Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene v. 15. August 1917. 487
im Umfang der von ihr aus Anlaß des Unfalls gemachten Aufwendungen über; der Bundes-
rat kann die Festsetzung des Wertes anderer Leistungen als Barleistungen näher regeln.
Die Ansprüche gegen den Unternehmer oder die ihm gleichgestellten Personen
können von den Kriegsgefangenen oder ihren Hinterbliebenen nicht geltend gemacht
werden, wenn in dem Staate, dessen Streitkräften der beschädigte Kriegsgefangene an-
gehört hat, nicht nach einer im Reichs-Gesehblatt veröffentlichten Bekanntmachung des
Reichskanzlers die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 5. Die Vorschriften der # 1, 2 gelten für die seit Kriegsbeginn eingetretenen
Dienstbeschädigungen und Gesundbeitsstörungen, die des für die seitdem eingetretenen
Unfälle.
# Die Vorschrift des 3§ 3 gilt für den Entgelt, der für die Zeit seit dem 1. Januar 1917
auf Grund der Überlassung von Kriegsgefangenen zu entrichten ist.
Urkundlich usw.
Begründung.
Mach den vorliegenden Ioachrichten steht fest, daß in manchen der feindlichen
Staaten die dort festgehaltenen deutschen Kriegsgefangenen infolge der gegen sie aus-
geübten Bebandlung zahlreichen und erbeblichen Gesundhbeitsstörungen unterliegen.
Sodann bringt es dic völkerrechtlich zulässige und von allen Staaten tatsächlich in
weitem Umfang geübte Derwendung von Mriegsgefangenen als Arbeiter mit sich, daß
die so Beschäftigten auch Betriebsunfällen ausgesetzt sind. Die aus diesen Herhält-
nissen entspringenden Rechtsfolgen sind durch besondere gesetzliche Dorschriften nicht
geregelt. Dies führt zu Unbilligkeiten und Unzuträglichkeiten. Dem soll der vorliegende
Entwurf abhelfen. Er gibt orschriften über die den beiderseiligen Kriegsgefangenen
zuteil werdende Fürsorge. Jur „Fürsorge“ in dem hier gebrauchten weiteren Sinne
gehört auch die „Versorgung“. „Dersorgung“ ist die Gewährung von Gebührnissen
im Sinne der deutschen Militärversorgungsgesetze; als solche wird sie erst für die Seit
nach der Entlassung (dem Ausscheiden) aus dem Dienste gewährt, also noch nicht, solange
die unter die Militärversorgungsgesetze fallende Herson sich in feindlicher Kriegsgefangen=
schaft befindet. Die „Fürsorge“ als weiterer BZegriff umfaßt auch einerseits die Auf-
wendungen, welche die deutsche Militärverwaltung für feindliche Kriegsge fangene
während ihrer MKriegsgefangenschaft macht (siehe § 2), anderseits die Aufwendungen,
die der feindliche Staat für deutsche Mriegsgefangene während ihrer Kriegsgefangen-
schaft macht oder die er etwa — auf Grund von Gesundbeitsstörungen, die sie in der
Nriegsgefangenschaft erlitten hbaben — für die Seit nach ihrer Entlassung aus der Kriegs-
gefangenschaft machen sollte.
Im einzelnen ist zu bemerken:
Su F1#. Wenn Deutsche, die unter die deutschen Militärversorgungsgesetze fallen,
in feindliche Kriegsgefangenschaft geraten, so ist diese ihre Kriegsgefangenschaft als
Fortsetzung ihres militärischen (oder des diesem gleichgestellten) Dienstverhältnisses
anzusehen; es sollen deshalb Gesundheitsstörungen, die solche deutsche Kriegsgefangene
in der Kriegsgefangenschaft erleiden, entsprechend wie nach §5 des Offizier-Hensions-
gesetzes und nach § 3 des Mannschafts-Dersorgungsgesetzes, als Dienstbeschädigungen
gelten und als solche für ihre und ihrer HBinterbliebenen VDersorgung nach den deutschen
Militärversorgungsgesetzen behandelt werden. Diesen Grundsatz, der von den Militär-
verwaltungen schon jetzt gehandhobt wird, stellt § 1 Abs. 1 Satz 1, um jedem Auslegungs-
zweifel vorzubeugen, ausdrücklich fest. Daneben läßt die Eigenart der Hriegsgefangen-
schaft es angezeigt erscheinen, für die hiernach eintretende deutsche Militärversorgung
zwei besondere Vorschriften zu treffen, die sich aus den Militärversorgungsgesetzen
nicht ohne weiteres ergeben.
Bei den deutschen Kriegsgefangenen (§ 1 Abs. 1 Satz 1) ist zunächst eine Fürsorge
zu berücksichtigen, die ihnen der feindliche Staat auf Grund einer in der Kriegsgefangen=
schaft erlittenen Gesundheitsstörung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Dienstbeschädigung