Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

486 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
gegenwärtiges Urieges bestanden hatte. Diese Beschränkung sollte Mißbräuchen vor 
beugen. Sie hat daneben aber auch die Wirkung gekabt, daß Ninder, die erst wäbrend 
des Krieges geboren sind und in ein Pflegeverhältnis kamen, der Wohltat jener Verord. 
nung nicht teilhaftig werden konnten. Diese unerwünschte Folge wird durch die neue 
verordn#ung beseitigt, die auch diesen Hflegekindern den Unterstützungsanspruch gibt 
und ihn zugleich denen gewährt, die während des Krieges elternlos geworden sind 
Eine zweite Verbesserung, die durch die neue Derordnung erzielt wird, betriff 
die dauernde Festlegung der Sätze der Familienunterstützung auf 20 M. für die Che- 
frauen und auf lo M. für die sonstigen Angehörigen von Kriegsteilnehmern. Die — 
beliefen sich früher (lol) auf 9 (bzw. 12) und 6 M., wurden dann gemäß der zunehmen. 
den Teuerung (Jannar lolé) auf 15 und 7,50 M. und schließlich (Dezember lolo) 
für die Seit vom Movember 1016 bis April 1912 auf 20 M. und jo M. heraufgesetzt. 
Damit nun nicht durch Herabsetzung dieser Sätze empfindliche Härten entstehen, aibt 
die neue Derordnung diesen erlöhten Sätzen dauernd Geltung. · 
(Ges. Nr. 11 in Bd. 1, 867; Nr. 12 in Bd. 2, 369) 
13. Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene. Bom 15. August 1917. 
(RG#l. 725.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw., 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, was folgt: 
§ 1. Gesundheitsstörungen, welche deutsche Militärpersonen oder andere unter 
die deutschen Militärversorgungsgesetze sallende Personen in feindlicher Kriegsgefangen- 
schaft erleiden, gelten als Dienstbeschädigungen im Sinne dieser Gesetze, wenn sie in— 
folge von Arbeiten, zu denen die bezeichneten Personen verwendet werden, oder durch 
einen Unfall während der Verrichtung solcher Arbeiten eingetreten, oder wenn sie durch 
die der Kriegsgefangenschaft eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert 
worden sind. Die Angaben des Beschädigten, die sich auf Vorgänge in der Kriegsgefangen- 
schaft beziehen, sind der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht die Umstände des 
Falles offenbar entgegenstehen. 
Wer wegen einer in feindlicher Kriegsgefangenschaft erlittenen Dienstbeschädigung 
(Abs. 1) von einer deutschen Militärverwaltung Versorgungsgebührnisse auf Grund der 
deutschen Militärversorgungsgesetze erhält, ist auf Verlangen der Militärverwaltung 
verpflichtet, ihr in Höhe der gewährten Gebührnisse die Ansprüche abzutrelen, die ihm 
wegen des durch die Dienstbeschädigung verursachten Schadens kraft Gesetzes für die 
gleiche Zeit gegen Dritte zustehen. l 
§ 2. Feindliche Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die in deutscher 
Kriegsgefangenschaft eine Gesundheitsstörung im Sinne des §# 1 Abs. 1 erleiden, erhalten, 
solange sie sich in der Gewalt einer deutschen Militärverwaltung befinden, einc angemessene 
Fürsorge. 
§ 3. Uberläßt eine deutsche Militärverwaltung Kriegsgefangene an Unternehmer 
zur Beschäftigung in solchen Betrieben oder Tätigkeiten, welche nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterliegen, so ist der für die 
UÜberlassung der Kriegsgefangenen zu entrichtende Entgelt bei der Berechnung der Bei- 
träge oder Prämien, die der Unternehmer an den Träger der Unfallversicherung zu zahlen 
hat, entsprechend zu berücksichtigen. 
§ 4. Auf feindliche Kriegsgefangene (§ 2), die in Betrieben oder Tätigkeiten be- 
schäftigt werden, welche nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Un- 
fallversicherung unterliegen, und auf ihre Hinterbliebenen sind § 898 Satz 1 und die §#T 899. 
900 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei gehen die Au- 
sprüche aus einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall auf die deutsche Militärverwaltung
	        
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