Berf. des Reichskanzlers, betr. Familien-Unterstützung usw., v. 1. Juni 1917. 479
dadurch der Anspruch auf Fortgewährung der Familienunterstützung in manchen
zälen begründet erscheinen wird.
un die Lieferungsverbände in den Stand zu setzen, die Frage der Fortgewährung
foder Einstellung der Familienunterstützung rechtzeitig einer Nachprüfung zu unterziehen,
lind die Truppenteile angewiesen worden, die Heimatbehörden (Landrat oder Magistrat)
oon der Kommandierung sosfort zu benachrichtigen. Außerdem werden die Post= und
ubahnverwaltungen den Heimatbehörden in jedem Falle die Höhe der den kommandierten
Wonnschaften gezahlten Lohnsätze mitzuteilen haben, um ihnen die Nachprüfung zu er-
ichen.
riglihen Herrn Staatssekretär des Reichs-Postamts habe ich ersucht, die nachgeordneten
zehörden dementsprechend zu verständigen. Bezüglich der Eisenbahnverwaltungen darf
4 ergebenst ersuchen, soweit dies für den dortigen Bezirk in Frage kommt, das Weitere
veranlassen zu wollen.
Lerfügung des Reichskanzlers vom 1. Juni 1917, betr. Unterstützung der Angehörigen
vos zur Urbeitsleistung entlassenen Heerespflichtigen im Wege der Krlegswohlsahrts-
pilege. MBl. 141
Die Bestimmungen des Rundschreibens vom 9. Januar 1917 — I. A. 335 — haben
dei der praktischen Durchführung zu verschiedenen Bedenken Anlaß gegeben, auch bedürfen
io in mancher Hinsicht der Ergänzung. Ich beehre mich daher folgendes mitzuteilen:
1. Berechnung des Arbeitsverdienstes.
In dem Rundschreiben ist bestimmt worden, daß als Arbeitsverdienst ein Betrag
mzunehmen sei, wie er bei regelmäßiger Arbcitszeit und normaler Arbeitsleistung ver-
dient werden kann. Es war damit bezweckt, daß bei Berechnung des als Ausgleich für
ctwaige Ausfälle gegenüber den bisherigen Einnahmen des Heerespflichtigen zu ge-
währenden Betrags mindestens ein Lohn eingestellt würde, wie ihn der aus dem Heeres-
dienst Entlassene tatsächlich bei Ausnutzung der Arbeitszeit und seiner Arbeitslraft durch-
stniktlich verdienen kann. Die Bestimmung scheint nicht überall gleichmäßig ausgelegt
zu sein. Jusbesondere wird bei Anrechnung verdienter Löhne (durch lberschichten, Sonn.
seagsschichten usw.) verschieden versahren. Ich bemerke daher folgendes:
Den Verdienst des zur Arbceitsleistung Entlassenen allgemein wöchentlich oder mo-
natlich nach seinem tatsächlichen Beirage zu berechnen und danach die Höhe der Unter-
sühung jedesmal erneut festzusetzen, ist mit Rücksicht auf die damit verbundene Belastung
der Arbcitgeber- und Lieferungsverbände allgemein nicht angängig. Ist cs vereinzelt
durchführbar, so ist dagegen nichts einzuwenden. Es ist dann aber mindestens ein normaler
Arbeitsverdienst (s. Abschnitt 1 dieser Nummer) der Berechnung zugrunde zu legen.
Im übrigen wird als Arbeitsverdienst ein Betrag anzunehmen sein, wie er bei der
für den Betressenden nach der Art seiner Beschäftigung üblichen Arbeitszeit und bei nor-
maler Arbeiksleistung allgemein verdient wird, wobei der Verdienst für Sonntagsschichten
und Uberschichten mit in Rechnung zu stellcn ist, soweit er gewöhnlich von Arbeitern der
fraglichen Art in dem betreffenden Betriebe erzielt zu werden pflegt. Treten allgemeine
Lohnerhöhungen oder Ermäßigungen ein, oder erfolgt ein Übergang des Entlassenen
m eine andere besser oder schlechter gelohnte Arbeitsstelle (auch im gleichen Betriebe),
jo muß auf Grund des veränderten Lohnes eine Neufestsetzung der den Familien zu ge-
währenden Zuschüsse erfolgen.
Besonderes Augenmerk wird auf die Fälle zu richten sein, in denen Arbeiter zu-
schst gegen geringeren Lohn eingestellt werden, dann aber höhere Löhne, z. V. statt
lagelohn Akkordlöhne, nach Einarbeitung erhalten. Hier wird bei Eintritt der höheren
böhne der zu gewährende Ausgleich nen zu ermitteln sein.
2. Anrechnung der von den Entlassenen gezahlten Kassenbeiträge.
Die Kassenbeiträge sind von dem berechneten Arbeitsverdienst nicht in Abzug zu.
oringen. «