Bek., betr. Liquldation französischer Unternehmungen v. 14. März 1917. 543
Begründung. (D. N. X 175.)
Die Liquidation britischer Unternehmungen nach der Verordnung vom 1. Juli
lote (KSBl. 871) stößt häufig aus folgendem Grunde auf Schwierigkeiten. Die bri-
tischen Stammhänuser pflegen ihre in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung oder ktiengesellschaft gegründeten Tochterunternehmungen — offensichtlich
zum Swecke der Ersparung von Steuern — mit einem geringen Gesellschaftskapital
uszustatten und die weiteren Betriebsmittel in der Form von Darlehen zur Derfügung
zu stellen, die verhältnismäßig hoch zu verzinsen sind. Für diese Darlehen sind in der
negel auf dem Fabrikgrundstücke Hpotheken oder Grundschulden eingetragen, die
beinahe in allen Fällen den Wert des Grundstücks einschließlich der Gebäude und Ma-
schinen weit übersteigen. 1 Die Hppotheken= oder Grundschuldbriefe befinden sich regel-
mäßig in England. Eine Deräußerung des Fabrikgrundstücks scheitert fast immer daran,
daß eine köschung oder Abtretung der Bypothek im Grundbuch ohne Dorlegung des
Grpothekenbrief= nicht vermerkt werden kann. Denn die Fälle, in denen der Erwerber
bereit ist, das weit über den Wert belastete Grundstück selbst gegen Gewährung einer
vergütung für die übernommene Uberbelastung zu übernehmen, gehören zu den
Seltenheiten. «
Anderseits sind die Dorschriften der Derordnung vom 31. Juli 1016 über die
Kraftloserklärung von Urkunden, in denen die Beteiligung an einem Unternehmen
verbrieft ist, auf Hpotheken= und Grundschuldbriefe nicht anwendbar. Wollte man
nicht gezwungen sein, in zahlreichen Fällen von der Liquidation britischer Unter-
nehmungen abzuseben, so bedurfte es in diesem Hunkte der Abhilfe. Diese ist durch
die Bek. vom 18. Januar 1017 (Re#Bl. 65) in der Form geschaffen, daß für den Fall,
daß der Hppotheken- oder Grundschuldbrief nicht erreichbar ist, angeordnet werden
kann, daß die Hypothek oder Grundschuld bei der Deräußerung des Grundstücks ganz
oder teilweise erlischt. Die Anordnung ist, um eine einheitliche Handhabung zu sichern,
dem Reichskanzler bzw. dem Reichskommissar übertragen. Die Löschung ist auf Grund
einer solchen Anordnung alsdann vom Grundbuchamte vorzunelmen, ohne daß es
der Dorlegung des Hypotbeken- oder Grundschuldbriefs bedarf. Hhierbei wird von
Fall zu Fall zu prüfen sein, in welcher Weise für das erloschene Recht in anderer
weise, 3z. B. durch Hinterlegung eines Teiles des Erlöses, Sicherheit geschaffen
werden kann.
e) Bek. zur Ergänzung der V0O., betr. Liquidation britischer Unter-
nehmungen, v. 31. Juli 1916 (Röl. 871). Vom 12. Juli 1917.
(Röl. 603.)
[B.]Art. 1. Dem 3 der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unterneh=
mungen, vom 31. Juli 1916 (RBl. 871) wird der folgende Abs. 6 hinzugefügt:
Der Reichskanzler kann den Liquidator von Beschränkungen befreien, die für
die Veräußerung des der Liquidation unterstehenden Vermögens gelten. Er kann den
Liquidator ermächtigen, bei der Veräußerung des Vermögens die Haftung des Er-
werbers für die Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers durch Vereinbarung mit
dem Erwerber in einer von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Wceisc zu regeln.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I(14. 7.) in Kraft.
2. Bek., betr. Liquidation französischer Unternehmungen.
Vom 14. März 1917. (Rsl. 227.)
RK. § 12 Abf. 2 Liquld C. 31. 7. 161. Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung,
betressend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 werden im Wege
der Vergeltung auf Unternehmungen, deren Kapital überwiegend französischen Staats-
angehörigen zusteht, oder die vom französischen Gebiet aus geleitet oder beaussichtigt
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