Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Verfügung, betr. Fürsorge für verwitwete Kriegerfrauen, v. 4. April 1917. 475 
#K Preuß. Verfügung vom 20. März 1917, betr. Fürsorge für Familien von entlassenen. 
in milltärische Krankenanstalten ausgenommenen Mannschaften usw. (MBl. ss.) 
Euerer usw. erwidere ich auf den Bericht vom usw. ergebenst, daß entlassene Mann- 
schaften, die später zur ärztlichen Behandlung in militärische Krankenanstalten überwiesen 
werden, nicht als wieder in den Heeresdienst einberufen gelten. Die Familien derselben 
haben demgemäß für die Dauer dieser Behandlung keinen gesetzlichen Anspruch auf Fa- 
milienunterstützung. 
Das dortige Bezirkskommando ist von dem Herrn Kriegsminister entsprechend ver- 
ständigt worden. 
Bemerkt wird hierbei, daß nach & 36 Nr. 1 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 
vom 31. Mai 1906 denjenigen Rentenberechtigten, die Ernährer von Familien sind, wäh- 
rend der Dauer ihres Aufenthalts in militärischen Krankenanstalten die Rente nach Be- 
dürfnis ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familien zu gewähren 
ist. Die Entscheidung hierüber steht gemäß Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen des- 
Bundesrats den Generalkommandos zu. Der Antrag auf Bewilligung ist bei dem zu- 
ständigen Bezirksfeldwebel zu stellen. Die neben der Rente etwa gewährten Versor- 
gungsgebührnisse (Kriegszulage, Verstümmelungszulage) bleiben während des Aufent- 
halts in der Krankenanstalt unverkürzt zahlbar. 
Da der Arbeitsverdienst während dieser Zeit wegfällt, geraten die Familien trotz 
der Ansprüche aus dem Mannschaftsversorgungsgesetz nicht selten in Not. Es wird daher 
Aufgabe der Gemeinden sein, die betreffenden Familien nötigenfalls im Wege der Kriegs- 
wohlfahrtspflege zu unterstützen. Die öffentliche Armenpflege kann in solchen Fällen 
nicht in Betracht kommen. 
4. Preuß. Berfügung vom 4. April 1917, betr. Fürsorge für verwitwete Krieger- 
frauen usw. (MBl. 86.) 
Von verschiedenen Seiten ist darauf hingewiesen worden, daß sich verwitwete Krieger- 
jrauen infolge der nicht unwesentlichen Erhöhung der Familienunterstützung mit ihren 
Rentenbezügen zum Teil schlechter ständen, als während der Zeit des Bezuges der Fa- 
milienunterstützungen, und daß die mit dem Verlust des Ernährers und dem Einsetzen 
der Renten verbundene Verminderung der Bezüge vielsach Mißstimmung errege. 
Den Frauen und Kindern gefallener Krieger Ausgleichsunterstützungen in Form 
von Zuschüssen zu den Rentenbezügen zu gewähren, erscheint nicht angängig, da sich auch 
die Kriegspensionäre, die sich während ihrer aktiven Dienstzeit besser gestanden haben, 
mit den durch ihre Pensionierung bzw. Invalidisierung gegebenen Verhältnissen abfinden. 
müssen. 
Die verwitweten Kriegerfrauen und ihre Familien dürfen jedoch nicht in Not geraten. 
Es ist daher unerläßlich, daß sie im Falle der Bedürftigkeit neben den Hinterbliebenen- 
bezügen von den Gemeinden im Wege der Kriegswohlfahrtspflege unterstützt werden. 
Diese Zuwendungen werden aber nicht nach bestimmten Säten, etwa in Höhe des 
Unterschiedsbetrages zwischen den früheren Familienunterstützungen und den Hinter- 
bliebenenbezügen, sondern nach dem jeweiligen Grade der Bedürftigkeit auf Grund pflicht- 
mäßigen Ermessens zu bewilligen sein. 
Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß die Familienunterstützungen 
an die nicht versorgungsberechtigten Angehörigen eines in den Heeresdienst Eingetretenen, 
auch wenn er während des Krieges Selbstmord begangen hat, bei fortgesetzter Bedürftig- 
keit gemäß s 10 Absatz 5 Satz 1 des Familienunterstützungsgesetzes so lange weiter zu 
gewähren sind, bis die Formation, welcher der Versiorbene angehörte, auf den Friedens- 
suß zurückgeführt oder aufgelöst wird.
	        
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