Bek., betr. gewerbliche Schuprechte von Angehörigen Italiens v. 7. Mai 1917. 541
gemäß bedroht durch den vorliegenden Antrag und haben ihm widersprochen. Die Be-
zeichnung als .. reicht nicht aus, um ihnen den Anspruch auf Berücksichtigung als deutsche
äuser zu entziehen und um die Tatsache zu erschüttern, daß sie Verdienste um die deutsche
dustrie erworben haben. In dem Bestreben, die Früchte ihrer Arbeit auch weiterhin
ungeschmälert zu genießen, dürsen sie durch amtliche Maßnahmen nicht gestört werden.
Diesen Erfolg würde aber die Einräumung des beantragten Nutzungsrechts leicht haben,
da die Antragstellerin mit den beträchtlichen Lizenzgebühren nicht belastet wäre, mit denen
jene Firmen rechnen müssen. Solche Begünstigung der Antragstellerin verbietet sich
um so mehr, als keineswegs feststeht, daß die „Konzernfirmen“ außerstande sind, den
deutschen Markt zu versorgen, oder daß sie den Umfang ihrer Fabrikation ohne zwingende
Gründe eingeschränkt haben.
2. Nachrichten f. Handel usw. v. 3. März 1917 Nr. 21. Über den Umfang, in
dem der § 1 der Verordnung des Bundesrats über gewerbliche Schuhrechte feindlicher
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (RGl. 414) praktische Anwendung gefunden hat,
lönnen wir folgendes mitteilen:
Gemäß dem genannten # #1 sind bis zum Schluß des Jahres 1916 75 Anträge gestellt
worden, und zwar 54 gegen Patente, 4 gegen Gebrauchsmuster und 17 gegen Waren-
zeichen. Davon haben sich durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt 33, so daß
für die Entscheidung durch den Reichskommissar 42 übrig blieben. Dieser hat 17 Anträge
abgelehnt und in 16 Fällen dem Antrag stattgegeben. Über 9 Anträge schwebt das Ver-
sahren noch. Von den 16 Fällen, in denen der Antrag Erfolg hatte, betreffen 12 Patente
und 4 Warenzeichen. Die Anordnungen lauten durchweg auf Beschränkung der Schutz-
rechte, die Aufhebung des Rechts ist in keinem Falle ausgesprochen. Nach der Staatsan-
gehörigkeit sind die Inhaber der beschränkten Rechte bei 7 Patenten und 4 Warenzeichen
Engländer, bei 5 Patenten Franzosen.
Hierzu:
(Bek. Nr. 1 in Bd. 1, 943; Nr. 2 in Bd. 4, 819; Nr. 3 in Bd. 3, 730; Nr. 4 in Bd. 4, 820.)
5. Bek., betr. gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Italiens.
Vom 7. Mai 1917. (RE#l. 403.)
IKl.] Im Anschluß an die Bek. vom 9. Januar 1917 (Röl. 29) wird im Wege der
Vergeltung auf Grund des 17 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über gewerbliche
Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (RE#l. 414) folgendes
bestimmt:
Art. 1. Die Vorschriften des 3 1 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte
feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die Angehörigen Italiens
für anwendbar erklärt.
Art. 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (10. 5.] in Kraft.