Preuß. Ausführungsbestimmungen z. Reichsges. üb. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 501
von Stuben oder Schlafkammern im Dache als Zubehör zu neuen Kleinwohnungen haben
die Bauherren aus eigenen Mitteln zu tragen. .-
b) Für sonstige Kleinwohnungen.
Soweit die Bauordnungen keine Bestimmungen enthalten, können die mit der
Prülfung der Baugesuche im Vorentschädigungsverfahren betrauten Dienststellen Mindest-
forderungen aufstellen; dabei dürsen die Mindestforderungen für Kleinwohnungen auf
dem Lande (a) nicht überschritten werden.
1I1. Hausratsschäden.
III. Land-= und forstwirtschaftliche Schäden.
10. Zu Nr. 13 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen (Zuschlägez).
Die Zuschläge dürfen bei Schafen 25 v. H., bei Schweinen 30 v. H., bei dem übrigen
tebenden Inventar 50 v. H. des abgeschätzten Gebrauchswertcs, bei aus Leder und Hanf
bergestellten Gegenständen 50 v. H., bei dem übrigen toten Inventar 20 v. H. des ab-
geschätzten Zeitwertes nicht übersteigen. In den angegebenen Grenzen ist die Höhe der
Zuschläge je nach der Lage des Einzelfalles abzumessen.
Wegen der Zuschläge bei Maschinen vagl. Nr. 14.
11. Zu Nr. 16 der Ausführungsbestimmungen (Normalwerte für Erntevor-
räte und Vieh).
Es werden die folgenden Normalwerte sestgesetzt. Dabei wird darauf hingewiesen,
daß die Normalwerte nach Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen nur als Anhaltspunkte
für die Schätzung und als Höchstgrenze gelten, über die hinaus ein Schaden in der Regel
nicht festzustellen ist, und daß sie bei ihrer Anwendung auf ihre Angemcssenheit nachzu-
prüfen sind. Die Normalwerte umfassen bei den Erntevorräten (1—3) den Friedenswert
und die Zuschläge nach Nr. 13 der Ausführungsbestimmungen, bei Vieh (4) nur den Frie-
denswert. Die Normalwerte für Erntevorräte (1—3) beziehen sich auf die Ernte des
Jahres 1914.
1. Hackfrüchte.
Als Normalwerte werden festgesetzt:
a) vom Felde nicht geborgen oder auf dem Feldc beschädigt:
Kartofffen::: 2,50 M. d. Ztr.
Runkelrüben und Wusen 0,50 „ „ „
Möhen::::X::: 0,900 „ „ „
b) aus Mieten oder Kellern abhanden gekommen:
Kartoffen: 3,00 „ „ „
Runkelrüben und Wreukken 0,70 „ „ „
Möheen 1, 20 „ „ „
Zc) Zuckerrüben:
nicht geerntet.. ... 1,20 „ „ „
desgl. geerntet und verfüttert (wegen der Entwertung) 0,60 „ „ „
Es wird ein Kriegsschaden auch dann angenommen, wenn Hacksrüchte zwar nicht
vernichtet oder beschädigt worden sind, ihre Verwendung aber unmöglich war, weil die
Wirtschaft wegen militärischen Rückkehrverbotes erst im Frühjahr 1915 wieder aufge-
nommen werden konnte, oder weil sie infolge kriegerischer Ereignisse erfroren oder sonst
verdorben sind.
2. Rauhfutter und frischer Klce.
Wiesen- und Kleehen guter normaler Beschaffenheit ist geerntet mit 3,50 M., un-
gzeerntet mit 3,00 M. für den Zentner zu bewerten. Für Heu geringer Beschaffenheit
ind entsprechende Abzüge zu machen. Auf das geringe Gewicht bei Heu von sauren Wiesen
ist zu achten. Ungeerntetes Rauhfutter ist nach Zentnern für den Morgen und im ganzen