Bek. über die Anmeldung von Auslandsforderungen v. 23. Februar 1917. 537
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung vom 16. Dezember 1916 gelten
alle Staaten, mit welchen sich das Deutsche Reich im Kriegszustande befindet, ein-
schließlich ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen sowie Agypten und die von
Frankreich besetzten Teile Marokkos.
Für jedes feindliche Land ist ein besonderer Anmeldebogen zu verwenden. Ein
besonderer Bogen ist auch zu verwenden für jedes der von deutschen oder verbündeten
Truppen besetzten ausländischen Gebiete.
Anmeldebogen
Zur Anmeldung verpflichtet sind natürliche Personen, die im Reichsgebiet (unter
Ausschluß der Schutzgebiete) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, es sei denn,
daß sie beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatten,
sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften, die im Reichsgebiet (unter Ausschluß
der Schutzgebiete) ihren Sitz haben.
Name (Firma)
Wohnort (Sitz) und Adresse
(auch Bundesstaat) des
anmeldenden
Staatsangehörigkeit Gläubigers
Beruf oder Gewerbezweig
(denaue Bezeichnung der kaufmännischen oder
gewerblichen Tätigkeit, J. B. Kammgarn-
seinnerei. chemische Fabrit)
Name des schuldnerischen Landes:
(Handelt es sich um beietztes Gebiel. so ist
das bier desonders zu vermerken.)
Gesamtbetrag der gegen bieses Land oder
Gebiet angemeldeten Forderungen:
Anmerkung. Nicht anzumelden sind:
a) Forderungen. die nach dem Ansbruch des Krieges mit dem betreffenden Lande entstanden find, sowie
Forderungen, die nicht auf Geld lauten oder vor Kriegsausbruch nicht auf eine Geldleislung ge-
richtet waren; eine während des Krieges entstandene Nebenforderung einer anzumeldenden Haupt-
forderung kann mit dieser angemeldet werden, wenn die Nebensorderung in Kosten und Auslagen be-
steht. Zinsen sind als Nebenforderung nicht anzumelden.
b) Nicht anzumelden sind ferner folgende Arten von Forderungen:
1. Forderungen aus Berträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm vertragsmäßig obliegende
Gegenleistung weder ganz noch teilwelse erfüllt dat; im Falle teilweiser Erfüllung ist die An-
meldung auf den der Leistung entsprechenden Teil der Gegensorderung zu beschränken:
2. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrleb einer inländischen Zweigniederlassung des aus-
ländischen Schuldners entstanden sind:
3. Forderungen, die in dem Geschästsbetrieb einer im seindlichen Ausland befindlichen Haupt-
oder Zweignliederlassung des Gläubigers entstanden sind:
4. Forderungen aus Wertpapteren, die nach den Anschauungen des Handelsverkehrs zu den Essekten
gehören, einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine;
Bürgschafts- und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürgschafts= oder Regreßfall schon
eingetreten ist; nicht anzumelden sind ferner Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wech-
seln und Schecks;
6. Ansprüche auf Versicherungoprämlen, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag für einen und den-
selben Verkrag eintausend Mark übersteigt;
. Ansprüche auf noch nicht fällige Versichrrungsleistungen: Ansprüche aus Lebensversicherungs-
vecträgen sind jedoch anzumelden, auch wenn sie noch nicht fällig sind; anzumelden ist dierbei die
Versicherungssumme.
Bei wiederkehrenden Lelstungen ist die Jahresleistung anzugeben. Dabei ist in der Bemerkungs.
walte anzugeben, daß es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt, ferner ob sie auf Lebenszeit oder für
welche sonstige Zeitdauer geschuldet wird.
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