Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

540 G. Vergeltungsmaßregeln. 
(Rücksfeite.) 
Abdruck der Verordnung 
vom 16. Dezember 1916 sowie der 
Ausführungsvorschriften. 
1. Preuß. Verfügung vom 2. März 1917. (bml. ss.) 
Da die Anmeldepflichtigen überwiegend den in der Handeslkammerorganisa. 
tion zusammengefaßten Berufsständen angehören werden, bestimme ich für alle Anmelde- 
pflichtigen, gleichgültig, welchem Berufe sie angehören, die Handelsvertretungen als die 
zuständigen Anmeldestellen. Die Zuständigkeit der einzelnen Handelsvertretung richtet. 
sich nach dem Orte der Handelsniederlassung, bei dem Fehlen einer Handelsniederlassung 
nach dem Wohnort des Anmeldepflichtigen. Für diejenigen Anmeldepflichtigen, deren 
Handelsniederlassung oder Wohnort in einem einer Handelsvertretung nicht zugeteilten 
Gebiete liegt, bestimmt der zuständige Regierungspräsident, für Sigmaringen der Ober- 
präsident in Coblenz die Handelsvertretung, bei der die Anmeldung zu geschehen hat. 
2. Prenß. Verfligung vom 27. März 1917. (bm3l. 181.) 
.. In den Anmeldebogen ist in Spalte 4 der Name (Firma) und Wohnort (Sip) 
des Schuldners anzugeben. Sollte von Anmeldepflichtigen aus Geschäftsinteresse Wert 
auf Geheimhaltung gelegt werden, so ist ihnen zu gestatten, bei Ausfüllung der Anmelde- 
bogen den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Schuldners durch ein von der Anmelde- 
stelle zu bestimmendes Geheimzeichen zu ersetzen. Die Erläuterung des Geheimzeichens 
ist in diesem Falle in einem verschlossenen und versiegelten Briefumschlage dem Anmelde- 
bogen beizusügen. 
XI. Bek. über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. 
Vom 1. Juli 1915. (RE#l. 414.) 
Wortlaut in Bd. 1, 941 ff. 
Begründung in Bd. 2, 445. 
1. JW. 17 749 (Reichskommissar für gewerbliche Schutzrechte v. 29. 1. 1917). Es ist 
nicht glaubhaft, daß die Antragstellerin gerade des Patentes . bedarf, um das Bedücfnis 
der Truppen nach Sprechmaschinen zu befriedigen. Sie hat nach eigener Angabe bisher 
in reichem Maße für das Heer gearbeitet; will und kann sie die Produktion noch steigern, 
so wird sie daran durch das Patent ersichtlich nicht gehindert. Die Fürsorge für die Truppen 
wird keine Einbuße zu erleiden brauchen, wenn in den nächsten acht Monaten von der 
Einrichtung des streitigen Patents kein Gebrauch gemacht wird. Am 11. Oktober 1917 
erreicht das Patent ohnehin sein Ende. Wenn die Antragstellerin auf Vermehrung der 
Ausfuhr und Hebung der Valuta hofft, so sind das einigermaßen unsichere Aussichten. 
Der Hinweis ist auch in bezug auf Sprechmaschinen an sich von geringer Uberzeugungs- 
kraft in einer Zeit, wo alle Kräfte für die Versorgung des Baterlandes mit Notwendigem 
gebraucht und alle Fabrikationen dem Dienst der Landesverteidigung untergeordnet 
werden. Ebensowenig hat die Antragstellerin nachzuweisen vermocht, daß eine wesentliche 
Erniedrigung der Preise eintreten werde; es fehlt an Unterlagen für die Annahme, daß 
gerade das Patent .. die Ursache der von der Hgehaltenen hohen Preislage bilde. 
Endlich kommt entscheidend in Betracht, daß der begehrte Eingriff in Patentrechte keines- 
falls nur feindliche Interessen treffen, sondern ernste Nachteile für die beteiligte deutsche 
Industrie zur Folge haben würde. Die Firmen, die kraft Unterlizenzen sowohl andere 
Patente als das hier allein in Rede stehende bisher ausgenutzt haben, fühlen sich natur-
	        
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