502 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
zu schätzen. Für etwa zur Durchfütterung des Viehs gekaufte Heumengen kann satt des
vorstehenden Wertes des fortgekommenen Heus der nachweislich gezahlte Preiz angesetzt
werden.
3. Getreide und Sämereien.
a) Weizen gedroschen. 12,00 M. d. Ztt.
Weizen ungedroshssen 11,50 „ „ „
b) Roggen gedroschen 10,00 „ „ „
Roggen ungedroschen 9,50 „ „ „
e) Hafer gedrossen 10,50 „ „ „
Hafer ungedrosent 10,00 „ „ „
4) Gerste gedrossssen 11,00 „ „ „
Gerste ungedroshen 10,50 „ „ „
e) Erbsen gedroshen 30,00 „ „ „
Erbsen ungedroshhhen 29,00 „ „ „
1) Wicken und Bohnen gedrosen 25,00 „ „ „
Wicken und Bohnen ungedrosche 24,00
Bei Gemenge von Halm- und Hülsenfrüchten ist der Prozentsatz der Hülsen-
früchte zu schätzen und gesondert nach vorstehenden Preisen zu bewerten.
#) Kleesaat, Rot-, Grün= und Weißklee gedroschen 75,00 M. d. Ztr.
Klecsaat, Rot-, Grün= und Weißklee ungedroschen 70,00 „ „ „
Angaben üaber Saatklee sind auf ihre Glaubwürdigkeit besonders zu prüfen.
Vergütung darf nur erfolgen, soweit beim Unterbleiben des feindlichen Einbruchs
die Gewinnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre.
Timothee gedrossen 35,00 M. d. Ztr.
Timothee ungedroshhen 32,00 „ „ „
Lupinen gedrossen 25,00 „ „ „
Lupinen ungedroshen 24,00 „ „
h) Sonstige Sämereien sind nach den Anfang April 1915 geltenden Marktpreisen
zu bewerten.
1) Die Preise für Stroh sind, gleichviel ob es sich um Winterungs- oder Somme-
rungsstroh, Krumm= oder Richtstroh handelt, auf 2,00 M. für den Zentner fest-
gesetzt.
Wenn nachweislich der Ausfall an Stalldung für den Ertrag der Ernte in der be-
treffenden Wirtschaft besonders schweren Schaden bringt, kann der Preis für den Zentner
Stroh ausnahmsweise bis 2,50 M. erhöht werden.
4. Lebendes Inventar.
Bei Pferden lassen sich Anhaltspunkte für die Ermittelung des Friedenswertes nicht
geben.
a) Für die Ermittelung des Friedenswertes des Rindviehs hat das Gewicht als
Anhalt zu dienen.
Normale gesunde Gebrauchskühe und erkennbar tragende Sterken könncn
bis zu 45,00 M., Saugkälber und Jungvieh unter einem Jahr bis zu 50,00 M.,
über ein Jahr alte männliche und weibliche Tierc bis zu 40,00 M. für den Zentner
bewertet werden. Das Gewicht ist auf Grund örtlicher Kenntnis der Feststel-
lungsbehörde und der Angaben der Geschädigten, die möglichst durch Zeugen-
vernehmungen nachzuprüfen sind, zu ermitteln.
Für Zuchtwerte und Qualitätswerte sind angemessene Zusätze zu den er-
mittelten Werten zulässig.
d) Schweinc können bis zu 50,00 M. für den Zentner in Rechnung gestellt werden.
Schafe können je nach Beschaffenheit mit 40,00 bis 45,00. M. für den Zentner
bewertet werden.
Für Zuchtschweine und Zuchtschafe sind Zusätze zulässig.