Bek. Über den Trenhänder für das seindliche Vermögen v. 19. April 1917. 515
S. 397, 438, 487; für 1916 S. 89, 871) untersteht, erstreckt sich die Befugnis des Treu-
händers nur auf solche Gegenstände, die ihm aus diesem Bermögen überwiesen werden.
Hei Unternehmungen, die nach Maßgabe der Verordnung vom 4. September 1914 unter
Aussicht stehen, sind die Aufsichtspeisonen befugt, die lierweisung von Geldern oder
Wertpapieren, die für die Fortführung des Betriebs nicht erforderlich sind, an den Treu-
händer anzuordnen.
s #.Die für die Hinterlegung bei der Reichsbank geltenden Vorschriften
des # 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unter-
nehmungen, vom 4. September 1914 (Rül. 397),
des & 3 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30.
September 1914 (Rl. 421)
und
des & 5 Abs. 2 Satz 1 der Berordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung
fronzösischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Röl. 487)
werden dahin geändert, daß an die Stelle der Hinterlegung bei der Reichsbank die Ab-
führung an den Treuhänder tritt.
Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der im Abs. 1 ange-
führten Borsckriften eine Hinterlegung bei der Reichsbank ersolgt ist, kann der Treuhänder
die hinterlegten Beträge und Wertpapiere an Stelle der Reichsbank in Verwaltung
nehmen.
§ 4. Auf die Verwaltung des Treuhänders finden die Vorschriften des § 2, des 5
Abs. 1 und des 5 6 der Verordnung vom 26. November 1914 (R#l. 487) sowie die Vor-
schriften des Artikel 1 der ergänzenden Verordnung vom 24. Juni 1915 (Röll. 351)
entsprechende Anwendung. Der Reichskanzler tritt an die Stelle der Landeszentral-
dehörde. Ein Anspruch gegen den Feind kann gegen den Trenhänder, wenn diesem auf
Grund des 7 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1914 die Vertretung des Feindes zu-
steht, nur mit seiner Zustimmung gerichtlich geltend gemacht werden.
Auf Verlangen des Treuhänders ist jedermann verpflichtet, über das Vermögen
von Feinden Auskunft zu erteilen.
6 5. Der § 8 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland besindlichen
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Rl. 633)
wird dahin geändert, daß an die Stelle der zur Veräußerung, Abtretung oder Belastung
solchen Vermögens erforderlichen Genehmigung des Reichskanzlers die Genehmigung
des Treuhänders tritt. Ebenso gehen die im § 10 der genannien Verordnung in bezug
auf die Abführung nach dem Ausland dem Reichskanzler übertragenen Befugnisse auf den
Treuhänder über.
Soweit Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen gegen das
vom Treuhänder in Verwaltung genommene Vermögen nach der Erklärung des Kriegs-
zustandes gegenüber dem im einzelnen Falle in Betracht kommenden Staate erfolgt sind,
kann der Treuhänder die Aufhebung verlangen.
Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkursanträge
gegen das vom Treuhänder in Verwaltung genommene Bermögen können in allen Fällen
nur mit seiner Genehmigung erfolgen.
§ 6. Der Treuhänder kann ungeachtet des 51 2 der Verordnung vom 30. September
1914 (RGBl. 421) die Erfüllung der von ihm in Verwaltung genommenen Ansprüche
sordern; die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monais nach der Aufforderung zur
Leistung.
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß § 4 der Verord-
nung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben ist, die Stundung
auf Grund der Vorschrist des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die Protesterhebung und der
Nückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet auf
Schecks entsprechende Anwendung.
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