Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

484 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw 
bewilligen. Insbesondere isl in den Fällen, in denen der Antrag auf Bewilligung von Kriegs. 
elterngeld erst geraume Zeit nach dem Tode des Kriegsteilnehmers gestellt worden in. 
eine Bedürftigkeit für die Zwischenzeit dann nicht anzunehmen, wenn die Gesuchsteller 
ihren Lebensunterhalt bis dahin aus ihren Einkünften — zu denen auch Beiträge anderer 
Kinder zu rechnen sind — und dem Bezuge der Familienunterstützung haben bestreiten 
können. Durch diese Hinausschiebung des Zahlungsbeginns für das Kriegselterngeld 
hat die Militärverwaltung es zugleich in der Hand, die Nebeneinandergewährung von 
Kriegselterngeld und Familienunterstützung für die zurückliegende Zeit zu verhindern 
wenn sie diese doppelte Versorgung nicht für erforderlich erachtet. Andererseits ist den 
Lieferungsverbänden dadurch, daß sie von den Zuerkennungen von Kriegselterngeld — 
oder bei nur „wesentlicher“ Bestreitung des Lebensunterhaltes von Zuwendunzen aus 
Kap. 84a — durch die Militärverwaltung benachrichtigt werden, Gelegenheit gegeben 
für die Zukunft die Familienunterstützung der durch die Bewilligung aus Heeresmitteln 
veränderten Bedürftigkeit anzupassen oder sie ganz einzuziehen. 
2. Ist mit Rücksicht auf eine ursprünglich angenommene „wesentliche"“ Unterhalts. 
bestreitung eine Zuwendung aus Kap. 84 gewährt worden und ergibt sich bei einer 
späteren Nachprüfung — etwa aus Anlaß eines Einspruchs, — daß die Voraussetzungen 
für die Zuerkennung von Kriegselterngeld erfüllt sind, so ist das Kriegselterngeld in der 
Regel von dem auf die neu zu erlassende Bewilligungsverfügung folgenden Monatsersten 
ab — unter gleichzeitigem Fortsall der bisherigen Zuwendung — zu gewähren. Für die 
zurückliegende Zeit hat es im allgemeinen bei der gezahlten Zuwendung zu bewenden, 
und zwar auch dann, wenn das Kriegselterngeld, wie wohl meistens, höher bemessen wird 
als die bisherige Zuwendung, sofern sich hieraus nicht eine besondere Härte ergibt. 
3. Bei der Prüfung der Anträge auf Gewährung von Kriegselterngeld sind die 
Einkommens-, Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse sämtlicher Kinder der 
Antragsteller auf das sorgfältigste zu klären. Insbesondere ist eingehend festzustellen, ob 
etwa schon weitere Söhne gefallen sind, vermißt werden oder sich in Gefangenschaft be- 
sinden, und ob und inwieweit an die Eltern für diese Söhne Zahlungen (Kriegselterngeld, 
Vermißtenlöhnung usw.) aus Heeresmitteln geleistet werden. (Vgl. auch Ziffer 8 des 
Erlasses vom 7. 4. 1916 — Nr. 5346/3. 16. C. 3 —). 
b) M. d. J. 12. 3. 17. Vorstehenden Abdruck übersende ich zur gefälligen Kenninis- 
nahme. 
Unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 30. Januar 1916 — V. 469 — (Schluß- 
hinweis) bemerke ich, daß Familienunterstützungen neben dem Kriegsellerngeld oder an- 
deren, nicht auf Grund eines Rechtsanspruches von der Militärverwaltung an die Fa- 
milienmitglieder gemachten Zuwendungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Satz 1 des 
Familienunterstützungsgesetzes weiter zu gewähren sind, wenn und solange tatsachlic 
Bedürftigkeit besteht. Eine gegenseitige Verrechnung dieser Bewilligungen, wie eine 
solche bei den Witwen= und Waisenrenten sowie den Versorgungsgebührnissen der Kriegs. 
beschädigten gegenüber den Familienunterstützungen unter den gesetzlichen Voraus- 
setzungen zugelassen ist, ist nicht angängig. 
Ich ersuche, die Lieferungsverbände gefälligst entsprechend zu verständigen. 
13. Preuß. Verfügung vom 25. Aprll 1917, betr. Familienunterstltzung für die während 
des Krieges geborenen oder elternlos gewordenen Pflegekinder. (MBl. 119.) 
Durch die Bundesratsverordnung vom 20. April d. Is. — Rl. 371 —, be- 
treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, werden 
die gemäß Abs. 3 des &J 2 der Verordnung vom 21. Januar 1916 den Pflegelindern zu- 
stehenden Wohltaten auch den erst während des Krieges geborenen oder elternlos gewor- 
denen Pflegekindern zugebilligt. 
Um einer mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Bestimmung möglichst vorzubeugen, 
ist bei Anträgen auf Gewährung von Familienunterstützungen für die während des Krieges
	        
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