490 F.Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
die hierfür auf dem Gebiete der gewerblichen Unfallversicherung gegebenen Vorschrift
der RVO. für entsprechend anwendbar erklärt. Von einer Berücksichtigung der 5
bestimmungen der RD. für die landwirtschaftliche und die See-Unfallversichern t
(5 1042 Abs. 2, 5 1210 Abs. 2 bis 5) konnte dabei abgesehen werden. Im übrigen 8
S# auch für öffentliche Derbände als Dersicherungsträger gelten, da auch für die be.
ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen anderweit gesorgt ist. Die efreiung von der
Haftung erstreckt sich, gleichfalls nach dem Dorgang der R##., nicht auf die älle vor-
sätzlicher Herbeiführung des Unfalls. In solchen Fällen bleiben die Ansprüche der durch
den Unfall verletzten Kriegsgefangenen und ihrer Hinterbliebenen gegen die Unter.
nehmer von Betrieben und Tätigkeiten, die an sich der Unfallversicherung unterliegen
sowie gegen die ihnen gleichgestellten Hersonen grundsätzlich besteben. Die nach # 90.
Satz 1RDO. als Regel verlangte strafgerichtliche Feststellung, daß der Unfall vorsätzlich
herbeigeführt worden ist, schützt die Unternehmer und die ihnen Gleichgestellten vor
ungerechtfertigten Ansprüchen. Anderseits ist jedoch die Ausnahmevorschrift des
§5 000 — wonach die Ansprüche auch ohne strafgerichtliches Urteil geltend gemacht
werden können, falls ein solches wegen eines in der Herson des Derpflichteten liegenden
Grundes (Todes, Abwesenbeit u dgl.) nicht ergehen kann — für solche besonderen
Fälle zum Schutze der Uriegsgefangenen gegen vorsätzliche Schädigungen zu übernehmen.
TNicht für anwendbar erklärt ist der § Sos Satz 2 RD0., der die erbindlichkeit des Schä-
digers dem Derletzten gegenüber auf den Betrag beschränkt, um den sie die Entschädigung
aus der öffentlich-rechtlichen Fürsorge übersteigt, wobei jedoch zu berücksichtigen ist,
daß daneben nach 5 903 RVM dem Versichernngsträger gegen den Unternehmer ein
selbständiger Anspruch auf Ersatz der infolge des Unfalls gemachten Aufwendungen
eingeräumt ist. Im vorliegenden Entwurf ist vielmehr die Regelung einfach dahin
getroffen, daß die Haftung der Täter bei Vorsatz in ihrem vollen gesetzlichen Umfang
entsteht, nur sollen zur Dermeidung einer Doppelfürsorge die Ansprüche des Kriegs-
gefangenen, soweit für ihn während der Kriegsgefangenschaft von der deutschen
Militärverwaltung gesorgt wird, auf diese kraft Gesetzes übergehen. Da solche Fürsorge
durch die deutsche Militärverwaltung insbesondere auch in offener oder geschlossener
Krankenpflege, also in Taturalleistungen in weiterem Sinne, bestehen kann, so bedarf
es zur bestimmten Umgrenzung des auf die Militärverwaltung übergehenden Anspruch-
einer Festsetzung des Geldwerts solcher Leistungen, die nicht in bar erfolgen. Es erscheint
angezeigt, Einzelvorschriften hierüber nicht in das Gesetz selbst aufzunehmen, sondern
die Feststellung der Grundsätze dafür der freieren Bestimmung des Bundesrats, die sich
den jeweiligen Derhältnissen leichter anpassen kann, zu überlassen.
Die Anerkennung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs der feindlichen
MKriegsgefangenen, auch in der Beschränkung auf vorsätzliche Schädigungen, hat, wie
die Regelung der Fürsorge überhaupt, zur Doraussetzung, daß die feindlichen Staaten
in entsprechender Weise verfahren. Tun sie das nicht, so bleibt für. Ansprüche seind-
licher Kriegsgefangener gegen deutsche Unternehmer kein Raum. Abs. 2 des & trifft
deshalb vorsorge, daß die Ansprüche nur von den Angehörigen der Streitkräfte solcher
feindlicher Staaten geltend gemacht werden können, in welchen die Gegenseitigkeiten nach
ausdrücklicher, durch den Reichskanzler zu treffender und im Re#-Bl. bekanntzumachender
Feststellung verbürgt ist. Die Fassung des Abs. 2 ergibt, daß er sich nicht auf den kraft
Gesetzes auf die deutsche Militärverwaltung übergegangenen Anspruch beziebt.
Su #5. Der ###5 verleiht den Dorschriften des Gesetzes im allgemeinen Rück-
wirkung auf die Seit seit Zeginn des Krieges. Tur bei & 5 (Heranziehung der Unter-
nehmer zu Beiträgen) ist die Rückwirkung auf den Beginn des Rechnungsjahres der
Berufsgenossenschaften eingeschränkt, weil eine nachträgliche Beranziehung für frühere
SFeiten nach Lage der Verhältnisse weder gegenüber den Unternebmern noch für die
Berufsgenossenschaften angebracht ist.