Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Verfügung, betr. das Kriegsschädenfeststellungsgesetz v. 18. März 1917. 493 
tum an der zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sache hatte. lber den 
Kreis der in & 5 des Feststellungsgesetzes genannten Personen hinaus kann die Vorent- 
schädigung dem Pächter (Mieter) der Sache oder demjenigen, der die Sache nach dem 
Eintritt des Schadens erworben hat, gewährt werden, wenn der Pächter (Mieter) bzw.5 
der Erwerber sich verpflichtet, die Vorentschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wieder- 
herstellung der Sache oder zugunslen des Betriebes, dem die Sache diente, zu verwenden 
und der Eigentümer der Auszahlung an den Pächter (Mieter) oder den Erwerber zustimmt. 
Das gleiche Lilt von der Gewährung der Vorentschädigung an den Zwangsverwalter und 
den Konkursverwalter. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen eine Auszahlung an den 
Vächter oder den Erwerber stattfinden soll, übertragen wir dem Oberpräsidenten; Nr. 
VI Abs. 4 Saß 2 der Ausführungsanweisung wird insoweit abgeändert. 
Auch ohne Zuslimmung des Eigentümers kann die Gewährung der Vorentschädi- 
ung an den Pächter (Mieter, Zwangsverwalter, Konkursverwalter) ersolgen, wenn 
cine wirtschaftliche Verwendung der Vorentschädigung durch den Eigentümer nicht zu 
erwarten ist, dagegen der Pächter (Mieter, Zwangsverwalter, Konkursverwalter) sich 
zur Verwendung der Vorentschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung 
der Sachc oder zugunsten des Betriebs, dem die Sache diente, verpflichtet, und über- 
wiegende Gründe wirtschaftlicher Art für eine Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung 
der Sache oder eine Wiedereinrichtung des Betriebes auch ohne Mitwirkung des Eigen- 
tümers sprechen. Das gleiche gilt bezüglich desjenigen, der die Sache nach dem Eintritt 
des Schadens erworben hat, vorausgesetzt, daß er nach Lage des einzelnen Falles, insbe- 
sondere nach den Bedingungen, unter denen er die Sache erworben hat, ohne Gewäh= 
rung der Vorentschädigung der Geschädigte sein würde. Die Entscheidung bleibt in den 
Fällen dieses Absatzes dem Minister des Innern und dem Finanzminister vorbebalten. 
Bei der Gewährung der Vorentschädigung an eine andere Person, als den Eigen- 
tümer, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Interessen der dinglich Berechtigten nicht be- 
einträchtigt werden. 
Die Absäße 2 bis 4 finden auf das Verhältnis desjenigen, der kraft öffentlichen 
Reckts zur Wiederherstellung der Sache oder zur Aufbringung der dadurch entstebenden 
Kosten verpflichtet ist (Kirchen--, Schulbau-, Wegebaupflichtigen), und des Eigentümers 
(vgl. § 6a der Ausführungsbestimmungen in der Fassung vom 17. November 1916, Zen- 
tralbl. 400, Min Bl. 278) entsprechende Anwendung. 
2. Zu Nr. VII der Ausführungsanweisung. 
Die Entscheidung, ob eine Vorentschädigung unter Abstandnahme vom Verwen- 
dungszwange gewährt werden soll, übertragen wir dem Oberpräsidenten. 
Wird von dem Verwendungszwange abgesehen, so ist die Vorentschädigung grund- 
sätzlich nur in der Höhe des Friedenswertes der zerstörten oder abhanden gelommenen 
Sache bzw. der Wertverminderung der beschädigten Sache zu gewähren, nicht dagegen 
auch in der Höhe etwaoiger Zuschläge. Es lönnen jedoch Vorentschädigungen auch in der 
Höhe der Zuschläge sowie bei Bauschäden Darlehne aus preußischen Staatsmitteln ge- 
währt werden, wenn die Vorentschädigung zwar nicht von dem Geschädigten, aber von 
einem Dritten, der den Besitz der beschädigten Sache oder des Betriebes, dem die zerstörte 
oder abhanden gekommene Sache diente, übernommen hat, dazu verwendet werden soll, 
den vorherigen wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen; inwieweit es hierbei einer 
Zustimmung des Eigentümers bedarf, entscheidet sich nach Nr. 1. Will der Geschädigte 
die Vorentschädigung zwar nicht an Ort und Stelle verwenden, sich aber an einem an- 
deren Orte eine Lebensstellung gründen, die derjenigen, die er durch eine Verwendung 
an Ort und Stelle erlangen könnte, mindestens gleichwertig ist, so kann ihm die Vorent- 
schädigung auch in Höhe der Zuschläge gewährt werden, wenn die Wiederherstellung des 
vorigen Zustandes an Ort und Stelle in anderer Weise sichergestellt ist oder ein wirtschaft- 
liches Interesse an der Wiederherstellung nicht besteht. Die Genehmigung zur Gewährung 
der Vorentschädigung auch in Höhe der Zuschläge unter Abstandnahme vom Verwen-
	        
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