Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Breuß. Ausführungsbestimmungen z. Reichsges. üb. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 497 
stimmungen zu errechnen. Unterwirft sich der Bauherr den Pauschalbestimmungen 
nicht, so ist der Bau, abgesehen von Kleinbauten (vgl. auch Abs. 4), als Archi- 
tektenbau zu behandeln. 
Wc) Ein Schlußabnahmeschein. Der Oberpräsident kann für den Schlußabnahmeschein 
ein Muster aufstellen. 
4) Ein Nachweis, aus dem sich im Anschluß an den Schlußabnahmeschein (c) die 
im Kostenüberschlag angesetzten Kosten als tatsächlich entstanden ergeben. Zu 
den Baukosten gehören auch die Kosten des Abbruchs, der sonstigen Vorarbeiten, 
der Plananfertigung, Bauleitung und Abrechnung in angemessener Höhe. 
Bei Architektenbauten muß eine vom Bauleiter und Bauherrn auf ihre 
Richtigkeit bescheinigte Abrechnung mit Massenberechnung und Holzliste, unter 
Beifügung der Verdingungen für die einzelnen Arbeiten vorgelegt werden; diese 
Vorlage dient als Nachweis, daß eine ordnungsmäßige Abrechnung zwischen 
dem Bauherrn und den Unternehmern, für Regiebauleistungen gegenüber dem 
Bauherrn, unter Leitung des Bauanwaltes stattgefunden hat. Eine Prüfung 
der Massenberechnung und Holzliste findet nicht statt. Überschreitungen des nach 
dem Uberschlage ermittelten Kostenbetrages bedürfen eines besonderen Nach- 
weises ihrer Begründung. Bei Abschluß der Verdingungen muß vertraglich 
ausbedungen sein, daß bei Generalverdingung die Gesamtvertragssumme allein, 
bei Einzelverdingung die Endsumme der Titel für die Abrechnung ouch im Ver- 
hältnis zwischen Bauherrn und Unternehmer maßgebend sind, und daß aus et- 
waigen unrichtigen Vordersätzen und Aufrechnungen keine Ansprüche auf weiteren 
Entgelt erhoben werden dürfen. 
Bei Bauten, deren Kosten nach Pauschbeträgen (vgl. e unter aa) berechnet 
sind, genügt die Aufstellung der Abrechnung nach den Einheitssätzen. Uber- 
schreitungen der für den Kostenüberschlag maßgebend gewesenen Pauschbeträge 
werden hier nicht erstattet. 
e) Eine Verteilung der Kosten und Berechnung des festzustellenden Schadens nach 
seinen einzelnen Bestandteilen (Friedenswert bzw. Wertverminderung, Zuschlag 
nach Nr. 7 Abs. 1, Zuschlag nach Nr. 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen, 
Darlehen aus preußischen Staatsmitteln). Bei dieser Berechnung ist der Wieder- 
aufbau in altem Umfange des Bauwerks zugrundezulegen. Der Oberpräsident 
kann für die Art der Berechnung Muster vorschreiben. 
Für die Berechnung der Bauschäden gelten die folgenden besonderen Vorschriften: 
aa) Pauschalsätze. 
Statt der Berechnung der Höhe des Schadens auf Grund besonderer Baukosten- 
rechnung kann, soweit es sich um Bauten außerhalb des Weichbildes der Städte handelt, 
bei Scheunen, Feldscheunen, Ställen, ländlichen Arbeiterwohnhäusern und anderen ein- 
geschossigen Wohnhäusern, die für eine einzelne Familie bestimmt sind und 120 qm be- 
bauter Fläche nicht überschreiten, die Berechnung nach Einheitssätzen für den cm Nutzungs- 
fläche oder für den chm umbauten Raum erfolgen. Der Einheitssatz tritt an die Stelle 
des Betrages der Neubaukosten bei der Einzelveranschlagung. 
Pauschalierung ist nur zulässig bei Neubauten, nicht auch bei Instandsetzungen. 
Neubau ist anzunehmen, wenn bei dem zerstörten Gebäude nur Fundamente, Ringwände, 
Zwischenwände des Erdgeschosses und Schornsteine stehen geblieben sind. Sonst ist der 
Bau als Instandsetzung und daher nach Einzelabrechnung zu behandeln. Pauschalierung 
ist auch nur möglich bei Ausführung derjenigen Bauart, die nach den Bestimmungen der 
Pauschalierungstabellen und Pauschalbeschreibungen vorgesehen ist. Kostspieligere Bau- 
weise geht zu Lasten des Bauherrn. Die Pauschalierung bezieht sich auf den Umfang und 
die Bauart des zerstörten Gebäudes. Den Pauschaolsätzen sind Gebäude in ortsüblicher 
normaler Bauausführung zugrunde gelegt. Wenn wirtschaftlich oder technisch heute nicht 
mehr übliche Konstruktionen in den zerstörten Gebäuden vorhanden waren, z. B. ausge- 
Kriegsbuch. Bd. 5. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.