Preuß. Verfügung, betr. das Kriegsschädenfeststellungsgesetz v. 18. März 1917. 495
In den einzelnen hiernach gebildeten Gruppen (1—7) sollen die zerstörten, abhanden
gekommenen und beschädigten Sachen einzeln oder wenigstens nach Sachgattungen (z. B.
die verschiedenen. Arten des Hausrats — Möbel, Wäsche, Silberzeug usw. —, die Vieh-
arten, die einzelnen Maschinen usw.) bezeichnet und bewertet werden. Zu Sachgattungen
sollen dabei nur im wesentlichen gleichartige Gegenslände, die einzeln keine besonderen
für die Bewertung in Betracht kommenden Eigenschaften haben, zusammengefaßt werden.
m Bescheide (Vorbescheide) kann auch auf ein in den Akten besindliches Verzeichnis
der einzelnen Sachen oder Sachgattungen Bezug genommen werden.
1. Zu Nr. 2 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen (besetzte und bedrohte
Gebiete).
Als Zeitabschnitte, innerhalb deren die nachstehend aufgeführten Gebiete im Sinne
oes 3 2 Nr. 2 und 3 des Feststellungsgesetzes als vom Feinde besetzt oder unmittelbar be-
droht anzusehen sind, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf, werden festgesetzt:
für den Kreis Memel, den nördlich der Memel gelegenen Teil des Kreises Tilsit
Land und die Kreise Pillkallen, Stallupönen, Goldap, Oletzko, Lyck, Johannisburg, Ortels-
burg, Neidenburg die Zeit vom 1. August 1914 bis zum 31. Moi 1915;
für die Kreise Heydekrug und Ragnit die Zeit vom 1. August 1914 bis zum 30. April
1915;
für die Kreise Gumbinnen, Darkehmen, Angerburg und Lötzen die Zeit vom 15.
August 1914 bis zum 30. April 1915;
für den südlich der Memel belegenen Teil des Kreises Tilsit Land die Zeit vom 1.
August 1914 bis zum 31. März 1915;
für die Kreise Tilsit Stadt, Insterburg Stadt und Land und Sensburg die Zeit vom
15. August 1914 bis zum 31. März 1915;
für die Kreise Osterode, Allenstein Stadt und Land und Rössel die Zeit vom 15.
August 1914 bis zum 31. Dezember 1914;
für die Kreise Niederung, Labian, Wehlau, Gerdauen, Braunsberg, Pr. Eylau,
Friedland, Heilsberg und Rastenburg die Zeit vom 15. August 1914 bis zum 31. Ok-
tober 1914.
5. Zu Nr. 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen (Vewertungsgrundsätzc).
Bei der Feststellung der Schäden sind die Friedenswerte und die Zuschläge, bei
mehreren Arten von Zuschlägen diese einzelnen Arten getrennt, je besonders anzugeben;
die besondere Angabe der Zuschläge ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Feststellung
des Schadens Normalwerte zugrunde gelegt werden, die Friedenswert und Zuschläge
in einem Betrag umfassen (so bei Erntevorräten).
Die Feststellung der Zuschläge, bei deren Berechnung der Preis zur Zeit der Er-
satzbeschaffung heranzuziehen ist (Nr. 12, 13, 19 der Ausführungsbestimmungen), kann
im Rahmen des wirtschaftlich Notwendigen vor der Ersatzbeschaffung nach dem zu schätzen-
den Preise dieser Ersatzbeschaffung erfolgen. Daß die Verwendung der Mittel auch zur
Ersatzbeschaffung erfolgt, ist in geeigneter Weise sicherzustellen (vol. Nr. II, 9, Abs. 3 der
Staatsministerialanweisung vom 18. Januar 1915). Besonderes gilt bezüglich der Ersatz-
beschaffung bei Bauschäden (vgl. unten Nr. 7).
Bei beschädigten Sachen sind die Zuschläge zum Friedenswerte, den die Sache vor
der Beschädigung hatte, so zu berechnen, daß der Unterschied zwischen der Höhe der Wert-
verminderung und dem Betrage der Wiederherstellungskosten ausgeglichen wird.
6. Zu Nr. Sa der Ausführungsbestimmungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. November 1916 (Zentralbl. 400, Min Bl. 278) (Ersatzansprüche).
Eine Vorentschädigung ist in Höhe des Ersatzanspruches nur dann zu gewähren,
wenn der Empfänger der Vorentschädigung den Ersatzanspruch an den Staat abtritt.
Wenn der Geschädigte den Anspruch in voller Höhe an den Staat abgetreten hot
und als Schuldnerin eine Versicherungsgesellschaft in Betracht kommt, mit der der Staat