Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Anmeldung von Auslandsforderungen v. 16. Dezember 1916. 535 
AUnmeldung des im Inland befindlichen Dermögens von Angehörigen feindlicher 
Stdaten vom 2. Oktober o#l5 (ROl. 633) erörtert worden. Er ist damals zunächst 
fallen gelassen worden, insbesondere weil in den beteiligten Kreisen von Handel und 
Industrie selbst gegen eine solche Anmeldung erhebliche Zedenken und Widerstände 
bestanden. Inzwischen ist aber der Wunsch einer amtlichen zwangsweisen Registrierung 
der privatrechtlichen Forderungen gegen das feindliche Ausland in den Nreisen von 
Handel und Industrie so allgemein geworden, daß ein Ceil der damals bestehenden 
Bedenken als erlediat angesehen werden muß. Der ZReichstag hat in seiner Sitzung 
vom 26. August 1915 (Sten B. 384) die an ihn gelangten Hetitionen, betreffend eine 
Registrierung der Auslandsforderungen auf Grund des Berichts der Kommission für 
Handel und Gewerbe (Drucks. des Reichstags, 15. Leg D., II. Session 1913/15 Nr. 135), 
dem Reichskanzler zur Berücksichtigung überwiesen. Uber das Maß der statistischen 
Erfaßbarkeit der in Frage stehenden Interessen besteheen zwar nach wie vor 3weifel. 
Indessen darf der Dersuch nicht unterlassen werden. Ein wesentliches Zedenken bestand 
darin, daß die Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen angeseben werden kann 
als eine Aufforderung zur Anmeldung von riegsschäden oder von Ansprüchen, deren 
unmittelbare Dertretung oder Derwirklichung von der Reichsleitung für die Friedens- 
verhandlungen erwartet werden könne. Es ist jedoch inzwischen den beteiligten k#reisen 
gegenüber, insbesondere auch bei den Beratungen des Reichstagsausschusses für Handel 
und Gewerbe, wiederholt mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß das Reich 
eine Beitreibung dieser Forderungen in der einen oder anderen Form oder eine Gewähr 
für ihre spätere Beitreibbarkeit etwa in Form einer Ausfallbürgschaft nicht übernehmen 
könne, daß es vielmehr grundsätzlich den Gläubigern überlassen bleiben müsse, sofern 
die Rechtsbeständigkeit der privaten Forderungen im Friedensvertrage grundsätzlich 
zur Anerkennung gelangt, auf dem normalen Wege der unmittelbaren Derbindung 
zwischen Gläubiger und Schuldner die erforderlichen Schritte zur Eintreibung der 
Außenstände zu ergreifen. Führende Derbände des Wirtschaftslebens haben die grund- 
sätzliche Richtigkeit dieser Ausführungen anerkannt und sich auf die Anregung der 
Reichsbebörden bereil erklärt, im Wege der organisierten Selbsthilfe durch Gründung 
eines Schutzverbandes deutscher Auslandsgläubiger die Aufgabe zu übernebmen, 
den einzelnen Gläubiger, der die Hilfe eines solchen Derbandes in Anspruch nehmen 
will, bei der Beitreibung seiner Ansprüche im Ausland durch Rat und Cat zu unter- 
stützen. Es stebt zu hoffen, daß durch die Gründung und Tätigkeit eines solchen mit 
den ZReichsbehörden selbst eng zusammenarbeitlenden Derbandes sachkundiger Der- 
treter von Handel und Industrie die Erörterung der zur Sicherung der Auslands- 
forderungen zu ergreifenden Maßnabmen zu praktisch brauchbareren Dorschlägen ge- 
führt wird, als die auf eine Beitreibung durch das Reich selbst gerichteten Wünsche 
darstellen. Su erwähnen ist, daß anch im feindlichen Ausland die zwangsweise Re- 
gistrierung der Auslandsforderungen angeordnet worden ist. Hiernach ist durch die 
Bek. v. 16. Dezember lolé (RGBl. 1100) die Anmeldung der Forderungen gegen das 
feindliche Ausland nunmehr angeordnet worden, wobei der Erlaß der Ausführungs- 
vorschriften einschließlich der Anmeldungsformulare, entsprechend der Derordnung 
vom 2. Oktober 1915, dem Reichskanzler überlassen ist. 
Die Dorschriften der §§ 2 ff. der Derordnung schliebßen sich an die 88 2, 3 und 12 
der Derordnung vom 2. Oktober 1015 sowie an die Vorschriflen der Derordnung über die 
Anmeldung von Wertpapieren vom 23. Angust 1016 (RBl. 951) im wesentlichen an. 
Hierzu: 
Bek. über die Anmeldung von Auslandsforderungen. 
Vom 23. Februar 1917. (R###l. 183.) 
IXK., § 1 Anmeld S. 16. 12. 16.] Art. 1. Zur Anmeldung verpflichtet sind natürliche 
Personen, die im Reichsgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, es sei
	        
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