterstützungs- 
gesetzes unterstützt werden, und deren Angehörige aus dem Heere ohne, Rente entlassen 
sind, Anspruch auf Gewährung von Familienunterstützung auf die Dauer von drei Monaten 
gemäß § 9 der VO. vom 21. Januar 1916 (Rl. 55) noch geltend machen können, wenn 
den Angehörigen später eine Rente zugebilligt wird. 
Mit den beteiligten Ressorts ist dahin Übereinstimmung erzielt, daß der Anspruch 
mit Recht erhoben werden könne, wenn die Rente nachträglich vom Tage der Enklassung 
ab gewährt werde, dagegen nicht, wenn die Rente erst von einem späteren Zeitpunkt 
ab sällig sei. 
Ich darf ergebenst ersuchen, die Lieferungsverbände mit dementsprechender Au- 
weisung zu versehen, damit einheitlich in Fällen der fraglichen Art verfahren wird. 
Dabei erlaube ich mir noch darauf hinzuweisen, daß die Unterstützungen an die Fo- 
millen Entlassener allgemein nicht über die Dauer von drei Monaten nach der Enklassung 
dezahlt werden dürfen. Es wird also der halbe Monat, für den gemäß VO. vom 3. De- 
zember 1916 (RG# l. 1323) die Familienunterstützung nach der Entlassung noch zu zablen 
ist, auf die drei Monate anzurechnen sein, während welcher nach § 9 der VO. vom 21. 
Januart 1916 (RGBl. 56) Familienunterstützungen noch zu gewähren sind.
	        
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