Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. § 1 517
In Derbindung mit dieser Befugnis zur Einziehung feindlicher Forderungen
dat auch die Frage der Derzinsung solcher Guthaben eine neue Regelung erfahren.
Die im # 2 der VDerordnung über das Sahlungsverbot vom 30. September 10 1# aus-
gesprochene Sinslosigkeit der Stundung ist eine Maßnahme, welche auf eine kurze Dauer
des Krieges zugeschnitten war, sich unter den jetzigen Herhältnissen und insbesondere
mit Rücksicht auf eine etwa mögliche Regelung der Frage bei den Friedensverhand-
lungen aber nicht aufrechterhalten läßt. Sei es, daß alsdann später gegenseitig eine
mäßige Derzinsung der Forderungen festgesetzt werden sollte, oder von einer solchen
pereinbar#ung abgesehen werden sollte, in jedem Falle gebietet die Dorsicht, das Ge-
samtkapttal an feindlichen Werten nicht größtenteils zinslos zu belassen, sondern mit
den Sinsen und Gewinnen, die ans ihm erzielt werden und erzielt werden können,
einen besonderen Ausgleichsfonds zu bilden, der — sofern nicht eine gegenseitige Der-
zinsung der herauszugebenden Hrivatvermögen im Friedensvertrage festgesetzt werden
follte — der Regierung zur Derfügung steht. Die Bestimmung der Sinstermine und auch
der Böhe der zu fordernden Ginsen sowie auch der Erlaß sonstiger Ausführungsvorschriften
ist dem Reichskanzler überlassen. Durch die Sentralisierung der Derwaltung der feind-
lichen Guthaben wird auch die Befriedigung der deutschen Gläubiger auf eine zweck-
mäßigere Grundlage gestellt. Die Befugnisse der Freigabe von der Sperre feindlichen
Vvermögens (Derordnnng vom 7. Oktober 1915) sind dem Trenuhänder übertragen
worden.
V. Zahlungsverbote.
1. Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England.
Vom 30. September 1914. (Rl. 421.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 887 ff.
1.
Das Zahlungsverbot.
½% Inhaltsübersicht.
1. Verboten ist die Sahlung uso. nach Gro,
breltannien und Irland, oder den britischen
Nolonten und Befigungen I 803, II alz, III
717.
1. Das Derbotsgeblet I 8093. n
2. Territoriale Bedeutung I 893, III 217. V
618
3. Sahlung an eine Erbenmehrheit 1 894.
4. Derboten ist die miltelbare Sahlung nach
Großbritannien usw. 1 894, 111 717.
. Bare Sahlung 1 896.
Sohlung in Wechseln und Schecks I. 305.
u. Sahlung durch Uberweisung 1 896, II dl5.
Sohlung in sonstiger Weise I 896, 111 720.
a) Gehört hierher auch die bingabe amn
Sahlungs Silaottd 1 896.
G. Bejahend 1 806.
8. verneinend I 896.
b) Geböôört die Abtretung hierher? 1 896.
æ. Vejahend 1 896.
St — Cr 17
—— —
a) Sahlungen auf dem Umwege über das B. vernelnend I 396.
neutrale Ausland 1 804. 1 c) Gehört die Aufrechnung hierher? 1 825,
b) Ist auch die Ceistung an den deutschen 111 220.
a. Bejahend 1 896.
(. Derneinend I 896, 1I1 220.
III. Abführung und D#berweisung von Geld und
Agenten verboten, der im Austrage inn
Derbotsgeblet anfässiger Gläubiger For-
derungen einzieht?
«. Besahend 1 894. Wertpapieren I1 896.
6. verneinend 1 894. 1. Allgemeines I 896.
J. Vermitelnd 11 412, III1 717.2 " 2. Geld 1 806.
ßc) PHonorierung von Schecks ausländischer 5. Werlpapierc I 896.
Schuldner und Guthaben feindlicher . IV. Verboten ist die Jahlung und die Abführung
Banken bei inländischen Zanken I 894. oder Uberweisung. — Richt verboten sind:
d) Liegt cine mittelbare Sahlung vord? 1 6895,
I11 uz, 111 116.
I. Sahlimgsleisttung I 805, II dl3, 111 720. "
1. Begriff der Sahlung 1 895, II 413, III 720.
. Die Annahme I 807.
. Die Geldausgabe I 807.
Bloße Sicherungen I 897.
Die Arrestpfändung I 897.
EC 79 —