Preuß. Verfügung, betr. Familienunterstützung usw., v. 13. Januar 1917. 481
In Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob Kommandierung, Beurlaubung oder Ent-
lassung vorliegt, werden die Lieferungsverbände Rückfrage beim Truppenteil zu halten
haben.
7. Nach der Entlassung Heerespflichtiger geborene Kinder.
Werden Heerespflichtigen nach ihrer Entlassung zur Arbeitsleistung noch Kinder
geboren, so ist die Familienunterstützung für diese dem Einkommen vor der Entlassung
hinzuzurechnen.
8. Personal der freiwilligen Kranlenpflege.
Die Bestimmungen des Rundschreibens finden auch auf das zur Arbeitsleistung
entlassene Personal der freiwilligen Krankenpflege Anwendung.
9. Wochenhilfe.
Eine Berücksichtigung der den Frauen Heerespflichtiger bei Zugehörigkeit zum Heere
etwa gewährten Wochenhilfe kann bei der Berechnung des den Familien zu gewährenden
Ausgleichs nicht in Frage kommen.
10. Krankenhauskosten für Angehörige.
Krankenhauskosten, die den Angehörigen eines zur Arbeit Entlassenen gewährt
worden wären, wenn dieser im Heere verblieben wäre, werden bei Berechnung des Aus-
gleichs den Familien auf Antrag als früheres Einkommen mit zugute zu rechnen sein.
In gleicher Weise sind auch die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneien, Beerdigungen
usw. zu berücksichtigen.
11. Anrechnung der Unterstützungen früherer Arbeitgeber, die infolge
Übernahme der Arbeit fortfallen.
Ein namhafter Teil der Familien Eingezogener bezieht Unterstützungen von den
früheren Arbeitgebern des Ehemannes. Fallen diese infolge der Entlassung des Kriegs-
teilnehmers zur Arbeitsübernahme in einem bestimmten Betriebe fort, so wird der da-
durch entstandene Ausfall bei der Bemessung der Ausgleichsunterstützung nicht in Rech-
nung gestellt werden dürfen, da es sich hier um eine freiwillige jederzeit widerrufliche
Leistung handelt, die Ausgleichungsunterstützung aber nur bezweckt, den Kriegsteilnehmer
gegen die Ausfälle zu sichern, die ihm dadurch entstehen, daß ihm oder seiner Familie
Leistungen infolge seiner Entlassung entzogen werden, die das Reich zu seinen bzw. seiner
Angehörigen Gunsten angeordnet hat.
Sollten allerdings Arbeitgeberbeihilfen bei Festsetzung der Familienunterstützung
berücksichtigt und diese deshalb niedriger festgesetzt sein, so wird bei nachgewiesenem Fort-
sall der Arbeitgeberbeihilsen der Betrag an Familienunterstützungen bei Berechnung des
Ausgleichs einzusetzen sein, der ohne Vorhandensein der Zuschüsse der Arbeitgeber ge-
währt worden wäre.
Dabei wird noch bemerkt, daß sich der Hinweis über Zurechnung etwaiger Unter-
stützungsbeträge der Arbeitgeber zum Arbeitslohne im Rundschreiben vom 9. Januar 1917
— I. A. 335 — selbstverständlich nur auf solche Beihilfen bezieht, die der neue Arbeitgeber,
bei dem der Entlassene in Arbeit getreten ist, den Familien etwa gewährt.
8. Preuß. Verfügung, betr. Familienunterstützung an Familien der aus der Gefangen-
schaft zurückkehrenden deutschen Zivilgefangenen. Bom 13. Jannar 1917. (msl. ös.)
In entsprechender Anwendung der Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vom 3.
Dezember 19161) (R#Bl. 1323) und des Runderlasses vom 6. Dezember 1916 — V. 7617
— ist auch den Familien der aus der Gefangenschaft zurückkehrenden deutschen Zivil-
gefangenen vom 1. Dezember 1916 ab die Familienunterstützung noch auf die Dauer
eines halben Monats nach dem Tage ihrer Rückkehr in die Heimat als außerordentliche
1) Bd. 3 S. 1020.
Kriegebuch. Bd. 5. 31