b14 G. Vergeltungsmaßregeln.
werden oder bis zum Kriegsausbruche geleitet oder beaufsichtigt wurden, sowie auf frau
zosische Beteiligungen an einem Unternehmen für anwendbar erklärt.
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung [15. 3.1 11
Kraft.
IV. Ergänzungsverordnungen zu 1 und I.
(Verordnung 1 in Bd. 2, 410.)
2. Bek., betr. die Uberwachung und zwangsweise Verwaltung aue-
ländischer Unternehmungen. Vom 24. August 1916.
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 710.
Peter, JW. 17 452. Die durch §2 BRO. vom 24. 8. 1916 ausgesprochene Auf
hebung der Stundung kaun lediglich die zu einem zwangsverwalteten Vermögen gehören
den Forderungen betreffen, für welche die Stundung nach § 2 BRO. v. 30. 9. 1914
noch in Kraft war. Als solche verblciben nur die Werte, welche durch die BR. v. 28
2. 1916 als neue Gegenstände der Zwangsverwaltung eingeführt wurden, nämlich Na-
laßmassen, zu einem Unternehmen gehörige und sonstige, einem feindlichen Auslände#-
gehörende Vermögenswerte, dies aber nur, falls der Inhaber seinen Sitz oder Wohnsie
im feindlichen Auslande hat. Während bei den übrigen, der Zwangsverwalktung unter-
liegenden Vermögenswerten eine Stundung überhaupt nicht in Frage kommt, ist cs hier
in das Ermessen des Zwangsverwalters gestellt, die an sich bestehende Stundung u-
Monatsfrist nach vorgängiger Zahlungsaufforderung zur Aufhebung zu bringen. Solange
die Forderung auf diesem Wege nicht zur Fälligkeit gebracht ist, verbleibt der Schuldner
im Genuß der mit der Stundung verbundenen Rechtsvorteile, insbesondere bleibt aus
der Zinsenlauf gehemmt.
J. Bek. über zwangsweise Verwaltung und Liquidation dee inlän-
dischen Vermögens landesflüchtiger Personen. Vom 12. Juli 1917.
(RGBl. 603.)
IBR.I] Art. 1. Die Vorschriften der Berordnungen über die zwangsweise Berwaltung
französischer Unternehmungen vom 26. November 1914, 24. Juni 1915, 10. Februar
und 24. August 1916 (RGl. 1914 S. 487, 1915 S. 351, 1916 S. 89, 961) sowie der Ver
ordnungen über die Liquidation britischer Unternehmungen vom 31. Juli 1916, 18. Ja.
nuar und 12. Juli 1917 (RGBl. 1916 S. 871, 1917 S. 65, 603) werden auf das Vermöger-
solcher Personen für anwendbar erklärt, die auf Grund des § 27 Abf. 1 des Reichs= und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RcBl. 583) der deutschen Staatsar
gehörigkeit verlustig erklärt worden sind.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung IlI4. 7.) in Kraft.
4. Bek. über den Treuhänder für das feindliche Vermögen.
Vom 19. April 1917. (8EBl. 365.)
IBR.]§ 1. Der Reichskanzler ernennt einen Treuhänder für das feindliche Vermögen
§ 2. Der Treuhänder ist befugt, im Inland besindliche Vermögensgegenstände
von Feinden unter Verwaltung zu nehmen, Unternehmungen, Niederlassungen und Grund.
stücke jedoch nur mit Zustimmung der Landeszentralbehörde. Die Entschcidung des Treu
händers, daß die Voraussetzungen für die Übernahme der Verwaltung durch ihn vorliegen.
kann nur im Ausfsichtsweg angefochten werden.
Soweit es sich um Vermögen handolt, das einer staatlichen Aufsicht oder Verwal
tung oder einer Liquidation nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. September, 15
Oktober und 26. November 1914, vom 10. Februar und 31. Juli 1916 (RG l. für 1914