Bek. über die Anmeldung von Auslandsforderungen v. 16. Dezember 1916. 535
AUnmeldung des im Inland befindlichen Dermögens von Angehörigen feindlicher
Stdaten vom 2. Oktober o#l5 (ROl. 633) erörtert worden. Er ist damals zunächst
fallen gelassen worden, insbesondere weil in den beteiligten Kreisen von Handel und
Industrie selbst gegen eine solche Anmeldung erhebliche Zedenken und Widerstände
bestanden. Inzwischen ist aber der Wunsch einer amtlichen zwangsweisen Registrierung
der privatrechtlichen Forderungen gegen das feindliche Ausland in den Nreisen von
Handel und Industrie so allgemein geworden, daß ein Ceil der damals bestehenden
Bedenken als erlediat angesehen werden muß. Der ZReichstag hat in seiner Sitzung
vom 26. August 1915 (Sten B. 384) die an ihn gelangten Hetitionen, betreffend eine
Registrierung der Auslandsforderungen auf Grund des Berichts der Kommission für
Handel und Gewerbe (Drucks. des Reichstags, 15. Leg D., II. Session 1913/15 Nr. 135),
dem Reichskanzler zur Berücksichtigung überwiesen. Uber das Maß der statistischen
Erfaßbarkeit der in Frage stehenden Interessen besteheen zwar nach wie vor 3weifel.
Indessen darf der Dersuch nicht unterlassen werden. Ein wesentliches Zedenken bestand
darin, daß die Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen angeseben werden kann
als eine Aufforderung zur Anmeldung von riegsschäden oder von Ansprüchen, deren
unmittelbare Dertretung oder Derwirklichung von der Reichsleitung für die Friedens-
verhandlungen erwartet werden könne. Es ist jedoch inzwischen den beteiligten k#reisen
gegenüber, insbesondere auch bei den Beratungen des Reichstagsausschusses für Handel
und Gewerbe, wiederholt mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß das Reich
eine Beitreibung dieser Forderungen in der einen oder anderen Form oder eine Gewähr
für ihre spätere Beitreibbarkeit etwa in Form einer Ausfallbürgschaft nicht übernehmen
könne, daß es vielmehr grundsätzlich den Gläubigern überlassen bleiben müsse, sofern
die Rechtsbeständigkeit der privaten Forderungen im Friedensvertrage grundsätzlich
zur Anerkennung gelangt, auf dem normalen Wege der unmittelbaren Derbindung
zwischen Gläubiger und Schuldner die erforderlichen Schritte zur Eintreibung der
Außenstände zu ergreifen. Führende Derbände des Wirtschaftslebens haben die grund-
sätzliche Richtigkeit dieser Ausführungen anerkannt und sich auf die Anregung der
Reichsbebörden bereil erklärt, im Wege der organisierten Selbsthilfe durch Gründung
eines Schutzverbandes deutscher Auslandsgläubiger die Aufgabe zu übernebmen,
den einzelnen Gläubiger, der die Hilfe eines solchen Derbandes in Anspruch nehmen
will, bei der Beitreibung seiner Ansprüche im Ausland durch Rat und Cat zu unter-
stützen. Es stebt zu hoffen, daß durch die Gründung und Tätigkeit eines solchen mit
den ZReichsbehörden selbst eng zusammenarbeitlenden Derbandes sachkundiger Der-
treter von Handel und Industrie die Erörterung der zur Sicherung der Auslands-
forderungen zu ergreifenden Maßnabmen zu praktisch brauchbareren Dorschlägen ge-
führt wird, als die auf eine Beitreibung durch das Reich selbst gerichteten Wünsche
darstellen. Su erwähnen ist, daß anch im feindlichen Ausland die zwangsweise Re-
gistrierung der Auslandsforderungen angeordnet worden ist. Hiernach ist durch die
Bek. v. 16. Dezember lolé (RGBl. 1100) die Anmeldung der Forderungen gegen das
feindliche Ausland nunmehr angeordnet worden, wobei der Erlaß der Ausführungs-
vorschriften einschließlich der Anmeldungsformulare, entsprechend der Derordnung
vom 2. Oktober 1915, dem Reichskanzler überlassen ist.
Die Dorschriften der §§ 2 ff. der Derordnung schliebßen sich an die 88 2, 3 und 12
der Derordnung vom 2. Oktober 1015 sowie an die Vorschriflen der Derordnung über die
Anmeldung von Wertpapieren vom 23. Angust 1016 (RBl. 951) im wesentlichen an.
Hierzu:
Bek. über die Anmeldung von Auslandsforderungen.
Vom 23. Februar 1917. (R###l. 183.)
IXK., § 1 Anmeld S. 16. 12. 16.] Art. 1. Zur Anmeldung verpflichtet sind natürliche
Personen, die im Reichsgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, es sei