478 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitstrãfte. Arbelterschut. Nriegswohlfahrispflege usw.
Einkommen erleidet oder, wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine
Unterstützung nicht benötigt wird.
Inwieweit bei Zusatzunterstützungen auf gewährte Arbeitgeberbeihilfen Rücksicht
zu nehmen und diese entweder in geringerem Maße oder üÜberhaupt nicht zu bewilligen
sind, muß der Entscheidung der einzelnen Lieferungsverbände überlassen werden.
10. Vorschußweise Verauslagung der Familienunterstützung durch die Lieferungs.
verbände.
Einzelne Lieferungsverbände haben sich geweigert, an Personen, die aus dem Be-
zirke des unterstützungspflichtigen Lieferungsverbandes in ihren Bezirk übergesiedelt sind,
auf Ersuchen des unterstützungspflichtigen Lieferungsverbandes die Auszahlung der Fa-
milienunterstützung vorschußweise gegen Ersatz am Jahressckluß oder bei Wegfall der Unter-
stützungsberechtigung zu übernehmen. Dadurch wird die Nachsendung der Unterslützungs-
beträge on die Unterstützungsempfänger durch die Post erforderlich. Es erscheint zur Ver-
meidung unnötiger Kosten und im Interesse einer pünktlichen Auszahlung der Familien-
unterstützungen dringend erwünscht, daß sämtliche Lieferungsverbände die vorschußweise
Auszahlung der Familienunterstützungen auf Ersuchen des endgültig verpflichteten Liefe-
rungsverbandes für solche Personen übernehmen, die sich in ihrem Bezirke aufhalten.
Hierfür spricht auch, daß der verpflichtete Lieferungsverband gar nicht in der Lage ist, die
Unterstützungsfälle gedachter Art zu Überwachen und den Eintritt von Veränderungen
in den für die Unterstützung maßgebenden Verhältnissen zu berücksichtigen. Den Lieferungs-
verbänden wird, wenn dies für angängig erachtet wird, eine Verpflichtung zur vorschuß-
weisen Auszahlung der Familienunterslützung aufzuerlegen sein.
11. Haben die Lieferungsverbände für Kosten der Fürsorgeerziehung aufzukommen?
Die Kosten der Fürsorgeerziehung werden aus öffentlichen Mitteln bestritten und
sind als Armenunterstützung nicht anzusehen. Die Ubernahme solcher Kosten auf die
Lieferungsverbände für den Fall des Eintritts eines Angehörigen in den Heeresdienst
wird daher nicht in Betracht kommen.
E. Berfügung des Reichskanzlers vom 24. Jannar 1917, betr. Famlliennnterstützung an
die Angehörigen von zu den Post= und Eisenbahnverwaltungen kommandierten Mann-
schafien. (m Bl. 39.)
Die nellvertretenden Generalkommandos sind ermächtigt worden, zur Freimachung
der noch zurückgestellten kriegsverwendungssähigen Beamten, Angestellten und Arbeiter
der Post- und Eisenbahnverwaltung, Mannschaften aus Ersatz= und Landsturmtruppen
zu den Post= und Eisenbabnverwaltungen zu kommandieren.
Die Beorderung der Mannschaften erfolgt ohne militärische Gebührnisse. Sie werden
von der Post-- und Eisenbahnverwaltung nach den Besoldungssätzen der Stellen, in deuen
sie verwendet werden, abgefunden. «
So weit als möglich werden die Beorderten an ihren früheren Wohnorten oder in
deren Nähe Verwendung finden. Sie haben sich auf eigene Kosten unterzubringen und
zu verpflegen. Bei ctwaigen Beschädigungen finden die Militärversorgungsgesetze An-
wendung.
Da die in Frage kommenden Heerespflichtigen hiernach nicht entlassen werden, son-
dern im Militärverhältnis bleiben, so steht den Angehörigen Familienunterstützung auf
28. Feb 1888
Grund des Gesetzes vom 4. — 914 im Falle der Bedürftigkeit zu. Die Frage
der Bedürftigkeit wird in allen Fällen von den Lieferungsverbänden einer Nachprüfung
zu unterziehen sein. In den meisten Fällen dürften die gegenwärtigen allgemeinen hohen
Löhne die Abkommandierten in den Stand setzen, aus ihrem Verdienste für ihre Familien
ausreichend zu sorgen, so daß die Gewährung von Familienunterstützung nicht in Frage
tommt. Es wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß bei etwaigem verschiedenem Wohnsitz
des Heerespflichtigen und seiner Familie Mehrkosten für den doppelten Haushalt entstehen.