Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

536 G. Vergeltungsmaßregeln. 
denn, daß sie beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland 
hatten, sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften, die im Reichsgebiet ihren 
Sitz haben. 
Nicht zur Anmeldung verpflichtet sind die Reichs-, Staats= und Kommunalder. 
waltungen. 
Art. 2. Der Anmeldung unterliegen diejenigen auf Geld lautenden Forderungen 
gegen im feindlichen Ausland ansässige Schuldner, welche bereits vor Ausbruch des Krieges 
mit dem betreffenden Lande als Geldforderungen bestanden haben. 
Als im feindlichen Ausland ansässige Schuldner im Sinne dieser Vorschrift sind 
natürliche Personen, die dort beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
halt hatten, und juristische Personen und Handelsgesellschaften, die dort beim Kriegs- 
ausbruch ihren Sitz hatten, sowie insbesondere die feindlichen Staaten selbst anzusehen. 
Eine während des Krieges entstandene Nebenforderung einer nach Abs. 1 anzumelden. 
den Hauptforderung kann mit dieser angemeldet werden, wenn die Nebenforderung in 
Kosten und Auslagen besteht. Zinsen sind als Nebenforderung nicht anzumelden. 
Art. 3. Nicht anzumelden sind: 
1. Forderungen aus Verträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm vertrags- 
mäßig obliegende Gegenleistung weder ganz noch teilweise erfüllt hal; im Falle 
teilweiser Erfüllung ist die Anmeldung auf den der Leistung entsprechenden Teil 
der Gegenforderung zu beschränken; 
2. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweigniederlassung 
des ausländischen Schuldners entstanden sind; 
3. Jorderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer im seindlichen Ausland besind- 
lichen Haupt= oder Zweigniederlassung des Gläubigers entstanden sind; 
4. Forderungen aus Wertpapieren, die nach den Anschauungen des Handelsverkehrs. 
zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine; 
5. Bürgschafts-- und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürgschafts- oder 
Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind ferner Regreßforderungen 
aus noch nicht protestierten Wechseln und Schecks; 
6. Ansprüche auf Versicherungsprämien, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag für 
einen und denselben Vertrag eintausend Mark übersteigt; 
7. Ansprüche auf noch nicht fällige Versicherungsleistungen; Ansprüche aus Lebens- 
versicherungsverträgen sind jedoch anzumelden, auch wenn sie noch nicht fällig 
sind; anzumelden ist hierbei die Versicherungssumme. 
Art. 4. Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmeldebogens bis 
zum 15. April 1917 bei den auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1916 
von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen zu erfolgen. Dem Anmeldepflich- 
tigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werden. 
Art. 5. Deutsche oder deutsche Gesellschaften, die im Ausland oder in den deutschen 
Schutzgebieten ansässig sind oder beim Kriegsausbruch ansässig waren, können Forderungen 
gegen im feindlichen Ausland ansässige Schuldner bei dem Reichskommissar zur Erörterung 
von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen in Feindesland (zur Zeit Berlin W 30, 
Potsdamer Straße 38) anmelden, sofern nicht bereits dort eine schriftliche Anmeldung 
erfolgt ist. 
Das gleiche gilt für im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an Unternehmungen 
im Feindesland beteiligt sind oder bis zum Kriegsausbruche beteiligt waren, hinsichtlich 
der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Niederlassungen entstandenen Forderungen. 
Art. 6. Durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wird die Anmeldung 
von Forderungen bei der Reichsentschädigungskommission und deren Berücksichtigung 
durch die Reichsentschädigungskommission nicht berührt. 
Art. 7. Diese Vekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 128. 2.1 in Kraft.
	        
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