Bel., betr. Stundungsvorschr. d. Zahlungsverbote geg. d. feindl. Ausland v. 17. Jan. 1917. 521
9. Einschränkung der Zahlungsverbote.
(Bek. a in Bd. 1, 908.)
) Bek., betr, die für eine auswärtige Bank im Betriebe einer
inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche.
Vom 22. Dezember 1914. (Rl. 542.)
Wortlaut in Bd. 1, 909.
. III, Recht 17 222 Nr. 101. Welche Erwägungen der VO. zugrunde liegen, kann.
dahingestellt bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, daß damit allgemein gültige Grund-
säte aufgestellt werden sollten, wo ein Anspruch aus einer Kreditgewährung entsteht,
die durch Ziehung auf ausländische Plätze ausgenutzt werden sollte und ausgenutzt wurde.
Denn die Anwendung der VO. ist ansdrücklich auf die Ansprüche inländischer Nieder-
lassungen von Banken des feindlichen Auslands beschräntt und von dem Erlasse einer
entsprechenden Vorschrift für die Anwendung des § 2 AuslAV O. angesehen.
10. Bek., betr. die Stundungsvorschriften der Zahlungsverbote gegen
das feindliche Ausland. Vom 17. Januar 1917. (R#l. S1.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 4, 817 ff.
Literatur.
Ohse, Die Einschränkung der durch die Zahlungsverbote gewährten Stundung,
JIW. 17 251ff.
1. Ohse a. a. O. 253. Die Auslandsdeutschen werden sehr häufig bereits zehn
Jahre vor Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913,
also vor dem 1. Januar 1914, ihre Niederlassung im Auslande genommen haben. Die
Tatsache, daß sie jedenfalls früher Deutsche gewesen sind, ergibt daher nicht ohne weiteres,
daß sie noch jetzt die deutsche Angehörigkeit besitzen. Der Nachweis, daß sie in Gemäßheit
des Gesetzes vom 1. Juni 1870 sich in die Konsulatsmatrikel haben eintragen lassen, wird
ihnen meist nicht möglich sein, da sie bei Verlassen des feindlichen Auslandes irgendwelche
Urkunden nicht mitnehmen konnten. Eine Bescheinigung einer inländischen Behörde läßt.
sich gleichfalls nicht beibringen, da nach deutschem Recht Nationalitätserklärungen nicht
bekannt sind. Wollte man also zum Fälligwerden der Forderung einen schlüssigen Nach-
weis der deutschen Staatsangehörigkeit erfordern, so würde böswilligen Schuldnern
gegenüber eine rechtswirksame Aufforderung nur selten möglich sein. Man wird sich
daher mit einer Art prima-sacie-Beweis begnügen lassen müssen, aus dem sich ergibt,
daß der Gläubiger jedenfalls früher deutscher Reichsangehvriger gewesen ist.
2. Ohse a. a. O. 253. Sollte ein Deutscher eine andere Staatsangehörigkett er-
worben haben, trotzdem aber nicht aufgehört zu haben, Deutscher zu sein, so wird die Ver-
ordnung auch ihm zugute kommen können. Diese Auslegung ist von besonderer Bedeutung,
um dem Schuldner den Einwand abzuschneiden, der Gläubiger mag zwar Deutscher ge-
blieben sein, jedenfalls habe er aber nach Kenntnis des Schuldners auch die Staatsan-
gehdrigkeit im feindlichen Ausland erworben. Einen Nachweis, daß dies nicht geschehen
ist, würde der Gläubiger während des Krieges niemals erbringen können.
3. Ohse a. a. O. 253. Zweifelsfragen können sich, gerade im Verhältnis zu England,
bei einem Treuvermögen ergeben. Dem deutschen Interesse würde es am meisten ent-
Frechen, wenn es hier, was die Erfordernisse für die Beseitigung der Stundung anlangt,
genlgen würde, daß sie bei dem matericllen Eigentümer, nicht dem formalen Eigen-
tümer (Treuhänder) erfüllt sind. Auf Grund des Wortlauts der ergangenen Bestimmungen
wird sich dies jedoch kaum rechtsertigen lassen.
4. Ohse a. a. O. 253. Der Fall kann eintreten, daß der Testamentsvollstrecker nicht
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn er z. B. nicht Deutscher ist oder sich nicht