498 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskröste. Arbeiterschutz. Krlegswohlfahrtspflegeuin
mauerte Holzsachwerkwände oder massive Wände bei Scheunen, erheblich zu starke od
wertvollere Bauhölzer, so wird der Wiederaufbauberechnung neben dem Pouschaleh
für die heute übliche Wiederherstellung auch die teure Konstruktion nach Friedensprerie
zugrunde gelegt. Bei Verzicht auf die frühere Bauart kann der Bauherr neben dem kon-
Ktruktiv einfacheren nach Pauschalberechnung aufzuführenden Ersatzgebäude den ihm zu.
stehenden Mehrkostenbetrag in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise auf demselben Grundstuc
anderweitig nach Einzelabrechnung verbauen. Enthielten zerstörte Gebäude minderwertige
mangelhafte Konstrultionen, so können die Regierungspräsidenten die Pauschalsäpe nach
Schätzung der Bezirksarchitekten durch Abzüge herabmindern. Machen baupolizeiliche
Anforderungen einzelne Abweichungen von der bei der Pauschalierung vorgesehenen
Bauart notwendig, so kann ausnahmsweise neben der Pauschalierung für die Mebrkosten
eine Einzelabrechnung zugelassen werden, z. B. für etwa notwendige Branogiebel ber
Scheunen.
Für einzelne Fälle, wo der Pauschalsatz zu hoch erscheint, steht dem Regierunge
präsidenten die Beslimmung darüber zu, daß eine Einzelveranschlagung an Stelle Par-
schalberechnung Platz greisen muß.
Neben den Pauschsätzen werden gewährt:
1. 1½ Prozent des Pauschalbetrages für Aufstellung der Bauvorlagen einschließ-
lich des Baugenehmigungsgesuches, ferner auch, abgesehen von den zu Zisser 3
genannten Fällen, die tatsächlich aufgewendeten Kosten bis zu 2 Prozent der
Pauschsumme für Bauaussicht und Bauabnahme durch die landwirtschaftliche
Bauberatungsstelle oder einen durch den Bezirksarchitekten gutgeheißenen Tech-
niker;
Anfuhrkosten, gerechnet nach Ziffer 5b der Vorschriften;
3. falls vom Bezirksorchitekten ausnahmsweise mit Zuslimmung des Regierungs-
präsidenten eine besondere Bauleitung durch cinen Architekten angeordnet ist,
ein angemessener Prozentsatz bis höchstens 2 Prozent des Pauschbetrages je
nach Höhe der Bausumme als Honorar für die Bauleitung;
4. bei zugelassener Einzelabrechnung für einzelne durch baupolizeiliche Forderunger
nötig gewordene Abweichungen von der vorgesehenen Bauart die dadurck ent
stehenden Mehrkosten;
5. Abbruchs- und Aufräumungskosten.
Bei den Pauschalbauten kommen von vornherein staatliche Mittel nur zum Wieder-
aufbau im Rahmen des gleichen wirtschaftlichen Umsanges des alten Gebäudes in Rech
nung. Es findet daher nachträglich keine Ausscheidung der Kosten für Größerbau nach
Nr. 9 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen statt. Jede Bauausführung über das Maß
der bei der Pauschalberechnung zugrunde gelegten Größe und Bauart trägt der Bauherr
auf eigene Kosten. Von dem Pauschalsatze ist der Wert der Reste und der ekwa brauchbaren
Fundamente, die der Bauherr bei pfleglichem Wiederaufbau wieder verwenden kann,
nach den für die Pauschalierung maßgebend gewesenen Preisen (also nicht nach Friedens-
preisen oder Altwert) abzusetzen. Der Bauherr hat daher nur Anspruch auf Bewilligung
des Pauschbetrages nach Abzug des Kriegspreiswertes der stehen gebliebenen Funda-
mente und Reste zur Berechnung der Neubaukostensumme. Veränderungen in der Ber-
wendbarkeit der Reste, die der Bauherr durch Verschiebungen der Baustelle aus wirt-
schaftlichen Rücksichten vornimmt, gehen auf seine Kosten, so daß der Wert der in diesem
Falle nicht verwendeten Fundamente und Reste vom Pauschalsatze abzusehzen ist.
Die Höhe der Pauschalsätze ergibt sich aus den Anlagen I und II, und zwar geltent
die Sätze in Anlage 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1915 und die Sätze in Anlage 1I
für die Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. Dezember 1916. Maßgebend ist der Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses mit dem Unternehmer, bei Regiebauten der Zeitpunkt des Bau-
beginns. Die Festsetzung der Pauschalsätze für die folgenden Baujahre erfolgt durch be-
sondere Anordnung.
.