554 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
Iöp) Allg. Verfügung des Justizministers zur Ausführung dieses Erlasses von dem.
selben Tage (IWBl. 10;
4) Allerh. Erlaß v. 27. Januar 1917, betr. Löschung von Strafvermerken im
Sttaftegister usw. (IMBl. 41I). ......
y) Allg. Verfügung des Justizministers zur Ausführung dieses Ertasses don
demselben Tage (IMBl. a42). .. . . ....
1. Entlastung der Gerichte.
1. Entlastung der Bivilgerichte.
1. Bek. zur Entlastung der Gerichte. Vom 9. September 1915.
(Rö#l. 562.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 462ff.
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 2, 469; 3, 755.
Freiesleben, Das Güteverfahren, Säch A. 17 1 ff. — Kule mann, Güteverfahren
und Anwaltschaft, Recht 17 164. — Lieb, Die Neubelebung des Güreverfahrens und die
Gewerbe= und Kausmannegerichie, Gewuß#fme#. 22 193. — Lütkemann. Förderung des
Zite ger lahrens und Minderung der Prozeßnot durch die Verwaltungsbehörden, PrVerwwBl.
Mahnverfahren vor den Amtsgerichten.
F 17.
1. Breslau K. 17 39 (LG. Brieg). Der Begriff der Anrechnung ergibt einmal,
daß beide Gebühren zunächst unabhängig voneinander zu berechnen sind, sodann, daß die
Prozeßgebühr um die Mahngebühr zu kürzen ist, also insoweit die Mahngebühr in Weg-
sall kommt. Bei dieser Anrechnung ist zu beachten, daß der Pauschsatz der Gebühr selön
gleich zu behandeln ist.
2. Pos MSchr. 17 26 (LG. Posen). Die Anwaltskosten des durch die Entlan.
vorgeschriebenen Mahnverfahrens sind auf die des nachfolgenden ordentlichen Pechts.
streits anzurechnen. .
Zuständigkeit.
8 27.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 2, 518, 519; 6 bis 9 in Bd. 3, 763; 10, 11 in Bd. 4, 825.)
12. Pos MSchr. 16 112 (Königsberg I). Wenn das Landgericht die Verweisung des
Rechtsstreits an das zuständige Gericht gemäß §s 27 Entlast V O. v. 9. Sept.“15 übersehen
dat, so hat das Berufungsgericht diese Verweisung auszusprechen.
13. LeipzZ. 17 820 (München III). Die Klage ist nicht wegen Unzuständigkelt ab-
zuweisen, sondern nach 3 27 BRVO. v. 9. Sept. 1915 an das zuständige Gericht zu ver-
weisen. Der sonst nur für das Amtsgericht gegebene 3 505 Z3PO. hat hiernach auch für
das Verfahren vor dem LG. entsprechende Anwendung zu sinden aber auf das Versahren
in der Berufungsinstanz die in I. Instanz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung
zu finden, nach § 523 finden auf das Verfahren in der Berufungsinstanz die in I. Instanz
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Es besteht kein innerer Grund, wes-
halb die Ausdehnung des 3 505 R8O. mit seiner die Vereinfachung, Verkürzung und
Verbilligung bezweckenden Absicht für das Verfahren in der Berufungsinstanz nicht gelten
sollte (Seuffert, Entlast VO. zu § 27 Abs. 2, 3; im übrigen Wassermann -Erlanger,
Kr G. 3. Aufl. S. 106; Güthe- Schlegelberger, Kriegsbuch II, 519; L3. 1917, 415“;
Neumiller in Bayg. 1915, 317 Nr. 5).
14. JW. 17 303 (Dresden IV). Der 3 27 der Entlastungs VO. v. 9. Sept. 15 findet
in der Berufungsinstanz keine Anwendung.