Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

526 G. Vergeltungsmaßregeln. 
jenigen Gesichtspunkte wiederholt, die in dem ersten Bericht der Kommission für Hande 
und Gewerbe (Reichstag, 13. Legislaturperiode 2. Session 1914.15, Drucksache 135) vor. 
gebracht worden sind. Die Kommission beschließt mit Mehrheit, die Eingaben, sowei- 
sie sich auf die Registrierung der Auslandsjorderungen beziehen, der Regierung zur Be- 
rücksichtigung zu überweisen, soweit sie die Flüssigmachung der Auslandssorderungen be- 
treffen, der Regierung als Material und die Eingabe des Kriegsausschusses der deutschen 
Industrie, betreffend Maßnahmen zur Sicherstellung der deutschen Außenstände im feind. 
lichen Auslande, der Regierung zur Erwägung zu üÜberweisen. 
VIII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Inland. 
1. Bek. über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens 
von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915. 
(RE#l. 633.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 424ff. 
8 8. 
(Zu vgl. Bd. 8, 727.) 
LeipzZ. 17 612 (Hamburg VI). Die Auffassung der Klägerin, daß die BRVC. 
v. 7. Oktober 1915 auf Pfändungen keine Anwendung erleide, geht fehl. § 8 der VO 
gibt die Voraussetzung an, unter der allein das feindliche Vermögen abgetrelen oder be- 
lastet werden kann. Durch die Pfändung eines Vermögensstückes aber wird dessen Be- 
lastung herbeigeführt. Trotzdem kann sich die Bekl. auf die VO. nicht berufen. Zwar 
ist — rein äußerlich genommen — die Forderung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten 
der BRVO. ausgebrachten Pfändung an die Gläubigerin überwiesen worden. Diese 
Pfändung war aber durchaus überflüssig, weil bereits im Januar 1915 die gleiche Forde 
rung auf Grund des von der Klägerin erwirkten Arrestes gepfändet worden wat 
(Stein IV, I zum § 930 3ZPO.). Es hätte also auf Grund der ersten Psändung überwiesen 
werden können und müssen. Es handelt sich also in Wahrheit um die Ausübung eines 
vor dem Inkrafttreten der VO. erlangten dinglichen Rechtes (3 8 Abs. 2). Das Verbo- 
des & 8 Abs. 1 trifft daher nicht zu. 
89. 
ElsLoth Not Z. 17 155. (LG. Straßburg) Die Verwaltung eines im Inlande befind- 
lichen, einem feindlichen Staatsangehörigen gehörenden Hausgrundstücks ist als Betricv 
im Sinne des § 9 der Bekanntmachung v. 7. Oktober 1915 (Rl. 633) anzusehen. Es 
kann mithin ein derartiges Hausgrundstück, welches dem feindlichen Staatsangehörigen 
aus einem Nachlasse zugefallen ist, durch den unbeschränkten Testamentsvollstrecker ohne 
Genehmigung des Reichskanzlers belastet werden, soweit es sich um Belastungen zugunster 
von Personen handelt, die im Inlande ihren Wohnsitz haben. 
IX. Bek., betr. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. 
Vom 16. Dezember 1916. (Rsl. 1396.) 
Wortlaut in Bd. 3, 1023. 
Begründung. (D. N. X 178.) 
Die feindlichen Staaten, insbesondere England, Frankreich und Italien, haben 
durch ihre gegen den deutschen Handel gerichteten Mahnahmen nicht nur den Abschluß 
neuer Verträge zwischen Deutschen und ihren Angehörigen verboten, sondern auck 
in die laufenden Derträge eingegriffen, indem sie — abgesehen von den für die Dauer
	        
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