Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Sicherstellung von Krlegsbedarf v. 24. Juni 1915. 38 3—6. 543 
V. Bek. zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer 
v. 17. Januar 1916 Rßl. 010 
VI. Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeres- 
verwaltung v. 28. Februar 1916 (RGBl. 127v0000000) 
VII. Bek. über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer v. 11. Mai 1916 (REl. 
367)............................... 
VIILBel.überLicferungvonHeufürdasheekv.7.0ktober1916(RGVl.ll4l) 
1X. Bek., betr. die Verglitung für Furage und Landlieferungen v. 24. Mai 1915 
(Reßl. 30981 ID ..2à„ 
X. 1. Bek., betr. vorübergehende Anderung der Ausführungsvorschriften des 
Bundesrats zum Viehseuchengesetz, v. 4. Februar 1915 (R⅛1l. 62) 
2. Wiederbelebung der Remontezuicsctttttt: 
3. Bek., betr. die Einfuhr von Fohlen, v. 24. Juli 1916 (Rl. 829) 
Hierzu: 
Bek. des Reichskanzlers von demselben Tage (TGBl. 830) 
XI. Fluggeneeee 
XII. Zentralstelle für Kriegsbenteeee5 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 919ff.; 2, 450; Abschnitt 11 in Bd. 1, 921; 2, 450; 3, 733.) 
III. Sicherstellung von Kriegsbedarf. 
a) Bek. vom 24. Juni 1915. (REl. 357.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 923ff. 
§ 3. 
Verfahren. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 456; 3, 4 in BVd. 3, 733.) 
5. RG. III, Sächs A. 17 266. Die auf Grund von # 3 des Reichsgesetzes v. 4. August 
1914 erlassene BRV. über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Rl. 357), welche das Kriegsministerium für die Dauer des Krieges zur Enteignung 
und Beschlagnahme von Gegenständen ermächtigt, die bei der Herstellung und dem Be- 
triebe von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, hat keine rückwirkende 
Kraft. Eine solche Wirkung hätte ausdrücklicher Erklärung bedurft. 
8 4. 
Beschlagnahme. 
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 2, 457; 7 bis 9 in Bd. 3, 733.) 
10. JW. 17 241 (KG. 12. 1. 17). Die Militärbefehlshaber sind nicht besugt, in An- 
wendung des § 4 BBG. bei der Vollziehung der durch § 4 R#BO. über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Rl. 357) den Kriegsministerien usw. übertragenen 
Beschlagnahmebefugnisse mitzuwirken. 
11. Leipz Z. 17 1273 (Dresden IV). Durch die Bestimmung des § 4 wird die Annahme 
gerechifertigt, daß es trotz der Beschlagnahme zulässig bleibe, Besitz und Eigenlum an den 
transportierten Gegenständen auf den Empfänger zu übertragen, wenn die Übertragung 
den Zweck bildet, zu dem der Transport unternommen worden ist, und wenn überdies 
das Ziel der Beschlagnahme durch die UÜbertragung nicht vereitelt oder gefährdet wird. 
Dieses Ziel ist, die Gegenstände, die von ihr betroffen werden, für eine etwaige künftige 
Enteignung (5 14 Abs. 1, 2 5 1) zu sichern (Begr. der BR#O. v. 24. Juni 1915 in Güthe-
	        
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