Forderungsausgleich gegenüber dem feindlichen Ausland. 6525
könne jedenfalls geprüft werden, inwieweit der in England beschrittene Weg auch auf
deutsche Verhällnisse anwendbar sei.
Soweit die Eingaben sich darauf bezögen, die Registrierung ver Auslandsforderungen
lu verlangen, sei auf den Beschluß der Kommission zu verweisen, der schon einmal bie
Berücksichtigung dieser Forderungen angestrebt habe. Es empfehle sich, diese Berticksich-
rigung noch einmal auszusprechen, da die Registrierung von allen maßgebenderen Organi-
sationen der Industrie und des Handels gefordert werde. Mit Ausnahme einiger aller-
dings sehr angesehener Handelslammern stände die überwiegende Mehrheit der deutschen
Handelskammern ebenso wie der fast die gesamte deutsche Industrie umfassende Kriegs-
ausschuß der deutschen Industrie, sowie die großen Hamburger Organisationen des Han.
dels auf dem Standpunkt, daß eine solche Registrierung eingeführt werden müßte. Was
die Eingabe des Kriegsausschusses der deutschen Industrie angehe, die eine ganze Reihe
don Einzelforderungen für die Sicherung der Auslandsforderungen geltend mache, so
könne bei dem gegenwärtigen Stand der Dinge in eine Einzelberatung wohl nicht ein-
getreten werden, da alle diese Fragen sich teils auf die Regelung der Übergangswirtschaft,
teils auf die Friedensverhandlungen bezögen. Es sei vorzuschlagen, der Regierung die Er.
örterung dieses Kriegsausschusses zur Erwägung zu überweisen.
Der Mitberichterstatter erklärte, daß er große Bedenken gegen jede Regelung hätte,
die auf irgendeine Art von Clearing-System hinauskäme. Man würde mit dem An-
melden von Forderungen viel genauer sein, als mit dem Anmelden von Verpflichtungen.
Man müsse darnach streben, nach dem Friedensschluß möglichst bald geordnete Verhält-
nisse herzustellen. Bei einem amtlichen Ausgleich sei die Gefahr vorhanden, daß von beiden
Seiten weit mehr Forderungen angemeldet würden als Verpflichtungen, das werde
den Wirtschaftskampf nach Friedensschluß verschärsen. Bei Friedensschluß muß dafür
gesorgt werden, daß die Verjährungsfristen verlängert werden, also die Kriegszeit nicht
als Verjährungszeit gilt. Dann darf man annehmen, daß die reellen Geschäftsleute aus
beiden Mächtegruppen ihre Verpflichtungen innehalten und damit die Basis für die Neu-
belebung der Auslandsgeschäfte schaffen.
In der Besprechung wird den Vorschlägen des Berichterstatters von verschiedenen
Abgeordneten zugestimmt, während andere Mitglieder der Kommission darauf hinweisen,
daß diejenigen Fabrikanten und Kaufleute, welche sich am Exportgeschäft beteiligen, auch
gezwungen seien, das Risiko auf sich zu nehmen, das sich aus einer derartigen Beteiligung
ergäbe. Bezüglich der Flüssigmachung der Auslandsforderungen wird wicderholt darauf
hingewiesen, daß hierfür ausdrücklich die Kriegskreditbanken geschaffen worden seien und
daß, wenn diese in der Beleihung von Auslandsforderungen versagten, zunächst einmal
die Frage zu prülen sei, inwiefern durch die vom Reich bisher geschaffenen Organisationen
der Zweck der Flüssigmachung der Auslandsguthaben in besserer Form erreicht werden
könnc, ehe man auf derartige Versuche eingehe, wie sie hier ohnec authentisches Material
auf Grund von Zeitungsnachrichten vorgeschlagen würden.
Ein Regierungsvertreter legt dar, daß die Regierung gegenwärtig mit dem Deut-
schen Handelstag und dem Kriegsausschuß der deutschen Industrie in Verbindung stände,
um im Zusammenwirken mit den genannten Vertretungen einen Weg zu finden, der zu
einer allseitigen Verständigung über die Frage der Registrierung der Auslandsforde-
tungen auf der einen Seite und weiter über die Wahrnehmung der Interessen der deutschen
Gläubiger nach Friedensschluß führe. Was die Frage der Beleihung der Auslandsforde-
kungen anlange, so habe die Reichsverwaltung über Art und Umsang der in dieser Hin-
sicht zutage getretenen Bedürfnisse sowie über die Möglichkeit ihrer bisherigen Befriedi-
gung eingehende Ermittlungen in den verschiedenen Bundesstaaten veranlaßt; deren
Ergebnis liege zwar noch nicht vor, indessen könne gesagt werden, daß bisher das Bedürfnis
nach einer Beleihung solcher Auslandsforderungen während des Krieges sich in sehr engen
Grenzen gehalten habe und durch die vorhandenen Kreditorganisationen seine Befriedi-
Cung finde.
Im übrigen wurden für und gegen die Registrierung der Auslandsforderungen die-