Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

500 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschußz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
Gemeinschaftlich für mehrere Wohnungen dürfen sein: 
Hofraum, 
Brunnenbenutzung, 
Backofen, 
Räucherkammer. 
Die Flure und deren Türen müssen so angeordnet sein, doß Möbelstücke und Sar 
bequem durchgetragen werden können. Die Stuben und Kammern sind, soweit mögüch 
so anzuordnen, daß sie nur eine Außenwand erhalten. * 
Der Keller soll mindestens 3 Quadratmeter groß sein einschließlich des von der Treppe 
eingenommenen Raumes. Die Höhe des Kellers muß mindestens 1,600 m betragen; der 
Keller muß massiv abgedeckt sein. Wo der Grundwasserstand keine Kelleranlage zuläßt 
sind auch Kellergruben mit Treppe zulässig, die aber nur unter dem Flur liegen dürfen 
andernfalls sind oberirdische Keller außen anzulegen. " 
Der Bodenraum muß von dem Bodengelaß des Nachbarn durch Bretterverschlog 
abgeteilt und unmittelbar belichtet sein. 
Für die Bedachung sind die baupolizeilichen Vorschriften maßgebend. Papp- und 
Metalleindeckung ist tunlichst zu vermeiden. 
Die Bodentreppe muß fest eingebaut sein. 
Die Eingänge sollen möglichst nicht nebeneinander liegen; hohe Eingangstreppen 
sind zu vermeiden und durch Aufschüttung zu ersetzen. In das Haus eingebaute Sitz“ oder 
Vorplätze und Lauben vor dem Eingang sind erwünscht, gehören jedoch nicht zu den Min- 
destforderungen; jedoch muß die Haustür nach innen aufschlagen, falls eine andere Anord- 
nung für den Eingang getroffen wird. 
Die Küchenfeuerung ist möglichst so einzurichten, daß sie gleichzeitig für die Stuben- 
heizung nutzbar werden kann. Jede Küche, auch die Wohnküche, muß ein weites Wrasen- 
rohr erhalten. 
Als Decken der Wohnräume sind sichtbare Balkendecken zulässig. 
Die Fußböden sollen gedielt sein. Massiver Fußbodenbelag ist für Flur, selbständige 
Küchen und in Wohnküchen zulässig. 
In den Wohnräumen (Stuben, Schlafkammern und Wohnküchen) sind Doppel- 
senster oder mit Läden versehene einfache Fenster anzuwenden. Die Fensterbrüstungen 
sind mindestens 90 cm hoch über dem Innenfußboden anzuordnen. 
Der Stall kann an das Wohnhaus angebaut werden und muß entweder von außen 
zugänglich oder von der Wohnung durch einen bedeckten Vorplatz getrennt sein. Der 
Abort wird zweckmäßig in den Stoll eingebaut. Werden die Ställe besonders errichtet, 
so bleibt für die Entfernung der Ställe vom Wohnhaus die Vorschrift der Bauordnung 
maßgebends; sie sollen einen Abstand von mindestens 10 m vom Hause erhalten, falls hier- 
durch keine wesentlichen Mehrkosten entstehen. 
Abweichungen von diesen Mindestforderungen bedürsen der Genehmigung des 
Oberpräsidenten. 
In dem Mafe der vorstehenden Mindestforderungen kann jeder geschädigte Besitzer 
für eine von einer vollwertigen arbeitsfähigen Familie bewohnt gewesene oder bewohn- 
bare Wohnung eine Kleinwohnung erbauen, ohne daß Uberschreitung des Umfanges 
vorliegt. Die Bezirksarchitekten, im Einvernehmen mit dem Landrate, entscheiden inso- 
weit selbständig, als es sich bei den bisherigen Wohnungen um solche mit mehr als 20 cm 
Wohnfläche im Erdgeschosse gehandelt hat. War die alte Wohnung kleiner, so entscheidet 
der Regierungspräsident. Für Oberwohnungen, wenn sie ausschließlich Bodenraum das 
Maß von 20 qm Wohnfläche erreicht haben, darf nur eine halbe Wohnung in Ansatz ge- 
bracht werden, also für zwei derartige Oberwohnungen eine neue Wohnung. Oberwoh- 
nungen von weniger als 20 am können nur als Zubehör der unteren Wohnung in Rech- 
nung kommen; der Regierungspräsident kann bei besonders guter Ausstattung die Anrech- 
nung als halbe Wohnung zulassen. Die Einrichtung einer Einliegerwohnung im Ober- 
geschosse des neuen Kleinhauses. gilt als Ersatz einer Wohnung. Die Einrichtungskosten
	        
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