Bek., betr. Anderung der Bek. über Sicherstellung v. Kriegsbedarf v. 26. April 1917. 545
von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständig-
leit der Militärbesehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegeministerien oder des Reichs-
Marineamts oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf eine in der Anordnung zu
bezeichnende Person übertragen werden.
Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besiher oder durch öffentliche Be-
lanntmachung erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht, im lehteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
Der Besiter ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, insbesondere sie auf
Verlangen und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden.
Die Ubertragungsanordnung kann mit Zustimmung des früheren und des neuen
Eigentümers widerrusen werden. Der Widerruf ist an den früheren Besiber zu richten.
Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufsen wurde, an den früberen Besitzer
zurückgegeben, so gilt die Ubertragungsanordnung als nicht erfolgt, und Rechte, mit denen
der Gegenstand zur Zeit der Enteignung belastet war, sowie Zurückbehaltungsrechte gelten
als nicht erloschen.
Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des Reichsfiskus
als Eigentlimer, es sei denn, daß der enteignenden Behörde bekannt ist, daß ihm das Eigen-
lum nicht zusteht.
§ 2. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zu-
züglich cines nach den Verhältnissen des Einzelfalls angemessenen Gewinns durch ein
Schiedsgericht endgllltig sestgesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus dem Ausland
eingeführten Gegenständen ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Ein-
führenden zu berücksichtigen.
Der üÜbernahmepreis ist bar zu zahlen.
Aus dem Ubernahmopreise sind die Ansprüche dritler Personen, die auf die ent-
eigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen Gegenständen
ein dingliches Recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit
solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Ubernahmepreises bei dem Schiedsgericht ange-
meldet und glaubhaft gemacht sind.
Soweit es sich um das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der Reichs-
kanzler im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen.
§ 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern.
Ist anzunehmen, daß der sestzusetzende Übernahmepreis den Betrag von eintausend
Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegsministerium
oder dem Reichs-Marineamt bereits vor der Entscheidung des Schiedsgerichts die UÜber-
weisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen
darf den von dem Kriegsministerium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis
bezeichneten Preis nicht übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vor-
sitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf
Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirk sich die Gegen-
stände ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige
amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirk
die Situng des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst
berusenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Bermeidung einer Vertagung
oder einer erheblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als
Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem
anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Bertretung des Handels
als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist.
Kriegsbuch. Bd. ö. 35