VI Inhaltsübersicht zu Band 1 bis 5.
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M. Baterländischer Hilfsdient —. — 811 839 570
I. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdient — — 811 839 570
A. Begründugg. — — 815 — —
B. Bericht über die Verhandlungen im
Hauptausschuß des Reichstas. — — 818 — —
C. Bericht über die Verhandlungen im
Reichseee — 844 — —
II. Bek., betr. Ubergangsbest. zu 5F 9, 10 des
Gesetsgeee — — 897 — —
III. Vorschriften z. Ausführung des Gesetzes — — 898 839 640
Nachtreeeee 937 526 900 — —
Wortverzeichnuis. .... 949 537 1029 867 663
Vorbemerkungen.
Ein Literaturverzeichnis ist, soweit nötig, dem einzelnen Gesetze beigegeben. Die Ab-
kürzung: „a. u. O.“ (am angeführten Ort) in Verbindung mit dem Namen eines Schrifst-
stellers weist auf eine Schrift hin, die in dem Lileraturverzeichnis unter dem Namen dieses
Schriftstellers angeführt ist. Die in verschiedenen Zeltschriften sich findenden Übersichten
über das kriegsrechtliche Schriftium sind nicht besonders verzeichnet; von ihnen verdienen
die sorgsältigen Zusammenstellungen der kriegsrechtlichen Entscheidungen und Zeiischriften-
auffähe besondere Hervorhebung, die die Deulsche Rechtsanwalts-Zeilung in jeder Nummer
ringt.
Die stets wiederlehrenden Eingangsworte: „Der Bundesrat hat auf Grund des § 3
des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (RGBl. 327) folgende Verordnung erlassen“ sind durch folgende
Kürzung ersetzt: 4# Ist die Verordnung von dem Reichskanzler erlassen, so ist das
durch die Kürzung RK. mit Zufügung der gekürzten in den Eingangsworten der V0O.
angegebenen Zuständigkeitsquellen gekennzeichnet; z. B. (RK. 8 2 Silber VO. 10. 5. 17..
D.— Denkschrift über wirtschaffliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges (Nr. 26 der
Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session 1914).
D. N. I. II usw. bis X = Erster bis Zehnter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaft-
liche Maßnahmen aus Anlaß des Krleges, Nr. 44, 73, 74, 107, 147, 162, 225, 403,
625 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session 1914/1917.
Im übrigen sind die üblichen, insbesondere die von dem Deutschen Juristentage vor-
geschlagenen Abkürzungen verwendet. — Das Zeichen ' in der Ubersicht einer Abteilung
raht (barauf hin, daß der fünfte Band Erläuterungen zu der betreffenden Verordnung
enthält.
Die Tage der Verkündung der Gesepe usw. sind in Klammern II hinter das Wort
„Verkündung“ in den Wortlaut eingefügt. — Dabei sei bemerkt, daß die verbindliche
Krast einer Verordnung, die „mit dem Tage der Verkündung“ in Krafst tritt, nicht mit
dem Ablauf dieses Tages (so KG. JW. 16, 1545, Oertmann, JIW. 17, 617), sondern
mit dessen Anfang beginnt (so München LeipzB. 17, 98 und Engelmann das.). Zzu vgl.
auch die durch WTB. verbreitete „authentische Auskunft“ des Staatssekretär des Innern:
„Der Tag, an dem ein Stück des RGBl. in Berlin ausgegeben wird, ist der Tag der Ver-
kündung für die darin enthaltenen Gesetze und Verordnungen. Die Geltung einer Ver-
ordnung, die die Bestimmung enthält: „Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver-
kündung in Kraft“ beginnt daher mit dem Ausgabetage" (Norddullg#tg. v. 18. Juli 1917
Nr. 196 1. Ausg.). —