& Bek. über Schifssregister und Hilfskriegsschiffe v. 16. Mai 1917. 549
so find auf Antrag der Marineverwaltung olle Eintragungen wieder herzustellen, die zur
Zeit der Löschung hinsichtlich des Schiffes und der an ihm begründeten Rechte bestanden.
Von der Eintragung ist dem eingetragenen Eigentümer Mitteilung zu machen.
I der Marineverwaltung bekanntgeworden, daß eine Beränderung in den früher
eingetragen gewesenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen eingetreten ist, so soll sie hier-
von bei Stellung des Antrags der Registerbehörde Mittcilung machen. Die Registerbehörde
hat in einem solchen Falle die Beteiligten zu hören. Erachtet sie nach Anhörung der Be-
teiligten eine Veränderung für glaubhaft gemacht, so kann sic die Wiedetieintragung un-
mittelbar nach Maßgabe der Veränderung bewirken. Dies gilt nicht bei ÄAnderungen, die sich
au# Pfandrechte an dem Schiffe beziehen; liegt Grund zu der Annahme vor, daß eine solche
Anderung eingetreten ist, so kann von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen werden.
Für die Wiedereintragung, mit Einschluß der Erteilung eines neuen Schiffszerti-
sikats, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
8 3. Wird ein Schiff, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wegen seiner
vorübergehenden Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister gelöscht worden ist,
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im
Schiffsregister wieder eingetragen und war zur Zeit der Löschung ein Pfandrecht an dem
Schisse oder ein Widerspruch gegen die Löschung eines Pfandrechts eingetragen, so gilt
in Ansehung der Wirksomkeit des Pfandrechts oder des Widerspruchs die Löschung des
Schifses als nicht erfolgt.
s 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(18. 5.1 in Kraft.
Aus Anlaß des Art. 6 Haag Abk. über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in
Kriegsschiffe v. 18. Okt. 1907 (RGBl. 1910, 207), wonach der Kriegführende, der ein Kauf-
sahrteischiff in ein Kriegsschiff umwandelt, „diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste
seiner Kriegsschiffe vermerken“ muß, hatte der preuß. Justizminister durch Rundverfg. v.
15. Juni 1908 1 1983 angeordnet, daß die Schiffsregisterbehörden über die Anträge auf
Löschung solcher Schiffe in der Liste der Kauffahrteischiffe im Mobilmachungsfalle mit
besonderer Beschleunigung zu befinden haben. Zur Ergänzung ist in der Runvverfg. v.
18. August 1914 1 2251 bestimmt, daß es in Fällen solcher Art der in §8 30 Abs. 2 Allg. Bfg.
v. 11. Dezember 1899 vorgeschriebenen vorgängigen Mitteilung und Fristsetzung an die
Piandgläubiger nicht bedürfe, daß diese aber unverzüglich nach der Löschung unter Mit-
teilung des Anlasses zu dem Antrag auf Löschung in Kenntnis zu setzen seien. Das Kam-
mergericht batte sich in dem Beschl. v. 24. Sept. 1916 (KGJ. 48, 137) der diesen Ber-
fügungen zugrunde liegenden Auffassung angeschlossen und ausgeführt: „Nach §5 1 Flaggen-
ges. v. 22. Juni 1899 haben nur die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
das Flaggenrecht. Nur für diese wird nach §& 4 das. das Seeschiffsregister geführt. Ber-
liert ein Schiff das Flaggenkrecht, so ist es nach § 13 Abs. 2 das. im Register zu löschen. Die
Eintragung und der Verbleib eines Schiffes im Register ist also daran gebunden, daß es
zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmt ist und bestimmt bleibt. [Die Ausnahme des
z 26 kommt nicht in Betracht]. Wird das Schiff jener Bestimmung entzogen, so verliert
es das Flaggenrecht und damit die Eintragungsfähigkeit. Nun ist allerdings zuzugeben,
daß nicht jedes Handelsschiff, das vorübergehend nicht zum Erwerbe durch die Scesahrt
dient, deshalb sogleich im Register zu löschen wärc. Dies gilt z. B. für ein Schiff, das zeit-
weilig wegen schlechten Geschäftsganges aufgelegt wird oder das zu einer wissenschaftlichen
Expedition hergegeben wird (Schaps, Bank A. 14, 84). Ein solches Schiff bleibt trotz
seiner vorübergehenden anderweitigen Verwendung zum Erwerb durch die Seefahrt
bestimmt, es behält seinen Beruf bei. Ganz anders ist der Fall zu beurleilen, daß ein Schiff
durch Umwandlung in ein Kriegsschiff einen völlig neuen seinem bisherigen Wesen fremden
Charakter erhält. Durch eine solche Maßregel wird seine Bestimmung von Grund aus ver-
ändert, es nimmt nach dem bezeichnenden Ausdruck von Lammasch (Haag# Prot. 3, 820)
#an Stelle des weiblichen Geschlechts das männliche uun. Die Wesensverschiedenheit
läöwischen Handels= und Kriegsschissen) schließt jede Gemeinschaft aus; sie ist so vollständig,
daß ein als Wasse im Seekriege verwendetes Schiff unmöglich noch als „zum Erwerbe durch