544 H. Heeresversorgung.
Schlegelberger, Kriegsbuch 1, 926) und es wird, weil die Beschlagnahme auch gegen den
Empfänger wirkt, durch die Übertragung des Eigentums, auf ihn, weder gesährdet, noch
gar vereitelt. Nach §8 5 endigen zwar die Wirkungen der Beschlagnahme u. a. „mit. den
nach § 4 zugelassenen Veräußerungen“ dies bezieht sich jedoch nur auf die Veräußerungen
die in & 4 ausdrücklich als solche behandelt sind, d. h. nur auf die Fälle in Abs. 3, 4. Deun
nach § 8 Abs. 1 Satz ist, wer bei Beginn des 1. Februar 1915 Vorräte von beschlagnahmten
Gegenständen in Gewahrsam hat, verpflichtet, dies anzuzeigen; diese Anzeige ist ausdrüdlich
auch hinsichtlich der auf dem Transport befindlichen Gegenstände vorgeschrieben, und zwar
ist besonders bemerkt, daß sie dem Empfänger obliege (Neukamp, Gruchot= Beitr.59, 782 ..
86.
RG. II, Leipzg. 17 666. Der Angekl. hatte aus alten „Luftschläuchen, rot“ und
weichen Autoluftschläuchen Flaschenringe gefertigt. Das LG. erblickt darin mit Recht
einen Verstoß gegen die Beschlagnahmevorschriften und verurteilt den Angekl. aus §6
Nr. 3, 2 BRV. v. 24. Juni 1915, weil er der Verpflichtung, den beschlagnahmten Gummi
pfleglich zu behandeln, zuwidergehandelt und die Luftschläuche unbefugt verwendet habe.
Hierzu:
(Bek. a, b in Bd. 2, 450ff.; c, d in Bd. 3, 735; e in Bd. 4, 322.)
!) Bek., betr. Abänderung der Bek. über die Sicherstellung von
Kriegebedarf v. 24. Juni 1915 (REBl. 357). Vom 4. April 1917.
(REl. 316.)
[Bot.] Art. I. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24.
Juni 1915 (RE#l. 357) wird dahin geändert:
1. Der §3 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besiter oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald
die Anordnung dem Besiter zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages
nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröffent-
licht wird.
2. Im §5 1 werden hinter Abs. 3 folgende Vorschriften eingestellt:
Die Übertragungsanordnung kann mit Zustimmung des früheren und
des neuen Eigentümers widerrufen werden. Der Widerruf ist an den früheren
Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrusen wurde,
an den früheren Besitzer zurückgegeben, so gilt die Übertragungsanordnung als
nicht erfolgt, und Rechte, mit denen der Gegenstand zur Zeit der Enteignung
belastet war, sowie Zurückbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen.
Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des
Reichsfiskus als Eigentümer, es sei denn, daß der enteignenden Behörde bekannt
ist, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.
Art. II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG#Bl. 357), wie er sich aus den
Verordnungen vom 9. Oktober 1915 (Röl. 645), vom 25. November 1915 (Rl. 778)
und vom 14. September 1916 (R#l. 1019) sowie aus dieser Verordnung ergibt, im Reichs-
Gesetzblatt bekanntzumachen.
Art. UI. Diese Verordnung tritt am 7. April 1917 in Kraft.
2. Bek. der neuen Fassung. Vom 26. April 1917. (RGVBl. 375.)
Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.
5 1. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegen-
ständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Herstellung oder dem Betriebe